Böhmer/Will, Regesten (706-1288)
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BW, RggEbMz 33 Nr. 001a
Datierung: 1230 bis 9. März 1249
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Böhmer/Will, Regesten
Weitere Überlieferung:
Böhmer/Will, Regesten S.XXXII-XLV
Inhalt
Kopfregest:
Einleitende Bemerkungen von Böhmer/Will zu Erzbischof Siegfried III.
Vollregest:
Sigfrid III, (junior) war ein neffe seines vorgängers, des bruders seines vaters Gotfrid II von Eppenstein. Von der mutterseite entstammte er dem gräflichen geschlecht v. Wied. (S. oben die einleitung zu Erzbischof Sigfrid II.) Den allodial- und lehensnachlass ihres onkels, des Grafen Lothar v. Wied, vertheilten Erzbischof Sigfrid, Arnold, Dompropst zu Trier, Bruno v. Braunsberg, Dietrich v. Isenburg, Gotfrid und Gerhard v. Eppenstein durch einen vergleich von 1240, Nov. 24. (S. unten nr 370). Gotfrid, Sigfrid's bruder, erscheint als zeuge in der bestätigungsurkunde des letzteren für das kloster Georgenthal v. j. 1234 (S. unten nr 176). Erzbischof Theoderich v. Trier (graf von Wied) sagt in einer urkunde von 1235 »... consensu venerabilis fratris archiepiscopi Sifridi cognati nostri dilectissimi«. Würdtwein, Dioec. Mog. III, 5. ‒ Der minorit Heinrich v. Lützelburg, welcher im jahr 1251 Bischof v. Curland wurde (vergl. Ewald, die Eroberung Preussens durch die Deutschen. II. 333 und III, 91) war ein neffe (nepos) Sigfrid's (s. unten nr 578), doch haben wir in bezug auf diese verwandtschaft durch die lützelburgische genealogie bei Würth-Paquet, Table chronol. des chartes et diplomes relatifs à l'histoire .. de Luxembourg. in: Publications de la société pour la recherche et la conservation des monuments historiques dans la Grand-Duché de Luxembourg. XIV, 70 und bei Dominicus, Baldewin von Lützelburg. 35, note 1. nichts näheres in erfahrung bringen können.
‒ Im jahre 1237 Dez. 15 schliesst Erzbischof Sigfrid einen kaufvertrag »cum dilecto consanguineo nostro Cunrado, nobili viro de Merenberg, pro se et fratre suo Widekindo, super comicia in Rucheslo etc.« Gudenus, C. d. I, 544. (S. unten nr 271.)
‒ Auch verspricht er dem Erzbischof Conrad von Hostaden von Cöln als "dilecto consanguineo nostro" durch urkunde von 1241 Sept. 10, stets der partei desselben treu zu bleiben.
- Conrad von Schonenberg beginnt einen dem Erzbischof Sigfrid ausgestellten lehensrevers von 1240 März 6 mit: »»quod recipientes a domino et consanguineo nostro, domino Sifrido aeo Moguntino« etc. Gudenus, C. d. I, 565 (S. unten nr 352).
‒ In der verleihungsurkunde von ackerland an den Grafen Dietrich v. Hohenstein von 1242, Febr. durch Erzbischof Sigfrid (S. unten nr 404) wird jener als »sein blutsverwandter« bezeichnet (Pauli Jovii Chron. Schwarzburg. in: Schöttgen und Kreyssig, Diplomataria. I, 171.), doch ist der zusammenhang dieser verwandtschaft bis jetzt noch nicht aufgeklärt worden (Vgl. Jacobs, Graf Elger von Honstein. in: Zeitschrift des Harz-Vereins f. Geschichte. Jhrg. XIII, 19.) und hat eine solche wohl überhaupt nicht bestanden. (Bezüglich der bedeutung von »consanguineus« vergl. oben S. 1. die note* zu Erzbischof Konrad I).
Wenn wir auch über die erziehung und den bildungsgang Sigfrid's keine näheren nachrichten besitzen, so hat er doch einmal selbst gesagt, dass er von früher kindheit an von der milch der mainzer kirche ernährt worden sei (d. h. wohl, dass er den unterricht in der mainzer domschule genossen habe) und dass er auf der stufenleiter vieler kirchlichen ehren sein episcopat erlangt hahe. (Cum igitur ecclesia Maguntina nos ab infantia nostra lacte suo nutriverit et demum multis honoribus in ea prehabitis licet immeritis ad pontificatus apicem cum divina favente gratia sublimarit. S. unten nr 397.)
Was nun die würden angeht, in deren besitz er vor dem episcopat war, so müssen wir zuvörderst erwähnen, dass er einmal als »Sifridus de Eppenstein« unter den mainzer Canonikern vorkommt und zwar unter den zeugen der urkunde Erzbischof Sigfrid's II von 1222, Nov. 22. (S. unten nr 434 u. Lersner, Chron. Francof. Bd. I, Buch II, c. 34, S. 110.) Dann war Sigfrid propst des Bartholomäusstifts zu Frankfurt, wie mehrfach bezeugt ist. So beginnt er eine urkunde von 1222: »Sifridus dei gratia frankenvordensis ecclesie prepositus.« (S. unten nr 436 und Fichard, Wetteravia. 65.) In der urkunde Erzbischof Sigfrid's II von 1222 nach Sept. 30, nr 433) heisst er unter den zeugen »Sifridus de Frankenfort Prepositus«. Endlich besass er die propstei zu Aschaffenburg. In der urkunde Erzbischof Sigfrid's II von 1223, Dez. 8 erscheint unter den zeugen »Sifrit probst zu Aschaffenburg«. Ebenso in der urkunde desselben Erzbischofs von 1224, Febr. 25 (S. unten nr 467) »... Siffridus Aschavenburg. Prepositi«. In der urkunde von 1225, März 2 (S. unten nr 487) sagt Erzbischof Sigfrid: ».. quam a cognato nostro Sifrido, preposito Aschaffenburgensi, jure tenuit feodali.« Von »Sifridus D. g. Prepositus Aschaffinb.« besitzen wir nur eine urkunde und zwar mit Datum »... mccxxv Maguntine sedi venerabili archiepiscopo Sifrido presidente«. Bestätigt wird der inhalt dieser urkunde von papst Gregor IV durch eine bulle von 1234 Februar 14 (pont. 7, 16 kal. Mart.), in welcher es heisst: »... quod dudum venerabilis frater noster Sifridus aeus Moguntinus tunc prepositus Aschaffinburgensis.« Gudenus, C. d. II, 313.
Die erwählung Sigfrid's scheint sehr glatt vor sich gegangen zu sein, da nirgends von einem zwiespalt bei derselben berichtet wird und sie auch ziemlich rasch nach dem tode seines vorgängers erfolgte. Zwar ist der tag der wahl nicht bekannt, doch erfolgte dieselbe jedenfalls noch vor schluss des jahres 1230, da Sigfrid schon am 22. Dez. unter den zeugen einer urkunde k. Heinrichs VII. (S. unten nr 2), als »Moguntinus electus« erscheint. Ebenso lässt sich der tag seiner weihe nicht ganz genau bestimmen. Die zu Worms ausgestellte urkunde k. Heinrichs VII von 1231 Januar 18 ist gerichtet an: »Fidelibus principibus suis, Sigifrido Moguntino archielecto« etc. und in einer urkunde desselben königs 1231 Januar 19 kommt Sigfrid unter den zeugen noch als »archielectus« vor. In zwei von ihm selbst für Eberbach ausgefertigten und mit dem ausstellungsort »Eberbach« versehenen urkunden von 1231 Januar 18 nennt er sich aber im text und auf dem siegel bereits »sancte Moguntine sedis archiepiscopus«. Diese verwirrung wird noch dadurch vermehrt, dass eine dritte urkunde Sigfrid's für Eberbach vom jahr 1231 ohne ausstellungsort und ohne tagesdatum ihn bereits als »Maguntine sedis archiepiscopus« im tenor und noch als »electus Maguntinus« auf dem siegel bezeichnet. (S. unten die nummern 8, 9 u. 10.) In Bär, Diplom. Geschichte der Abtei Eberbach, herausgegeben von Rossel. I, 631, note 11 wird bemerkt, dass die urkunde zu Eberbach und zwar auch am 18. Januar 1231 ausgestellt sei, wie die beiden andern herbeigezogenen urkunden. Allein dieser annahme steht die eben angeführte siegelumschrift entgegen, welche beweist, dass die urkunde, zu welcher sie gehört, nicht ganz gleichzeitig mit den beiden fraglichen urkunden ist, da diese ja bereits in der siegelumschrift den »archiepiscopus Maguntinus« zeigen. Die ausfertigung der ersteren urkunde gehört vielmehr einer früheren zeit an, nämlich als Sigfrid bereits wirklich die erzbischöfliche weihe hatte, aber noch nicht im besitz eines entsprechenden siegels war und sich daher noch desjenigen bediente, das er als »electus« gebraucht hatte. Bei diesem sachverhalt liegt nun aber kein grund vor, die fraglichen drei urkunden Erzbischof Sigfrid's von 1231 ins jahr 1232 zu versetzen, wie es Ficker in Reg. imp. V, nr 4180a thun zu dürfen glaubt.
Der tag der consecration selbst aber kann also bei diesem gewirre der daten unmöglich genau festgestellt werden und es muss uns genügen. zu wissen, dass Sigfrid jedenfalls vor dem 18. Januar 1231 durch die kirchliche weihe in den besitz der erzbischöflichen würde gelangte. Ein bedenken hiergegen kann aus der bezeichnung »electus« in den schon angezogenen, zu Worms ausgestellten kaiserurkunden von 18. u. 19. Januar und von Mai 1 (s. unten nr 11 u. 12) um deswillen nicht erwachsen, weil bezüglich des datums der fraglichen kaiserurkunden offenbar zwischen ort und zeit der handlung und beurkundung zu distinguieren ist. (Vgl. Böhmer-Ficker, Reg. imp. V, nr 4195.) Denn wir haben hier einen eclatanten fall »nachträglicher beurkundung« vor uns, worüber Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre I, § 144 flgde und II, § 473 u. s. w. sowie Neue Beiträge zur Urkundenlehre. in: Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung. I, 21 flgde sehr ausführlich und instructiv handelt. Durch diese erklärung wird dann auch die schwierigkeit in rücksicht auf die collidierenden ausstellungsorte Worms und Eberbach beseitigt und wir bekommen dann eine ganz hübsche chronologische reihe: Zu ende 1230 und vielleicht noch in den ersten tagen des jahres 1231 war Sigfrid mit k. Heinrich VII in Worms, dann zog er mit diesem nach Mainz zu seiner wohl sonntag den 5. Januar oder auf Epiphanie (6. Januar) oder sonntag den 12. Januar stattfindenden weihe, an welcher jedenfalls alle die geistlichen und weltlichen fürsten und herrn theil nahmen, die als zeugen in der urkunde k. Heinrichs mit dem datum »Worms 1231 Januar 19« erscheinen. Die handlung dieser urkunde fällt dann jedenfalls vor die in der ersten hälfte des monats Januar stattfindende weihe Sigfrid's, als derselbe noch »electus« war, die ausfertigung aber auf Januar 19, als der könig sich wieder in Worms befand, der neue Erzbischof aber zu Eberbach urkundete. Die zeugenreihe unserer obigen urkunde gewährt einen kräftigen anhaltspunkt für ein wichtiges historisches moment, das von keiner anderen seite überliefert ist, und auf das wir hätten verzichten müssen, »wenn die regel der übereinstimmung zwischen zeugen und datirung eine ausnahmslose wäre«. (Ficker, Neue Beiträge zur Urkundenlehre. a. a. o. 46). Der umstand, welchen wir hier im auge haben, betrifft nämlich die theilnehmer an der weihe Erzbischof Sigfrid's, und wir halten es daher für angemessen, die zeugenreihe jener urkunde, welche Ficker in Reg. imp. V, nr 4180 vollständig mittheilte, hier zu wiederholen: Sifrid erzerwählter v. Mainz, Theoderich Erzbischof von Trier, Heinrich Erzbischof von Cöln, Sifrid Bischof von Regensburg, kaiserlicher hofkanzler, Heinrich Bischof von Worms, Konrad Abt von St. Gallen, Otto Pfalzgraf am Rhein, Mathäus herzog von Lothringen, Heinrich herzog von Limburg, Hermann markgraf von Baden, Heinrich Graf von Sain, Luther Graf von Hochstaden, Walram von Montjoie, Heinrich Graf von Waldenberg, Otto Graf von Ravensberg, Günther Graf von Kevernberg, Heinrich von Neifen, Werner von Bolanden truchsess, Konrad Schenk von Klingenberg, Gerlach von Büdingen, Wilhelm Vogt v. Achen, Arnold v. Gimenich, die brüder [Liupoldus et Hildepoldus. Ried, Cod. dipl. Ratisbon. I, 324] v. Grindlach und andere genug.
Aus der unsicherheit der daten bezüglich der wahl und der weihe Sigfrid's lassen sich wohl manche der zahlreichen widersprüche erklären, welche sich in den datierungen seiner urkunden finden, sobald zu den jahreszahlen noch pontifikatsjahre angegeben sind. Hauptsächlich aber rührt die ungleichheit in der zählung der pontifikatsjahre wohl daher, dass zuweilen die zeit der wahl, zuweilen die der weihe zum ausgangstermin genommen wurde. Jedenfalls ist das letzte das richtige, und wir werden, so oft die reduction des datums auf die angabe der pontifikatsjahre zu gründen ist, als beginn derselben stets 1231 und zwar vor Januar 18 annehmen. Die angedeutete disharmonie zwischen den verschiedenen datierungsweisen zeigt sich ausserordentlich häufig in urkunden aller jahre von Sigfrid's regierung, mit ausnahme von 1231 und 1232 mit pontificat 1 (9 mal), 1235 mit pontif. 5 (7 mal), 1248 mit pontif. 18 (3 mal), 1249 mit pontif. 19 (1 mal). Dahingegen bietet die pontifikatsangabe in mehreren jahren eine dreifache variation. So begegnen wir bei dem jahr 1234 der datierung im 3, 4 und 5 jahr des pontifikats, bei dem jahr 1240 der datierung im 9, 10 und 11 jahr des pontifikats, bei dem jahr 1243 der datierung im 12, 13 und 14 jahr des pontifikats.
‒ In scriptoren habe ich nur die einzige, und zwar richtige pontifikatsangabe gefunden: »Ad a. 1233 März 13. Hoc anno 3 Idus Martii Sifridus Magunt. sedis aeus Maguntie concilium celebravit pontif. sui anno 3.« Ann. Erphord. in: Böhmer's Fontes II, 391.
Unter diesen umständen hielten wir es am gerathensten, in fällen des widerspruchs der jahre nach Christi geburt mit den pontifikatsjahren die erstern beinahe ausnahmslos für die richtigen anzunehmen. Denselben weg schlug auch Gudenus ein, da z. b. bei den urkunden von 1239, Juni 22 und Juli 19 (Cod. diplom. I, 556 und 557) zu der pontifikatsangabe »decimo« bemerkt: »pro nono« und zu dem pontifikat »anno sextodecimo« der urkunde von 1245, Juni 12 (Cod. dipl. III, 797) die note giebt: »lege xvto, cum hic Sifridus III, alias iunior dictus, sub finem anni mccxxx pontificatum adierit. Vid. T. II, p. 937«. An dieser citierten stelle bemerkt Gudenus: »Chartae huius Epocha quoad Sifridum Moguntinensem Electum est summe notanda. Enim vero cognitum satis habui, ipsius Antecessorem Sifridum II obiisse an. 1230, (5 Sept. Cod. n. I, p. 510) nec minus exploratum, Sifridum Juniorem, quin multum temporis interfluxerit, Patruo successisse; ast determinare nunquam potui Articulum hunc, an Cathedram Sifridus III conscenderit sub anni 1230 finem, vel, anno ineunte. Praesenti tandem diplomate, cura indagationis ulterioris auspicato me videns liberatum. Dies quippe diplomatis [XI kal. Jan.] incidit in 22 Decembris. Atque sic annus Sifridi III primordialis, nimirum 1230 adhuc currens, patet quam liquidissime.«
Das ist nun freilich nicht genau richtig, da das pontifikatsjahr mit dem tage der weihe, d. i. in unserem fall ‒ wie oben bemerkt ‒ vor Januar 18, beginnt. Wenn daher eine urkunde das originaldatum trägt: »A. Goslarie 1234 pridie Kal. Jan.« und dazu "D. ibidem anno, mense et die praedictis, pontificatus vero nostri anno 3", so ist dies ganz in der ordnung, denn das neue jahr begann mit Dezember 25 und es muss das obige datum auf 1233 Dezember 31 reduciert werden. Ebenso ist das originaldatum: »1236 III kal. Januarii, pontif. nri a. V« zu reducieren auf: 1235, Dez. 30. Und wenn eine urkunde das unvollständige datum führt: "A. d. 1234, pontificatus nostri a. III", so wird doch durch dasselbe die zeit von "1233 Dezember 25 bis 1234 vor Januar 18" begrenzt.
- In den urkunden, welche keine andere datumsangabe aufweisen als diejenige des pontificats, ist natürlich dieses massgebend, und zwar beginnt die zählung immer mit vor Januar 18 des jahres 1231. Demgemäss reicht das pontificat I von 1231 vor Januar 18 bis 1232 vor Januar 18 und ist z. b. die urkunde mit VI kal. Febr. pontif. III zu 1233 Januar 27 zu setzen.
Hier dürfen wir nicht ganz unerwähnt lassen, dass die irrige überlieferung, welche den tod Erzbischof Sigfrid's II in das jahr 1225 versetzt (S. unten nr 616), noch in neuester zeit veranlassung zu der unrichtigen angabe der regierungszeit Sigfrid's III von 1225‒1249 geworden ist, welche sich z. b. bei Weber, Beiträge zur Geschichte der Grafen von Schaumburg. in: Zeitschrift für hess. Gesch. Neue Folge. III (1871), S. 354 findet.
Zwei der wichtigsten momente in der regierung Sigfrid's müssen wir in chronologischer beziehung etwas genauer betrachten, nämlich einmal seine stellung als »procurator imperii"« und dann seine würde als »apostolicae sedis legatus«. Was die erstere betrifft, so ist es unbekannt, wann Sigfrid dieselbe erhielt, ob bei der erwählung Konrad's IV zum könig in Wien im frühjahr 1237, oder bei gelegenheit der bestätigung derselben zu Speier im Juli des obigen jahres oder noch später. Gewiss ist nur, dass sich Sigfrid in der urkunde von 1237 Dezember 4 zum erstenmale nennt: »sacri imperii per Germaniam archicancellarius et procurator«, welche bezeichnung er in den urkunden von 1239 Juni 16 und Juli 19 wiederholt. (S. unten die nummern 326 und 336 Spätestens im frühjahr 1242 wurde landgraf Heinrich Raspe von Thüringen zum reichsverweser ernannt. Böhmer-Ficker, Reg. imp. V, 4861 b.) K. Konrad stellt die urkunden von 1238 März 18 aus: »amore venerabilis principis archiepiscopi Moguntini, procuratoris imperii et nostri.« (S. unten die nummern 279 und 280.)
- In dem schreiben. k. Friedrich II von 1238 Mai? an Sigfrid versichert er denselben seiner hohen gunst und hebt hierbei besonders hervor »»quoniam maior excellentie nostre in te fidei et devotionis enituit certitudo, te in commissione regis dilecti filii nostri et procuratione imperii pre consortibus tuis non immerito duximus honorandum««. (S. unten nr 287)
‒ Vergl. noch Funkhänel, Heinrich Raspe als Pfleger des deutschen Reichs. in: Ztsch. d. V. f. thüring. G. VII, 486.
Wir wollen hier auch die bezeichnung »archicancellarius«, welche sich Sigfrid in den obigen drei urkunden zugleich mit "procurator" beilegt und deren sich k. Konrad IV in der urkunde von 1240 Jan. 15 (S. unten nr 351) bedient (venerabilis aei Mog. sacri imperii per Germaniam archicancellarii, dilecti principis et procuratoris nostri), nicht unbemerkt lassen, da dieselbe ausserdem nur noch zweimal in den urkunden Sigfrid's vorkommt, nämlich in denjenigen von 1239 Febr. 20 und 1239 März 15. An den vier erstbezeichneten stellen leuchtet es ein, dass durch die erwähnung der würde eines reichserzkanzlers gewissermassen ein correlat zu dem »procurator imperii« geboten werden soll, aber es ist unerfindlich, weshalb in den beiden andern urkunden das amt des archicancellarius speziell erwähnt wird, während dies in sämmtlichen anderen urkunden des Erzbischofs nicht geschieht. (Vgl. auch Lammerz, De praeeminentia S. sedis Mogunt. in: Schmidt, Thes. jur. eccles. II, 541.) Wenn Gudenus, C. d. I, 550 zu der urkunde von 1239 März 15 bemerkt: »Observandum, titulum Archicancellarii heic apponi prima vice«, so macht schon Bodmann in seinem auf der stadtbibliothek zu Mainz befindlichen exemplar von Gudenus darauf aufmerksam, dass Erzbischof Sigfrid II bereits i. j. 1215 sich des titels »imperialis aulae archicancellarii« bediente. Wir weisen nun aber darauf hin, dass jener titel schon 1201 Sept. 26 vorkommt (Siehe unten bei Sigfrid II nr 15) und erwähnen noch, dass der zusatz zu archicancellarius: »totius Germaniae« zum erstenmale 1215 Juli (S. unten nr 248) und »sacri imperii per Germaniam« zuerst 1239 Febr. 20 und 1239 März 15 angetroffen wird.
Bezüglich der würde eines apostolischen legaten, welche Sigfrid durch den papst Innocenz IV zu theil ward, dürften zwei perioden zu unterscheiden sein. Zuerst erhielt er dieselbe wohl sehr bald nach der erhebung Innocenz' IV auf den apostolischen stuhl am 25. Juni 1243. Denn in der instruction des papstes für seinen gesandten vom 26. August 1243 sagt dieser ausdrücklich, der Kaiser habe sich darüber beschwert, dass er dem Erzbischof von Mainz das amt eines legaten verliehen habe. (.. ei commisisse legationis officium.) S. unten nr 1243 c. Juli? nr 449.
‒ Ebenso bedeuten die ausdrücke: »... daz er gewalt hett, als der Babst selbst« und »von des Babstes wegen« (Estor, Trevir. contin. I. in: M. G. SS. XXIV, 405. Vergl. unten 1243 August nr 452), doch nichts geringeres, als das amt eines apostolischen gesandten. Endlich lässt die bezeichnung »Apostolice sedis legatus«, welche sich Sigfrid in der urkunde von 1244 Juni 12 beilegt, gar keinen zweifel bestehen, dass er um die besagte frist päpstlicher legat war. Wie lange er im besitz dieses amtes geblieben, ist schwer zu bestimmen. Dahingegen ist es gewiss, dass er im letzten jahre seines lebens aufs neue als »apostolicae sedis legatus« erscheint; denn papst Innocenz IV giebt ihm diesen titel in der bulle von 1249 Jan. 26 und wiederholt denselben in den bullen von 1249 Febr. 5, Febr. 12, Febr. 20, Febr. 24, März 1 und April 26. (Vgl. Cardauns, Konrad v. Hostaden. 27, note 3.) Ebenso führt sich unser Erzbischof in seinen beiden letzten urkunden, welche von 1249 Febr. 24 und März 7 ausgestellt sind, selbst als päpstlicher legat ein.
‒ In den scriptoren finde ich nur eine einzige stelle, die von der ernennung Sigfrid's zum päpstlichen legaten in Deutschland durch papst Innocenz IV. z. j. 1249 berichtet, und zwar sind dies die Annales Erphordenses: ".. dictus papa [Innocentius IV] non his contentus, apposuit adhuc ipsum sublimare ac legatum Germanie constituere."
- Endlich sei erwähnt, dass die inschrift auf dem leichenstein Sigfrid's ihn auch als »legatus apostolicus« bezeichnet.
Nunmehr müssen wir einer bis jetzt beinahe gänzlich unerörtert gebliebenen, aber doch sehr beachtenswerthen frage näher treten. Karajan bemerkt in dem vorwort zu seinem in der sitzung der phil.-histor. classe der k. k. akademie der wissenschaften zu Wien am 13. Juni 1849 gelesenen aufsatz "Zur Geschichte des Concils von Lyon. 1245. (Separatabdruck aus dem II. Band der Denkschriften der k. k. Akademie. 1850): »Diese Arbeit ist nicht ohne lehrreiche Ausbeute geblieben. Sie zeigte mir wenigstens, auf welchen schwachen Stützen unsere bisherige Kenntniss von diesem Concile beruht«*
* Nach einer mittheilung des advokaten Bernardo Mattiauda von Bardineto in der Gazzeta d'Italia vom 29. Januar 1880 (Vgl. Beilage zur Augsburger Allgemeinen Zeitung. 1880, Nr. 44.) hat derselbe einen codex des 13. jahrhunderts gefunden, welcher u. a. 41 decretalen Gregor's IX und Innocenz' IV vom concil zu Lyon, geschrieben von der hand Raimund's von Pennaforte, enthalten soll.
(Vgl. Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen. Vierte Aufl, I, 371.) Wie begründet diese bemerkung ist, kann unter anderem daraus ersehen werden, dass wir nur sehr mangelhaft darüber unterrichtet sind, welche von den deutschen kirchenfürsten dem besagten concil anwohnten oder wenigstens während der dauer desselben in Lyon weilten. Diese frage muss namentlich in bezug auf Erzbischof Sigfrid III von Mainz als eine offene betrachtet werden, weshalb wir uns genöthigt sehen, dieselbe etwas eingehender, als es bis jetzt geschehen ist, zu behandeln.
Um das von uns gewonnene resultat gleich zu präcisieren, sprechen wir die überzeugung aus, dass Sigfrid jedenfalls kurz vor der feierlichen eröffnung des concils in Lyon weilte, dass er sich aber an den verhandlungen desselben nicht betheiligte. Die entgegengesetzte ansicht vertreten Karajan a. a. o. Seite 12 und Wesener, De actionibus inter Innocentium IV papam et Fridericum II a. 1243‒44 et concilio Lugdunensi. S. 27. (Bonner Dissertation. 1870) Höfler gegenüber, welcher in seinem Kaiser Friedrich II, S. 161 allerdings die »persönliche Anwesenheit« Sigfrid's zu Lyon mit der »wirklichen Theilnahme« an dem concil identificiert. Stellen wir einerseits die letztere in abrede, so müssen wir andererseits auch der behauptung Karajan's im nachwort seiner arbeit Seite 52 entgegentreten, wo er sagt: »Waren deutsche Bischöfe beim Papste, als er zu Lyon weilte, so war diess, wie es scheint, nicht während des Concils, sondern früher oder später der Fall«.
An die spitze unserer untersuchung müssen wir die Annales Wormatiensis stellen, in welchen es gewiss klar genug heisst: Curia enim Romana in optimo erat statu apud Lugdunum, quia de concordia magna erat confidentia, super eo quod domnus papa imperatorem ad sanctum vocaverat concilium. Accesserunt itaque ad summum pontificem ante pascha Maguntinus (Sifridus) et Coloniensis archiepiscopi, et multa apud eum contra domnum imperatorem ibidem tractaverunt. Promittentes eciam domino pape quod si imperatorem deponeret, regem potentem in loco suo sibi et ecclesie absque mora et indubitanter presentarent. Super quo curia multum congratulabatur. Hiis enim promissionibus et suggestionibus dominus papa a dictis archiepiscopis ad hoc inductus est, quod statim in cena Domini cum divina in Lugduno celebraret, dominum imperatorem sollempniter et coram omni populo excommunicatum tam a predecessore suo domino Gregorio quam ab ipso publice denuntiavit. Super quo perterriti et admirati sunt universi. Hiis vero peractis statim ad sua reversi sunt archiepiscopi memorati et per totam Theutuniam quecunque poterant mala imperatori tractare modis omnibus conabantur, temptantes eciam ubique ubi regem super eum possent invenire. (Böhmer, Font. II, 183 u. M. G. SS. XVII, 49.)
- Wenn von Böhmer a. a. o. note 1 und nach ihm in den Mon. Germ. l. c. die obige nachricht von der auf cena domini (April 13) feierlich verkündeten excommunication des Kaisers durch Gregor IX und durch Innocenz IV für »unrichtig« erklärt wird, weil »Friedrich bekanntlich am 17. Juli 1245 excommunicirt worden sei«, so will uns dieses bedenken nicht wohl begründet erscheinen, sondern wir glauben, dass die ganze obige darstellung in den Ann. Wormat. durchaus mit dem stempel der wahrheit gekennzeichnet ist. Ohne uns auf diese streitfrage weiter einzulassen, bemerken wir nur, dass eben weil die anwesenden deutschen bischöfe ihre theilnahme an dem concil verweigerten, der papst sich beeilte, noch in deren gegenwart die von seinem vorgänger ausgesprochene excommunication des Kaisers zu wiederholen und dieselbe seinerseits zu bestätigen. Auf dem concil selbst »hat damals kein neues verfahren stattgefunden, sondern es ist nur auf das nichterscheinen des Kaisers die frühere sentenz bestätigt und nach lage der sachen mit anfügung der absetzung geschärft worden«, wie Böhmer, Regesten Innocenz IV. S. 356 selbst ausdrücklich und mit vollem recht betont. Der papst schliesst das concil mit der gegen den Kaiser gerichteten absetzungssentenz: Nos itaque super premissis et quam pluribus aliis eius nephandis excessibus cum fratribus nostris et sacro concilio deliberatione prehabita diligenti .. memoratum principem qui se imperio et regnis omnique honore ac dignitate reddidit tam indignum, quique propter suas iniquitates atque scelera a Deo ne regnet vel imperet est abjectus, suis ligatum peccatis et abiectum omnique honore ac dignitate privatum a Domino ostendimus, denunciamus ac nichilominus sentenciando privamus; omnes qui ei iuramento fidelitatis tenentur astricti, a iuramento huiusmodi perpetuo absolventes; auctoritate apostolica firmiter inhibendo ne quisquam de cetero sibi tanquam imperatori ac regi pareat vel intendat et decernendo quoslibet qui deinceps ei velut imperatori aut regi conscilium vel auxilium prestiterint vel favorem, ipso facto vinculo excommunicationis subjacere. Huillard-Bréholles, Friderici II. historia dipl. VI, Pars I, 319.
- Höchst beweisfähig ist folgende stelle: .. loco sibi cavens Wasserburgum confugit [Albertus Bohemus] ubi ibidem per dimidium annum latuit, donec anno 1245 in Bohemiam secedens illic apud regem Wenceslaum monoculum archiepiscopum Moguntinum Sigefridum a se prius etiam exauthoratum invenisset, cui per regem reconciliatus, cum eo ipso per Alemanniam in Gallias apud Papam Lugduni tunc sedentem proficiscitur. Alberts von Beham Conceptbuch. herausgegeben von Höfler. in: Bibliothek des Litter. Ver. in Stuttgart. XVI, 157. Aus dieser stelle wird also schon ersichtlich, dass die von Höfler a. a. o. Seite V ausgesprochene unsichere annahme, dass unser Erzbischof und Albert Böheim »1244 oder spätestens 1245« nach Lyon gereist seien, der unzweifelhaften thatsache weichen muss, dass die fragliche reise in das frühjahr 1245 fiel. (Vergl. unten die nummern 516 bis 522 und Schirrmacher, K. Friedrich der Zweite. IV, 401.)
- Auf dieser überlieferung beruht ohne zweifel, sei es unmittelbar oder mittelbar, die stelle bei Schritovinus in: Rauch, SS. rer. Austriac. II, 500: Boemiam intrans cum Sifrido Moguntino archiepiscopo mediante rege Boemie componitur et reconciliatur, pro eo quod ipsum deposuerat de speciali domini papae mandato. Compositione celebrata cum eodem archiepiscopo per Alemanniam proficiscitur ad curiam domini papae versus Lugdunum, ubi Parisius veniens ab amicis Friderici quondam imperatoris vix evasit, tandem per Senones transiens vix Lugdunum venit.
Wenn nun Hansiz, Germania sacra. I, 382 berichtet: Nihil in eo Concilio partium habuit Rudigerus Pataviensis: nuncios tamen suos eo destinasse colligitur ex Commentariis Pataviensibus; quibus dicitur Episcopos ex tota Germania Legatos ad Pontificem Lugduni commorantem misisse eiusque gratiae reconciliari quaesisse. Moguntinus, qui Concilio aderat, etiam Albertum Archi-Diaconum adduxerat, insidiis amicorum Friderici per iter, praesertim Parisiis vix ereptum, so steht der letztere theil dieser stelle in offenkundiger verwandtschaft mit der nachricht bei Schritovinus, mag sie nun direct auf derselben fussen oder mag sie aus den unmittelbar vorher angezogenen commentarii als gemeinsame quelle mit Schritovinus geflossen sein. Was unter diesen commentarien zu verstehen ist, weiss ich freilich nicht. Vielleicht sind die missivbücher Albert's gemeint und dann bestätigt sich, was Böhmer, Regesta imper. 1198‒1254. Einleitung lxix vermuthet; (Vgl. auch Ratzinger in den Hist.-pol. Blättern Bd. 84, S. 837, welcher Böhmers ansicht früher bekämpfte, sich aber dann derselben anschloss; vielleicht dürfen wir auch in denselben jene verlorene schrift erkennen, welche Albert Beham*
* Ueber den namen, die herkunft und thätigkeit des Albertus Bohemus als "judex a sede apostolica delegatus" sind neuerdings vielfache untersuchungen angestellt wordcn, auf welche wir jedoch nicht eingehen können. Nur sei bemerkt, dass diese litteratur von Ratzinger an den angeführten orten vollständig verzeichnet und in sehr gründlicher weise gewürdigt ward.
»zum mittelpunct« hat, deren verfasser jenem gewiss sehr nahe stand, und welche im interesse der vertheidigung desselben und mit benutzung des in seinen missivbüchern gesammelten urkundlichen materials verfasst wurde. (Siehe Ratzinger a. a. o. Seite 844 und 845, Bd 85 S. 107 und 209, an welcher letzteren stelle Wolfgang, pleban in Oettling und zugleich notar Albert's, als der muthmassliche verfasser der biographie desselben bezeichnet wird). Jedenfalls ist die von Karajan a. a. o. Seite 12 gegen Höfler, Kaiser Friedrich II, S. 161 geltend gemachte behauptung, dass die aus Hansiz angeführte stelle unbelegt sei, als unbegründet zurückzuweisen.
Ein kräftiges indiz für die anwesenheit Sigfrid's zu Lyon während, oder wenigstens unmittelbar vor beginn des concils findet sich in Thomae Tusci Gesta imperat. et pontif. welcher berichtet, dass von den 4 exemplaren der während des concils angefertigten abschriften der privilegien der römischen kirche*)
* Vgl. Huillard-Bréholles, Rouleaux de Cluny, Notices et extraits des M. SS. 21b, 267‒363; Delisle, Melanges de Paléographie etc. Nr. XV; Sickel, Das Privilegium Otto I für die römische Kirche. 52.
je eines den erzbischöfen von Compostella, Rheims, Canterbury und ‒ wie er glaube ‒ von Mainz anvertraut worden sei. (Sed et Romane ecclesie privilegia diligentius usque hodie conservata fidem faciunt de premissis, que Innocentius papa IV. Lugdunum portavit, eaque in concilio cunctis prelatis ostendit, et singulis bullas aureas privilegiorum monstravit, et coram omnibus transscribi fecit et legi in magnis quattuor pergamenis, quibus sua sigilla singuli apposuere prelati et unum transscriptum in Yspania posuerunt, illud Conpostellano archiepiscopo commendantes; aliud posuerunt in Francia Remensi archiepiscopo commendatum; tertium est Anglicis commendatum archiepiscopo Cantuariensi; quartum ut credo in Alamania commendatum est Maguntino. Sed privilegia ipsa bullata apud Romanam ecclesiam remansere servanda. Hec autem transcriptio et recommendatio ideo facta fuit, ne, si existerent tantum Rome, facile perdi possent. Hec verissima esse scio, sicut qui interfui ipsi concilio et socius eram vicarii generalis ministri ordinis Minorum, qui suum sigillum apposuit, et privilegia legi diligenter audivit. Mon. Germ. SS. XXII, 492.) Da nun die drei zuerst genannten erzbischöfe ohne zweifel auf dem concil zugegen waren und selbst zu den 40 gehörten, welche die obenangeführte beglaubigungsformel (Karajan a. a. o. 52.) unterzeichneten und besiegelten und die übergabe an den Mainzer mit denselben worten berichtet wird, wie diejenige an die andern drei erzbischöfe, so lässt sich wohl ohne bedenken annehmen, dass auch Sigfrid in Lyon anwesend war. Der umstand freilich, dass der metropolit von Deutschland die abschriften der privilegien nicht mitunterzeichnete, und der die nachrichten bei Thomas abschwächende zusatz: »ut credo« weisen deutlich genug darauf hin, dass Sigfrid einen officiellen antheil an dem concil nicht nahm. Dieses schliesst aber seine anwesenheit in Lyon unmittelbar vor beginn des concils, sowie auch die empfangnahme der für Deutschland bestimmten abschrift der römischen privilegien keineswegs aus. Und wenn gesagt wird, dass dieselben auf dem concil allen prälaten gezeigt und in deren gegenwart abgeschrieben und vorgelesen worden seien, wobei allerdings Sigfrid nicht zugegen war, so ist doch sehr wohl denkbar, dass ihm der papst zuvor schon einsicht in die privilegien gewährt hatte.
Zu der von Böhmen aus nach Lyon unternommenen reise des Erzbischofs Sigfrid und des iudex a sede apostolica delegatus, Albertus Behaim, passt es auch recht wohl, dass Bischof Nicolaus von Prag als theilnehmer an dem concil bezeugt wird. Dessen name befindet sich nämlich unter den 40 vätern des concils, welche die beglaubigungsformel des in der schlusssitzung desselben von papst Innocenz am 17. Juli vorgelegten transsumpts von 82, das verhältniss von weltlichen machthabern zum römischen stuhle betreffenden urkunden unterzeichneten und besiegelten, und zwar unter den bischöfen an zweiter stelle. (S. Karajan a. a. o. 52.) Bischof Nicolaus machte seine theilnahme an dem concil gewiss von der zustimmung des königs von Böhmen abhängig und da auch gerade dieser die aussöhnung des Erzbischofs Sigfrid mit Albert Behaim zu stande brachte, so dürfte die reise dieser beiden nach Lyon wohl auch mit der theilnahme des prager Bischofs an dem concil in verbindung zu setzen sein.
In betreff der anwesenheit anderer deutscher bischöfe zu Lyon besteht auch noch unsicherheit, weshalb wir diesen streitpunct genauer ins auge fassen müssen. Albertus Stadensis in: M. G. SS. XVI, 369 berichtet: plures episcopi Teutoniae ad concilium non iverunt. und in bezug auf diese stelle bemerkt Huillard-Bréholles in: Hist. dipl. Frid. II. Tom. VI, 317 Note: Nullus vero Alemanniae episcopus, si Alberto Stadensi fidem adhibeamus, ibidem affuit. Auf das unzulässige dieser bemerkung hat schon Hefele, Concilieng. V, 982 hingewiesen, und wir glauben noch besonders hervorheben zu sollen, dass neben der anwesenheit des Erzbischofs Sigfrid von Mainz zu Lyon auch diejenige des Erzbischofs Konrad von Cöln und der bischöfe Konrad v. Freising und Landolt von Worms nachweislich ist. Höfler bemerkt in seinem K. Friedrich II, S. 161 Note allerdings etwas undeutlich, dass Konrad von Freising "da war", worunter aus dem zusammenhang wohl nur auf theilnahme an dem concil geschlossen werden kann. Hiergegen polemisiert Karajan a. a. o. 12 mit recht, allein wenn wir zwischen anwesenheit zu Lyon und wirklicher betheiligung am concil einen unterschied machen ‒ was wir thun müssen ‒ so sind die von Höfler beigebrachten beweise allerdings wohl geeignet, die anwesenheit Konrad's von Freising zu begründen. Denn kaiser Friedrich II sagt ja selbst in seiner schrift an die geistlichen und weltlichen herrn in England: .. dum venerabilem Frisingensem episcopum, dilectum principem H(ermannum), magistrum domus hospitalis sanctae Mariae Theutonicorum, et magistrum Petrum de Vinea, magnae curiae nostrae iudicem, dilectos fideles nostros, quos ultimo pro omnimoda consummatione tractatae pacis ad concilium miseramus, saltem per triduum summus pontifex noluit praestolari etc. [Bibl. XVI, 84]. (Vergl. Wesener, De actionibus inter Innocentium IV papam et Friedericum II a. 1243‒44 et concilio Lugdunensi. 35.)
- Dann beruft sich Höfler auf das schreiben papst Innocenz' IV an Bischof Konrad von Freising von 1245 Dez. 3, in welchem ausdrücklich steht: Cum igitur vobis tunc in nostra praesentia constitutis tam viva voce quam nostris literis dedimus firmiter in mandatis, ut dilectum filium Albertum decanum, tunc archidiaconum Pataviensem, ad beneficia sua, quibus per [Eberhardum] archiepiscopum Salzeb. et [Rudigerum] episcopum Pataviensem ac per te, frater episcope! fuerat contra iustitiam spoliatus, restituere sublato appellationis obstaculo curaretis, licet promiseritis vos libenti animo id facturos, nondum tamen elapsis iam quatuor mensibus illud efficere curavistis etc. Hierdurch ist doch eine persönliche begegnung und unterredung des papstes mit dem Bischof von Freising im monat August d. j. 1245 aufs unzweideutigste beurkundet. Dies wird auch von Karajan a. a. o. 12 eingeräumt, allein derselbe fügt sofort hinzu: »Wo dieselbe [unterredung] stattgefunden, ist nicht gesagt, es könnte somit ihre anwesenheit auf dem concile nach diesem briefe allein, höchstens als wahrscheinlich bezeichnet werden.« Hier müssen wir zunächst bemerken, dass sich der passus des papstschreibens, um welchen es sich handelt, offenbar nur auf den »frater episcope« angeredeten Bischof Konrad von Freising bezieht. Bezüglich des ortes aber, wo die fragliche unterredung stattgefunden, kann wohl kein zweifel walten, da der papst, ‒ wie ein blick in Potthast, Reg. pontif. Rom. lehrt ‒ während des monats August und auch vom anfang Dezember 1244 bis zum 14. November 1245, in welcher zeit er einen ausflug nach Clugny machte, ununterbrochen zu Lyon weilte.
Die anwesenheit des Bischofs Landolt v. Worms zu Lyon während des jahres 1245 wird durch die Annales Wormatienses bezeugt, die zum genannten jahre berichten: Et Jacobus [miles de Lapide] dominum episcopum [Wormatiensem] ac suos in quibus poterat molestare non desistebat. Accidit autem cum dominus episcopus esset Lugduni apud dominum papam, idem Jacobus etc. (Böhmer, Font. II, 184 u. M. G. SS. XVII, 49.)
Bezüglich des Erzbischofs Konrad von Cöln verweisen wir auf die oben (S. XXXVI) mitgetheilte stelle aus den Ann. Wormatienses. (Vgl. Cardauns, Konrad von Hostaden S. 19.)
Hat sich somit die anwesenheit deutscher bischöfe in Lyon während des concils ergeben, so lässt sich mit evidenz darthun, dass keiner derselben wirklichen antheil am concil nahm. Während der verhandlungen desselben sagte der papst: .. sed omnes qui in iurisdictione imperatoris fuerunt, ad illud [concilium] eos accedere non permisit. (Brevis nota eorum, quae in primo concilio Lugdunensi generali acta sunt. in: Mansi, Coll. conc. XXIII, 613) und ... Et qui absunt, laqueis domini tui [imperatoris] impediuntur irretiti." (Acta concilii Lugdun. ex Matthaei Parisii Hist. Anglicana. ad. a. 1245. in Mansi l. c. 638.) Auch erklärt der Kaiser ausdrücklich, dass an der gegen ihn ausgesprochenen sentenz sich kein deutscher Bischof weder durch seine gegenwart noch durch seinen rath betheiligt habe, indem er sagt: .. quam (perniciem) nulli nostrorum Germaniae principum, a quibus assumptio status et depressio nostra dependet, praesentia et consilio firmaverunt. Höfler, Albert von Beham a. a. o. 85. Was den Erzbischof Sigfrid III insbesondere angeht, so haben wir bereits darauf hingewiesen, dass derselbe schon umdeswillen keinen activen antheil an dem concil genommen haben kann, weil er die während des concils angefertigten vier abschriften der privilegien der römischen kirche, von welchen er wahrscheinlich ein exemplar erhielt, nicht mitunterzeichnete, und weil sich auch sein name unter der mehrfach erwähnten beglaubigungsformel (Karajan a. a. o. 52) nicht mitunterschrieben findet.
Schliesslich wollen wir noch auf eine hinlänglich klare andeutung verweisen, aus welcher zu ersehen ist, dass viele dem papst feindliehe elemente während des concils in Lyon eingetroffen waren, ohne zu demselben eingeladen zu sein. In dem gedicht "Pavo" bei Karajan a. a. o. 46 lauten nämlich die verse 31 und 32: Coruus ab aduerso, cornica, monedula, cornix et plures alii venerunt non vocitati. Alle diese »laici et clerici gebelini«, wie es im »prologus in pauonem« heisst, konnten natürlich keinen antheil am concil nehmen, und zu ihnen mögen denn auch die deutschen bischöfe gehört haben, welche aus irgendwelchen gründen oder rücksichten bei den verhandlungen des concils keine active rolle übernommen hatten. Ja es lässt sich aus einer stelle des gedichts sogar wohl entnehmen, dass die Deutschen wirklich gar nicht zum concil geladen waren. Die verse 23 und 24 besagen nämlich:
»Euolat edictum, quod queque domestica statim
indubitanter auis, visis presentibus, assit.«
Der sinn dieser stelle kann wohl kein anderer sein, als dass nur »queque domestica auis« geladen wurde, hiezu gehörten aher die Deutschen nicht, wie Karajan a. a. o. S. 10 und 28 commentiert.
Zur entscheidung unserer frage können wir auch zwei bullen papst Innocenz' IV herbeiziehen. So weist auf einen persönlichen verkehrt desselben mit unserem Erzbischof entschieden der auftrag hin, den jener 1245 Mai 5 diesem bezüglich des klosters Lorsch ertheilte (S. unten nr 518), welches er aus dem seit 12 jahren währenden zustand der auflehnung durch einführung von regulierten weltlichen Canonikern endlich wieder in geordnete verhältnisse versetzen sollte. Die betreffende bulle beginnt: Cum, sicut nobis exponere curavisti, felicis recordationis Gregorius papa etc. und wir stehen nicht an, in dem eingeschobenen satze, sicut nobis exponere curavisti, die andeutung eines mündlichen vortrags zu finden. Das wort »curavit« weist hier keineswegs auf die thätigkeit eines dritten hin, wie man vermuthen könnte, sondern es bezieht sich auf den adressaten, wie es in unverkennbarer weise der fall ist, wenn Innocenz in einer bulle von 1245 März 11 (Erben, Regesta Bohemiae. I, 527.) von dem Bischof Konrad von Olmütz sagt: idem comparere hactenus non curavit, oder in einer andern bulle von dem nämlichen datum den gleichen sinn mit den worten ausdrückt: contempserit comparere. Und was das verbum »exponere« betrifft, so benimmt der ausdruck in den beiden eben herangezogenen bullen: »Exponentibus coram nobis J. decano, B. archidiacono« etc. jeden zweifel, dass dasselbe in dem obigen zusammenhang die vermuthung einer mündlichen auseinandersetzung begründen kann.
Auch ein negatives beweismoment, nämlich der umstand, dass Sigfrid im frühjahr 1245 keine urkunden ausstellte, legt die überzeugung nahe, dass er durch eine reise in's ausland an der erledigung von geschäften in der heimath verhindert gewesen sei. Beinahe vier ganze monate, von Febr. 6 bis Mai 31, findet sich keine spur von ihm in Deutschland und wenn uns keine urkunde angiebt, wo er diese zeit zugebracht, (der ablass für St. Maximin von 1245 Mai 1 dürfte wohl in Lyon ertheilt worden sein), so sehen wir darin einen neuen hinweis, dass er ‒ wie wir aus vielen andern beweisen und indicien wissen ‒ während jener zeit seine reise nach Lyon unternahm.
Endlich lässt die übertragung der verwaltung des hoch berühmten und reichen klosters Fulda durch den papst auf Sigfrid (minister Fuldensis), von der wir gleich näher handeln werden, eine persönliche betreibung dieser angelegenheit durch den Erzbischof während dessen anwesenheit zu Lyon wohl vermuthen. Die ernennung Sigfrids zum »minister Fuldensis« durch papst Innocenz IV erfolgte deshalb, weil das kloster unter Abt Konrad in grossen verfall gerathen war, und zwar ohne zweifel i. j. 1245*),
* Im Breviarium Fuldense per F. Cornelium, welches nach neueren untersuchungen eine fälschung Paullini's ist (vergl. Harttung in: Forschungen zur deutschen Gesch. XIX, 417‒420 und Rübsam, Heinrich v. Weilnau. 91‒93), steht irrthümlich das jahr 1246.
da er sich schon in einer urkunde von 1245 Juni 12 (S. unten nr 531) »minister Fuldensis ecclesiae« nennt. Hierauf machte bereits Gudenus, C. d. I. 592 besonders aufmerksam, indem er sagt: Eo principaliter fine adducta, ut ex eiusdem dato liqueret, non an. 1246 Administratorem Ecclesiae Fuldensis constitutum fuisse Sifridum nostrum, prout scriptores velint; quandoquidem iam in hacce, antecedentis anni, charta talis audiat. Wie sich Sigfrid selbst nicht »abbas ecclesiae Fuldensis«, sondern stets »minister« nannte, so wird er auch in einer urkunde der Grafen Albert und Konrad von Klettenberg von 1248 angeredet; dieselbe beginnt: Reverendo domino suo ac semper diligendo S[ifrido], Dei gratia sanctae Maguntinae sedis archiepiscopo et Vuldensis ecclesiae humili ministro. Da es sich um den verkauf eines dorfes handelt, welches fuldisches lehen war, heisst es in der urkunde: Verum quum dictam villam ab ecclesia Vuldensi iure teneamus feodali, ut saepe dictae ecclesiae secundum debitum iustitiae satisfiat integraliter und gegen ende: Igitur quia ratione feodi ad gratiam vestram respectum nos habere convenit et recursum, possessiones nostras in praesenti cedula conscriptas sub sigillis nostris vobis resignamus." (Urkb. des histor. Ver. f. Niedersachsen. II, 185.)
- Auf seiner grabinschrift heisst Sigfrid »Rector fuldensis ecclesie«. (S. unten nr 672.)
- Wenn Wenck, Hess. Landesgesch. I, 262 sagt: Sigfrid nannte sich nur »Rector et Administrator oder auch minister ecclesiae Fuldensis«, so ist dies ungenau, denn er selbst bediente sich, wie schon bemerkt, nur der letzteren bezeichnung, wohl aber sagt Sigfrid v. Eisenbach in einer urkunde von 1272 von ihm »cum esset pro tempore fuldensis ecclesiae ministrator.« Schannat, Dioec. Fuld. Probat. 286. (Siehe unten nr. 1245‒1249.) Und »rector« steht ‒ wie eben erwähnt ‒ nur auf der grabinschrift Sigfrid's. Allerdings nennt Wenck, Hess. Landesgesch. II, Urkb. 221. Note den Erzbischof »verwalter des Stifts Fuld« und Ledebur, Archiv für die Geschichtskunde. III, 107 setzt dafür »Administrator«, was wohl auf »ministrator« im original hinweist, welche bezeichnung dann mit dem »ministrator« bei Schannat a. a. o. übereinstimmen würde. Die offizielle bezeichnung war offenbar »minister«, wie aus den drei oben angeführten urkunden hervorgeht.
Wenn aber Wenck durch seine obige äusserung darthun will, dass der Erzbischof nicht als wirklicher abbas Fuldensis zu betrachten sei, so ist erstlich zu bedenken, dass minister bekanntlich oft genug geradezu für »abbas« genommen wird, wie auch diese bezeichnung noch häufiger für episcopus oder archiepiscopus steht. (Vergl. du Cange, Gloss. medii aevi.
‒ Sagt doch Sigfrid selbst in der urkunde v. 1241 Sept. 10 »profitemur venerabili domino Conrado, Coloniensis ecclesiae ministro, dilecto consanguineo nostro.«) Zum andern aber ist hier besonders gewicht auf den umstand zu legen, dass unser Erzbischof jedenfalls bis zu seinem tode »minister Fuldensis« blieb, da erst nach dem eintreten desselben im jahre 1249 Heinrich IV v. Erthal als Abt von Fulda erscheint. (Schannat, Hist. Fuld. 196: ... anno 1249 mortuo administratore Sigifrido.) Hätte es sich bei Erzbischof Sigfrid um nur eine zeitweilige verwesung der temporalien des klosters Fulda gehandelt, so würde derselbe gewiss zum »provisor« aufgestellt worden sein, wie es bei Erzbischof Werner der fall war, welcher nach der ermordung des Abtes Berthous im jahre 1272 nur zwei jahre lang "provisor Fuldensis ecclesiae" war. (Siehe unten bei Erzbischof Werner nr. nr 276 u. 282.)
In den erbitterten kämpfen zwischen kirche und staat, welche den vorzüglichsten inhalt der geschichte in der ersten hälfte des 13. jahrhunderts bilden, treten natürlich papst und Kaiser als die hauptrepräsentanten der beiden feindlichen gewalten besonders in den vordergrund, und da wirklich hervorragende geister, wie die päpste Innocenz III, Gregor IX und Innocenz IV einerseits, und Kaiser Friedrich II andererseits das auge der forscher auf sich ziehen und deren interesse fesseln müssen, so geschieht es leicht, dass die anderen acteure in dem grossen drama, denen doch auch wichtige rollen zugefallen waren, nicht das mass der beachtung finden, welches denselben ihrer stellung und ihrer persönlichkeit nach gebührt. Diese erscheinung konnten wir schon bei Erzbischof Sigfrid II beobachten, noch auffallender aber tritt sie bis in die neueste zeit in bezug auf Erzbischof Sigfrid III hervor, dessen antheil an den mit aller wucht geistiger und physischer kräfte auf dem gebiet diplomatischer schachzüge und in mörderischen feldschlachten geführten, das kirchliche und politische dasein der abendländischen völker tief erschütternden kämpfe von den meisten geschichtschreibern gänzlich unbeachtet gelassen oder wenigstens weit unterschätzt wird. Und doch kann die billig und recht urtheilende geschichte nicht wohl einem manne ihre anerkennung vorenthalten, der auf einem so überaus wichtigen und exponierten posten, wie es derjenige des angesehensten kirchenfürsten und kaiserlichen erzkanzlers in Deutschland war, getreulich seine pflicht erfüllte. Denn er wandelte nicht allein unentwegt auf der bahn, die ihm sein kirchlicher beruf vorzeichnete, sondern er besass auch genug staatsklugheit, um die rechten grenzen zwischen der geistlichen und weltlichen machtsphäre zu erkennen und sich nicht unbesonnen in einen kampf gegen die obersten weltlichen gewalthaber einzulassen. So übernahm er zwar im jahre 1234 die gesandtschaft k. Heinrich's VII, der ihn als einen seiner ausgezeichnetsten boten 1234 Sept. 2 an seinen vater Friedrich II nach Italien schickte; allein als nach seiner rückkehr die feindschaft zwischen vater und sohn zu offenem ausbruch kommen sollte, entzog er dem letzteren seine hilfe, welche ihm andere geistliche fürsten zusagten, und wurde dadurch denselben sogar verdächtig.
‒ Auf die eindringlichste weise bittet er im jahre 1240 den papst Gregor IX um beendigung des kampfes mit dem kaiser, indem er den deutschordensmeister Konrad als friedensboten an ihn sendet und ihm den folgenden, auf versöhnung der parteien gerichteten brief mitgiebt: .. Occasione discordie Pater sancte inter vos et Dominum Imperatorem exorte mala guerrarum per universam terram exurgunt et disponuntur in dissensiones et discidia nationes tam in partibus transmarinis quam etiam cismarinis et preter id quod maximum estimatur, impeditur ex eo negotium Terre sancte, si tranquillitatem et pacem misericordia salvatoris non miserit inter partes, verentur omnibus hiis maiora et catholice fidei graviora, nisi medelam quam potestis, discordie huiusmodi morbo per sapientiam desuper vobis datam curaveritis adhibere. Ideoque sanctitatem vestram humiliter supplicamus et consulimus quantum licet, ut et que premissa sunt et que poterunt provenire misericorditer intuentes, eis, que concordie sunt et pacis vestram clementiam acclinetis et super premissis fratrem Conradum venerabilis Domus Teutonice Transmarine Magistrum, virum utique religiosum ac providum ac discretum misericorditer audiatis; et si ad concordiam reformandam presentia nostra visa fuerit oportuna, pro reverentia matris nostre Romane Ecclesie, ac populi sui salute parati erimus nos exponere tam laboribus, quam expensis. [Würdtwein, N. subs. IX, 6] (Vergl. unten 1240 April 20.) Namentlich hat Sigfrid gewiss die eigenschaften Kaiser Friedrich's II als gegner nicht unterschätzt und es zeigt daher von umsicht und feinem politischem takt, dass er z. b. auf dem fürstentag zu Eger (1239) mit aller entschiedenheit als vermittler zwischen die beiden parteien trat und es auch wirklich durchsetzte, dass die beabsichtigte aufstellung eines gegenkönigs nicht zu stande kam. Es mochte die erreichung dieses zieles um so schwieriger für den reichsverweser sein, als sehr mächtige herrn, wie herzog Otto von Baiern und könig Wenzel von Böhmen, unterstützt von eifrigen vertretern der sache des päpstlichen stuhles, mit energie auf den sturz der staufer hinarbeiteten, andererseits aber viele geistliche fürsten, wie die bischöfe von Passau, Regensburg und Freising unter führung des Erzbischofs Eberhard II von Salzburg mit dem Kaiser gemeinschaftliche sache machten und ihm in aller ergebenheit anhingen. Aus diesem bei unserem Erzbischof so stark hervortretenden zuge der friedfertigkeit, gepaart mit einem unwandelbaren rechtsgefühl, erklärt es sich denn auch, wie es kam, dass derselbe das vertrauen der römischen curie und des kaiserlichen hofes in gleichem masse genoss und sich desselben auch auf beiden seiten würdig erwies. Dieses offenbart sich besonders durch den umstand, dass Kaiser Friedrich II, nachdem ihm Sigfrid durch die erwählung seines sohnes Konrad (IV) zum könig (1237) einen grossen dienst geleistet hatte, denselben zum verweser des reichs einsetzte. Andererseits durfte papst Gregor IX auf die zuverlässigkeit des mainzer metropoliten rechnen, als er ihm in den zum ausbruch kommenden kämpfen zwischen der päpstlichen und kaiserlichen partei umfassende vollmacht ertheilte. Ebenso waren die dienste, welche Sigfrid durch die königswahlen Heinrich's Raspe (1246) und Wilhelm's v. Holland (1248) der kirchlichen partei leistete, von hohem werthe und papst Innocenz IV. lohnte dieselben unter anderem dadurch, dass er ihm den höchsten vertrauensposten eines apostolischen legaten verlieh. Wenn aber trotz der grossen friedensliebe, welche Sigfrid, soweit es nur möglich erschien, walten liess, sein ganzes pontifikat reich an den verschiedenartigsten kämpfen war, und er sogar an zahlreichen kriegszügen persönlichən antheil nahm, so ersieht man hieraus eben nur, dass die überaus feindseligen elemente, aus denen sich die aufeinander stossenden gegensätze entwickelten, weit mächtiger waren, als der wille und die kraft des mächtigsten deutschen kirchenfürsten und obersten beamten des deutschen reiches. Und wenn der treue sohn der kirche und eifrige vertreter des oberhauptes derselben von Albertus Bohemus mit suspension und excommunication belegt wurde, so ist dies eben nur ein schlagender beweis, dass Sigfrid's wesen sehr verschieden war von dem mit einem »tiefen fanatischen zug« gekennzeichneten character jenes im bewusstsein seiner guten sache tollkühn anstürmenden und nach allen seiten wild dareinschlagenden iudex delegatus des apostolischen stuhls.
Wie in der grossen politik, so war aber Sigfrid auch bemüht, durch rechtsconstitutionen geordnete und friedliche verhältnisse in kirchlichen dingen und auf dem sozialen gebiet zu schaffen, weshalb er zahlreiche versammlungen jeder art, besonders aber mehrere provincial- und dioecesanconcilien berief. So hatten die versammlungen zu Mainz in den jahren 1235 und 1239 wohl vorzugsweise den zweck der friedensstiftung, und wenn er einen kreuzzug gegen die Tataren predigte oder sich ein päpstliches mandat gegen räuber und mordbrenner verleihen liess, gab er hierdurch doch wohl die entschiedenste absicht kund, nach allen seiten ruhe, sicherheit und ordnung zu schaffen. Namentlich war er darauf bedacht, auch die innere verwaltung nach festen normen zu regeln. Hiefür giebt es einen eclatanten beweis.
Von der wohlorganisierten finanzwirthschaft nämlich, welche unter der regierung Sigfrid's III gehandhabt wurde, legt eine heberolle (29 pergamentblätter in 4°) zeugniss ab, in welcher »ein grosser theil der tafelgüter, einkünfte und rechte eines Erzbischofs von Mainz und anderer auf die erhebung und verwaltung derselben bezügliche verhältnisse« enthalten sind. Das prächtige manuscript auf pergament befindet sich nach vielfältigen wanderungen jetzt in dem grossherzoglich hessischen hausund staatsarchiv zu Darmstadt. Ursprünglich gehörte es dem kurmainzischen archiv zu Erfurt an und gelangte mit den acten dieser stadt in das provinzialarchiv zu Magdeburg. Seiner wichtigkeit halber wurde es in das königliche geheime staats- und kabinetsarchiv zu Berlin aufgenommen. (Archiv f. ältere deutsche Geschichte. XI, 776. Böhmer sagt, dass sich dieses interessante denkmal "unter den Kindlinger'schen Sachen" befunden habe.) Von hier wurde es im Jahre 1855 in das provinzialarchiv nach Coblenz übergeführt und endlich tauschweise nach Darmstadt abgegeben. Geschrieben wurde das für die geschichte des Erzstifts Mainz so interessante güter- und zinsverzeichniss gegen 1248 von Scriptor Bertholdus, der sich selbst nennt. Die herausgabe desselben in der: Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Alterthumskunde. Münster 1840. verdanken wir Dr. H. A. Erhard. Einen auszug veröffentlichte Baur in Archiv für Hessische Geschichte und Alterthumskunde. Band VIII, 563 flgde. 1856. Vgl. auch Herrmann, Bibliotheca Erfurtina. 193; Wagner, Geschichte ausgegangener Orte. in: Archiv für Hessische Gesch. VII, 237; Tettau, Ueber das staatsrechtliche Verhältniss von Erfurt zum Erzstift Mainz. 25, Note 96 u. 77, note 282.)
Wenn Sigfrid den werth einer wohlgepflegten finanzwirthschaft zu schätzen wusste und demnach auch darauf bedacht war, sich erhebliche geldmittel zu verschaffen, so trieb ihn dazu doch gewiss nicht eine unwürdige habsucht, sondern das bedürfniss des geldes, welches aus vielerlei veranlassungen an ihn herangetreten sein mag. Zunächst lasteten von seinem vorfahr her grosse schulden, die derselbe in Italien gemacht hatte, auf dem erzbisthum. (Vergl. unten nr 96 zu 1233, Juni 18.) Dies darf nun aber keineswegs als eine auffallende oder vereinzelte erscheinung aufgefasst werden. Wir erinnern hier beispielsweise nur daran, wie papst Gregor IX unsern Erzbischof beauftragte, einem römischen Bürger zur erlangung seines guthabens an dem Erzbischof von Cöln behilflich zu sein. (S. unten nr. 213 zu 1236, April 26.) Ebenso befand sich das bisthum Chur im jahre 1234 in sehr bedrängter finanzlage, so dass sich papst Gregor IX veranlasst sah, auf bitten des Kaisers zu gestatten, eine zeit lang die einkünfte seiner beneficien fortzubeziehen. (cum ... Ecclesia Curiensis gravi prematur onere debitorum, retinendi saltem usque ad certum tempus beneficia, que prius Canonice obtinebas, licentiam tibi concedere dignaremur. Würdtwein, N. subs. VI, 44.)
Sodann erforderten die zahlreichen einheimischen und auswärtigen kriege, in welche Sigfrid verwickelt wurde, erhebliche summen. (MS. Petrensis Sifridum sic respondisse refert: Oportet se accomodare praesenti necessitati, nam per habita bella tum in territoriis nostris, tum in Turcarum prouinciis aerarium nostrum exhaustum est, quod necessario restaurare debemus. Romae item per antecessores nostros multa debita contracta sunt, ob non exsolutas pecunias palliales. Joannis RM. I. 596.) Auch bewilligte er subsidien für die römische kirche (Vergl. unten regest nr 675; auch: Historisch-politische Blätter. Bd 84, S. 745.), welche dem amt und der würde eines metropoliten der deutschen kirche entsprechend jedenfalls keine geringen summen repräsentierten.
Ebenso war Sigfrid darauf bedacht, die dompfründen zu erhöhen, und er überliess zu diesem zweck dem domkapitel einkünfte aus den am dome aufgestellten verkaufsläden. (Vergl. unten Regest zu 1241, Dez. 21). Erhebliche ausgaben verursachten ihm auch die umfangreichen bauten, welche er am mainzer dome ausführte, und es dürften dieselben wohl gar nicht möglich gewesen sein, wenn ihm nicht durch die einverleibung des klosters Lorsch mit seinen besitzungen in das erzbisthum ansehnliche mittel zu gebote gestanden hätten. (Bockenheimer, Der Dom zu Mainz. 39.) Seiner ernennung zum »minister Fuldensis« durch den papst (Vergl. unten Nr. 530 zu 1245, vor Juni 12), von welcher wir oben handelten, lag wohl auch die absicht der eröffnung einer neuen finanzquelle für den Erzbischof zu grunde, wie ihm ja auch ein theil der einkünfte seiner suffraganbischöfe und der zweijährige ertrag von allen vacanten Propsteien und besseren pfarreien durch den apostolischen stuhl zuerkannt wurde. Es war übrigens die verleihung mehrerer pfründen an eine person bereits im 13. jahrhundert sehr gewöhnlich, so dass man sich, um in einem einzelnen falle gerecht zu urtheilen, an Seneca's wort erinnern muss: Iniquus est, qui commune vitium singulis objecit. Dennoch trafen die päpstlichen verordnungen zu gunsten der finanzverhältnisse Sigfrid's (S. unten nr. 484 und 485) auf widerstand und fanden missfällige aufnahme bei den zeitgenossen. So heisst es im Wartburgkriege*)
* Diese wie auch andere spezielle beziehungen auf mainzer verhältnisse bestätigen die neuerdings von Hermes, Die Neuerburg an der Wied. (Neuwied u. Leipzig. 1879. Heusser'sche Verlagshandlung) in einem nachtrag ausgesprochene vermuthung, dass der Wartburgsänger Heinrich von Ofterdingen zu den ministerialen der gräfin Mathilde von Sayn gehörte, die eine tochter der Jutta von Thüringen, Markgräfin von Meissen (Landsberg) und somit eine enkelin des landgrafen Ludwig III von Thüringen war. Aus urkunden ergiebt sich, dass der name "de Ofterdinch" identisch war mit "de Rospe", einer herrschaft an der Wied, welche einen bestandtheil der thüringischen besitzungen am Rhein bildete.
(herausgegeben von Simrock) Strophe 14:
»wer was ze Megenze, dô geschach,
daz man dem Fuolder fürsten wolde krenken hôhez reht?«
Bei Brower, Antiquit. Fuld. 306 wird berichtet: Sifridus archiepiscopus Mog. ministri titulo fuldensem ecclesiam administrat, sed parum commode, cum praeter quotidianas monasterii aerumnas crucem auream et gemmis pretiosis insignem pondere 180 marcarum puri auri conflavit. Woher diese nachricht stammt, habe ich nicht in erfahrung bringen können. (Vgl. auch Schannat, Hist. Fuld. 193, wo erzählt wird: Sigefridus .. de disciplina regulari, ut et Monasterii sibi concrediti commodis ac fortunis parum sollicitus, per integrum triennium quo praefuit, genio suo unice commodavit, nunc huic, nunc alteri ex asseclis ac assentatoribus benefaciens, quos inter praecipui tunc censebantur Albertus Saxoniae Dux et Bertoldus Comes de Zigenhain; tanta vero passim erga omnes indulgentia usus est, ut quas non tribuebat opes, illi impune raperent; hinc ipsum quoque non puduit, specie sublevandae rei Oeconomicae crucem gemmis radiantem ac pondere CLXXX marcarum auri purissimi insignem tollere.
‒ Die gleiche nachricht giebt Schannat, Diöc. et Hierarchia Fuld. 78: ... donec tandem Sigefridus huius nominis III Moguntinensis Archiepiscopus, durante infelici sua Fuldensis Ecclesiae administratione anno MCCXLVII inaestimabile hoc coemelion in usus suos convertens, exclamare poterat cum Andrea Apostolo, quanquam sensu longe diverso, O bona Crux! diu desiderata etc.
Zeitgenössische urtheile über Sigfrid giebt es nur wenige, aber unter denselben einige von dem höchsten gewicht. So bezeichnet ihn papst Innocenz IV als »vir scientia preditus, morum honestate decorus et consilii auctoritate preclarus«. (Höfler, Regesten Innocentii IV. in: Bibliothek des litterar. Vereins in Stuttgart. XVI, 184. Vergl. auch unten nr 655 und 668.) Nicht minder rühmlich ist die anerkennung der verdienste um das reich, welche kaiser Friedrich unserm Erzbischof in der urkunde von 1232 April zu theil werden lässt. Dort heisst es nämlich: attendentes insuper quod per dilectum principem nostrum Sifridum archiepiscopum Maguntinum, cujus grata servitia quotidie imperio prestita nostro conspectui cum multa gratitudine se presentant. K. Friedrich II bezeichnet in einer urkunde von 1234 Nov. den Erzbischof Sigfrid zweimal als »venerabilis Mag. aeus, dilectus princeps noster.« K. Heinrich VII überträgt »gratia specialis dilectionis quam habemus ad venerabilem et dilectum principem nostrum dominum Sifridum aeum Mog. propter merita sua bona et ecclesie Mog. obsequia, quae progenitoribus nostris avis ac nobis dinoscitur impendisse.« sein recht auf das kloster Lorsch der kirche von Mainz. Wie k. Friedrich II nennt auch k. Heinrich VII Sigfrid in der urkunde von 1231 Jan. 23 »dilectus princeps«, »venerabilis archiepiscopus«, und in dem schreiben an den Bischof Konrad von Hildesheim von 1234 Sept. 2 sagt er: .. direximus solempnes nuntios nostros, et nunc excellentissimos quos habemus, videlicet venerabiles Moguntinum archiepiscopum et Bambergensem episcopum, dilectos familiares principes nostros etc. Ebenso bezeichnet könig Konrad IV. in der urkunde von 1240 Jan. 15 Sigfrid als »dilectus princeps«.
Bei den scriptoren finden sich merkwürdigerweise nur an sehr wenigen stellen ganz kurze andeutungen zur characteristik des mannes, welcher doch beinahe zwei dezennien hindurch die geschicke der abendländischen welt zum theil geleitet hat. Wenn Christian, der verfasser des Chronicon Moguntinum, in leidenschaftlicher erregtheit einen vollen becher zorns über ihn ausgiesst, indem er sagt: Hic duobus annis laudabiliter vixit. Sed quia elati cordis erat et superbiae magnae, nimis se contra Fridericum imperatorem erexit; non quidem ut divinam sed papalem gratiam obtineret. Gravi etenim infamia non solum apud papam sed et apud omnes homines laborabat. Hic ergo, vultum et animum leonis induens leo factus est; et coepit orphanos et viduas facere, villas comburere, civitates destruere, homines devorare, terram in desertum deducere, et papae mirifice complacere. Et quia iam inquisitionis literas contra episcopum dederat, ex hiis factis fratrem venerabilem appellabat. Hic Siphridus episcopus malum opus operatus est; qui per flammam ignis terram depauperavit, et thesauros ecclesiae ablatos praedonibus dispersit, dedit raptoribus. Justitia eius non manet in secu
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Zitierhinweis:
BW, RggEbMz 33 Nr. 001a, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15932 (Zugriff am 31.05.2023)