Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 28 Nr. 001a

Datierung: 27. September 1142 - 1.(?) September 1153

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

Böhmer/Will, Regesten S.LXXI-LXXIII

Inhalt

Kopfregest:

Einleitende Bemerkungen Böhmers und Wills zu Erzbischof Heinrich I.

Vollregest:

Ueber die familie, welcher Erzbischof Heinrich I angehörte, fehlt es an einer bestimmten nachricht. Doch war er jedenfalls gräflichem blute entsprossen, wie man aus seiner verwandtschaft schliessen muss. In einer urk. von 1151 (s. unten Nr. 145) sagt er: "in comecia cognati nostri Wickeri", und unter den zeugen dieser urkunde erscheint "Comes Wickerus de Horeburg et frater eius comes Gotefridus de Ameneburg." Nun hat "Dr. G. von Schenk z. S. Die Grafen Gotfried und Wicker von Wartburg, Verwandte und Beamte des Erzbischofs Heinrich I von Mainz." (Archiv für hess. G. XIII, Heft 3, S. 497 flgde) in höchst scharfsinniger weise nachgewiesen, dass die beiden genannten Grafen eigentlich grafen von Wartburg waren und die feste Harburg bei Worbis und Ameneburg nur als mainzische castellane und amtsgrafen inne hatten. Im Correspondenzblatte des Gesammtvereins u. s. w. 1874 nr. 9 S. 69 weist Schenk noch hin auf die verwandtschaft Heinrich's mit Frideruna von Grumbach (Stumpf, Acta Mog. 37), woraus ebenfalls seine thüringische herkunft erhelle. Den nach Bodmann, Rhg. Alterth. 575 note ff. aus dem rheingräflichen hause stammenden Propst Ludwig von St. Peter in Mainz nennt er "noster cognatus" (Urk. von 1147 s. unten nr. 78), ebenso den Propst Gerlach von St. Victor, später auch Dompropst, (praesente et annuente Preposito et consanguineo meo Gerlaco sancti Victoris. Würdtwein, Monast. Pal. I, 213). In einem späten necrologium des mainzer doms (Guden, C. d.II, 818 u. V, 1103) wird er als "Henricus de Nassave" aufgeführt. (Vergl. Bodmann, Rheing. Alterth. 575, note ff.) Noch fügen wir an, was Falk in: Katholik Jhrg. 1869. I Th. 2 Heft, S. 221 beibringt: "Bodmann sagt nämlich in einer Randbemerkung zu Joannis, R. M. I, 553: "Henricus ex Saxonia, Cognatus s. Willigisi fuit, teste Extr. cod. membr. in meis M. SStis."" Heinrich war schon i. j. 1122 Propst zu St. Victor (S. die urk. erz. Adelbert's I. nr. 117) und wird i. j. 1125 (S. die urk. Erzbischof Adelberts I. nr. 156) zum letztenmale allein als solcher bezeichnet. Vom jahre 1128 (S. die urk. Erzbischof Adelberts I. nr. 199) erscheint er oftmals als "Dompropst" oder auch als "Dompropst und als propst von St. Victor", in welcher doppelten eigenschaft er zum letztenmale 1139 vorkommt (S. die urk. Erzbischof Adelbert's II nr. 13), während er noch i. j. 1141 (in der urk. Adelbert's II nr. 48) als "Dompropst" aufgeführt wird. Zweimal wird er mit "archidiaconus" bezeichnet (S. die urk. Erzbischof Adelbert's I. nr. 227 und bei Adelbert II nr. 23), einmal mit "Mog. ecclesiae Custos." (S. die urk. Erzbischof Adelbert's II. nr. 34) und einmal mit "ipsius majoris ecclesiae decanus." (Ann. Patherbr. ed. Scheffer-Boichorst. 170.) Ueber die erwählung Heinrich's zum Erzbischof werden keinerlei nähere umstände überliefert, doch ist dabei nicht unerwähnt zu lassen, dass er lehrer Heinrich's, des i. j. 1150 verstorbenen sohnes k. Konrad's III, war. (S. unten nr. 98). Ueber den tag seiner ordination aber herrscht in seinen eigenen urkunden eine vielleicht auf schreib- oder lesfehlern beruhende verschiedenheit. (S. unten reg. nr. 2). Uebrigens fehlt es nicht an einem indiz, dass die ordination der investitur durch den König vorausging (S. unten reg. nr. 1. u. 2. den wortlaut der Ann. Disibod.), was besonders um deswillen bemerkenswerth ist, weil in anderen fällen zur zeit k. Konrad's die consecration eines Bischofs der investitur folgte. (Vergl. Friedberg, Die Narratio de electione Lotharii. in: Forschungen z. deutsch. Gesch. VIII, 89.) Die characteristik, die Wegele in seinem Arnold von Selenhofen S. 2 giebt: "Heinrich I war ein guter, aber dem hohem Amte nicht ganz gewachsener Mann. Nicht nur, dass er den Mainzern ein milder und gerade darum sehr beliebter Herrscher war, es gelang ihm auch ausserdem nicht, besonders die weltlichen Interessen des Stiftes mit Erfolg zu wahren.", will uns ebenso wenig zutreffend erscheinen, als wir es der wahrheit entsprechend finden, dass k. Friedrich zu der absetzung Heinrich's seine "zustimmung" und nicht vielmehr die veranlassung gegeben habe. Entschiedenen eifer für die erfüllung seines oberhirtlichen amtes bekundete Heinrich in unverkennbarer weise und namentlich scheint er eine strenge kirchliche disciplin aufrecht erhalten zu haben. Durch eine reihe von thatsachen wird das lob begründet, welches ihm die Ann. Palid. spenden: .. "qui non erat preliator, sed in servitio Christi augmentando clericique ordinandis et aliis spiritalibus rebus presulem decentibus mansuetus ecclesie plantator et rigator" etc. Ausserdem fliessen zahlreiche quellen über von dem preis der tugenden, die ihn zierten. Wollen auch wir demselben unsere anerkennung nicht versagen, so dürfen wir doch die überzeugung nicht unterdrücken, dass sein licht vorzugsweise durch das martyrium, das er erlitt, auf den leuchter erhoben wurde. Und wenn seine demut und friedensliebe besonders betont werden, so würde wohl der wahrheit abbruch geschehen, wenn man leugnen wollte, dass ein gewisser rigorismus den grundton seines wesens bildete, durch den er bald hier bald dort anstoss erregte. (Vergl. Nohlmanns, Vita Arnoldi de Selenhofen. 15 u. 16.) Jedenfalls war er ein selbständiger character und besass muth genug, für seine überzeugung einzustehen. Wir müssen es daher für eine grobe verleumdung ansehen, wenn er bei dem Papste als "somnolentus et inutilis" (Christiani Chron. Mog. unten Nr. 172) denunciert wird und halten es namentlich im hinblick auf die intercession Bernhards von Clairvaux zu seinen gunsten (S. unten Nr. 171) für gerechtfertigt, wenn in mehreren quellen seine verurtheilung als unbillig gebrandmarkt wird. (S. unten Nr. 172). Das gericht, welches über ihn erging, war ohne zweifel von dem k. Friedrich I veranlasst, (".. instinctu et voluntate regis depositus est a duobus cardinalibus" etc. Ann. Col. max... "rex .. per eosdem cardinales deposuit." Otto Frising. der selbst bei der absetzung zugegen war; ebenso Chron. Sampetr."Dicebatur autem, quod Fridericus imperator huic negotio assensum praebuerit, sed occultum." weiter unten "Ipse (imperator) dicebatur fuisse aliquantum gravis venerabiliviro domino Henrico aeo et ad ipsius depositionem occulte consilium ministrasse." Christiani Chron. Mog.), der sich des Papstes bediente ("ex praecepto papae Eugenii depositus est." Ann. S. Petri Erphesf.), und dessen werkzeuge waren die cardinäle. (S. die eben angeführten stellen aus Ann. Colon. max. und Otto Frising. u. "a legatis domni apostolici deponitur." in den Ann. Magdeburg.) Nach dem grunde, aus welchem k. Friedrich den gewaltigen metropoliten und erzkanzler aus seiner hohen stelle zu vertreiben für gerathen hielt, braucht man nicht lange zu suchen, wenn man sich nur vergegenwärtigt, dass unser Erzbischof allein es war, der sich der erwählung Friedrich's zum deutschen König widersetzte, und wenn man erwägt, dass derselbe seinen getreuen kanzler Arnold zum nachfolger des ungefügen Heinrich machte. (Vergl. Prutz, Studien z. G. Friedrich I, S. 26 u. 36.) Die von Serarius aus einem alten codex entnommene behauptung, "praecipuam archiepiscopi criminationem e ficta castitatis violatione fuisse ductam", welche sich noch bei Reuter, Papst Alexander III. Bd I, 135 und bei Fechner, Leben des Erzbischofs Wichmann von Magdeburg. S. 18. (Erfurter Programm. 1864.) findet, weisen wir mit Nohlmanns S. 16 als unbeglaubigt zurück, zugleich aber können wir des letztgenannten forschers ansicht, dass der hauptgrund für Heinrichs verurtheilung in dessen amtsführung gelegen habe (S. 19), auch nicht acceptieren. Mochte man in den vielfachen beschwerden gegen den Erzbischof einen willkommenen vorwand für die anklage gegen denselben finden, mochten dieselben auch als momente seiner verurtheilung dienen, der stärkste hebel, der gegen ihn angesetzt ward, hatte unserer überzeugung nach seinen stützpunct am kaiserlichen hofe. (Vergl. Prutz, K. Friedrich I. Bd I, 406; Wetzold, Die Wahl Friedrich I. S. 29.) Einen etwas wunderlichen contrast zu dem schweren schicksalsschlage, von welchem Erzbischof Heinrich durch seine absetzung betroffen wurde, bildet das attribut "felix", welches ihm beigelegt ward. In den Ann. Palid. (MGH SS 16, 19.) heisst es: "felix Heinricus successit." Nach Letzner, Dassel- u. Eimbeck'sche Chronik ward Heinrich in seiner grabschrift auch "felix" genannt (S. unten Nr. 173), während dieses epitheton in der grabschrift bei Bruschius und den neueren, die diesem folgten, fehlt. - Guden, C. d.II, 818 sagt: "unde felix dictus sit, aeque dubium, ac ipsius incerti natales." Zur zeit unseres Erzbischofs wurde die schrift: "Officium et miracula st. Willigisi," von welcher wir oben bei Erzbischof Willigis des weiteren handelten, vom Dompropst Hartmann verfasst, und es dürfte somit anzunehmen sein, dass durch Erzbischof Heinrich die verehrung seines vorgängers Willigis eingeführt oder wenigstens in eine bestimmte fassung gebracht wurde. Die handschrift, welche sich jetzt auf der k. öffentlichen bibliothek zu Moskau befindet, enthält zwei miniaturen, von denen die eine den hl. Willigis und den Erzbischof Heinrich darstellt. (Aufschrift: Sanctus Willigisus archiepiscopus. Henricus archiepiscop us venerandus.) Beide figuren sind stehend, versehen mit mitra, pallium und stab und halten zwischen sich eine tafel mit der inschrift: "Venerabili et dilecto fratri Henrico sancte Magontine sedis." Ueber die herausgabe dieser miniaturen vergl. Falk in: Katholik. 1869 Bd I, 200 u. 221; ferner Guerrier, Officium et miracula st. Willigisi, welcher die alten polychromierten bilder durch farbendruck nachbilden liess. - Das siegel Heinrich's ist beschrieben und abgebildet bei Würdtwein, N. subs. II. Einleitung. XXVIII und Tafel XII. Serarius theilt, jedoch ohne quellenangabe, bei Joannis, Rerum Mogunt. I, 558 gewissermassen als wahlspruch Heinrichs mit: "Fui dives canonicus, pauper praepositus, mendicus episcopus."

Überlieferung/Literatur: Bezüglich der literatur vergl. die bei Arnold von Selehofen aufgeführten werke.

Anmerkungen: [1] Henricus, Heinricus, Heinrich.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 28 Nr. 001a, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21664 (Zugriff am 30.05.2023)