Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 01 Nr. 042

Datierung: 21. April 742 oder 743

Inhalt

Kopfregest:

Erstes Konzil auf deutschem Boden

Vollregest:

Erstes deutsches Nationalkonzil.

Der Frankenherzog Karlmann beruft Bonifatius sowie die Bischöfe Burchard von Würzburg, Regenfrid von Köln, Winta von Büraburg, Wilbald von Eichstätt, Dotan (vielleicht von Utrecht) und Eddan von Straßburg nebst ihren Priestern auf den 21. April 743 (2?) zu einer Synode, deren Aufgabe die Herstellung der kirchlichen Zucht war. Es ward bestimmt

  1. Die in einzelnen Städten eingesetzten Bischöfe sollen dem Erzbischof Bonifatius, der ein Abgesandter des hl. Petrus ist, untergeordnet werden. (Et per consilium sacerdotum et optimatum meorum ordinavimns per civitates episcopos; et constituimus super eos archiepiscopum Bonifacium, qui est missus S. Petri.)
  2. Jährlich soll eine Synode stattfinden.
  3. Das den Kirchen geraubte Geld soll ihnen zurückerstattet und die unwürdigen Priester sollen entfernt werden.
  4. Die Priester sollen keine Waffen tragen, weder gegen den Feind noch auf der Jagd.
  5. Die Priester sollen dem Bischof untertan sein, ihm Rechenschaft ablegen u.s.w.
  6. Fremde Bischöfe und Priester sollen nicht ohne Synodalprobation zu einem kirchlichen Amt zugelassen werden.
  7. Für unzüchtige Kleriker werden bestimmte Strafen festgesetzt.
  8. Die Priester und Diakonen sollen sich der geistlichen Kleidung bedienen und die Mönche und Nonnen sollen nach der Regel des heilige Benedikt leben.

    - A. ab inc. Chr. 742. 11 kal. Mai.

Quellenkommentar:

Am eingehendsten haben Paul Roth und Georg Waitz in einer Reihe von Werken und Abhandlungen die Entfremdung des Kirchenguts durch Karl Martell untersucht, ohne jedoch zu einer übereinstimmenden Ansicht zu gelangen.

Die einschlägigen Arbeiten der beiden genannten Gelehrten hat Breysig in: Jahrbuch des fränkischen Reiches 714-741 S. 123 in folgender Weise aufgeführt: »Besonders heftig sind die Fragen zwischen P. Roth und G. Waitz debattiert worden; denn nachdem ersterer in seinem Werke, Geschichte des Benefizialwesens von den ältesten Zeiten bis zum 10. Jahrhundert, 1850, in der Beilage V. sich dahin entschieden hatte, dass Karl keine allgemeine Einziehung des Kirchengutes vorgenommen habe, so hat, nachdem noch Beugnot, sur la spoliation des biens du clergé attribué à Charles Martell, in den Memoires de l'Institut, académie des inscriptions et belles lettres XIX, II. partie p. 361-462, gelesen 1849, publicirt 1853, den Vorwurf der Kirchenberaubung von Karl abgewiesen hatte, im Jahr 1856 Waitz in der Abhandlung der Vasallität S. 69 ff. und in der Deutschen Verfassungsgeschichte III, 1860, die Ansichten P. Roths zu entkräften gesucht. Dagegen hat letzterer [Roth] in seinem Buch »Feudalität und Unterthanenverband«,1863, und in der Abhandlung: »Die Saecularisation des Kirchengutes unter den Carolingern«, im Münchner hist. Jahrbuch f. 1865 p. 296 seine Ansichten aufrecht erhalten, wodurch Waitz, wie seine Abhandlung: Die Anfänge des Lehnswesens in Historische Zeitschrift 1865, 1. Heft, S. 101ff. zeigt, zu keiner Meinungsausgleichung gekommen ist«. Hieran schließt er dann die Bemerkung: »Hahn hat 1863 im Exkurs XI zu den Jahrbüchern des fränkischen Reiches 1863 die Meinungen der streitenden Gelehrten verglichen und, wie ich überzeugt bin, den richtigen Zustand unter Karl Martell dadurch bezeichnet, dass er p. 180 sagt: ich nehme keine allgemeine von Karl befohlene Saecularisation, sondern nur eine von der Rohheit der Zeit bedingte und von den bedrängten Fürsten benutzte, übrigens schon weit früher begonnene Beraubung der Kirche an. Seine Beispiele S. 179, wie allmählich durch Precarie die Güter den Kirchen entfremdet werden, geben ein gutes Bild der Verhältnisse, die schon Waitz richtiger als Roth beurteilte. Waitz stimmt den Ansichten Hahns cf. Anfänge des Lehnwesens l. c. S. 104 und nach einer privaten Mittheilung auch jetzt noch bei; ich schließe mich ebenfalls seinen Ansichten an«.

Wir verweisen hier noch auf: Külb, Schriften II, 4; Hefele, Conciliengeschichte III, 464; Hahn, Jahrbücher, S. 34 ff.; Schaller, Stellung 42; Dünzelmann, Untersuchung 29ff.; Welte, Bestrebungen 34; Oelsner, Jahrbücher 5, 10 und 11 und Exkurs III, (Jahrbb. d. fränk. R.), welcher mit Waitz zu dem Resultat kommt, dass unter Karlmann und Pippin keine Saecularisation, sondern eine Restitution des Kirchenguts stattgefunden habe; gegen Waitz und Roth führt er dann mit Glück aus, dass also in der strittigen Frage von divisio nicht die Rede sein könnte. Jaffé, Chronologie 408; Ficker, Eigenthum (aus Sitzungsber. d. Wiener Akad. LXVII.); hierzu Waitz in: Göttingische Gelehrte Anzeigen (1873), S. 821-835.

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Keine

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Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 01 Nr. 042, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4811 (Zugriff am 28.03.2024)