Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 36 Nr. 517

Datierung: 31. Mai 1281

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: Falckenstein, Histor. von Erffurth. 114. - Vergl. Tittmann, Gesch. Heinrich d. Erlauchten. I, 65; Michelsen, Rathsverfassung von Erfurt. 14; Lambert, Die ältere G. u. Verf. v. Erfurt. 73; Kirchhoff, Erfurt im dreizehnten Jahrhundert 166.

Inhalt

Kopfregest:

Der Rat zu Erfurt errichtet wegen Ehrerbietung des Erzbischofs von Mainz ein Statut.

Vollregest:

Der Rat zu Erfurt beurkundet, dass er wegen Ehrerbietung des Erzbischofs von Mainz und der Mainzer Kirche auch wegen gemeinen Nutzens der Stadt ein Statut errichtet, dass keine liegenden Güter in oder vor der Stadt an die Geistlichen weder verkauft, noch geschenkt oder durch diejenigen, so sich zum klösterlichen Stand begeben, mit in die Klöster gebracht werden sollen.

- D. 1281, pridie kal. Junii.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 36 Nr. 517, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17654 (Zugriff am 19.04.2024)