Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 122 [01]

Datierung: 21. Januar 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 und 28 (Verweis auf: StA Würzburg: Lib. reg. 5 fol. 6. - Würdtwein, Nova Sub. IX, 282).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Gerhard von Blankenheim, Herr zu Kasselburg und zu Geroldstein ist gegen Bezahlung Mann des Erzbischofs Adolf von Mainz geworden.

Vollregest:

Item l(itte)ra Gerhardi de Blankinheim d(omi)ni de Kestelburg que continet q(uod) ip(s)e 80 flor(eni) an(n)uos in Lainstein sublevandos tenet in feud(um) ab eccl(es)ia magunt(ina).

Gerhard von Blankenheim, Herr zu Kasselburg (Kastelburg) und zu Geroldstein (Geroltstein) bekennt auch im Namen seiner Leibeserben, dass Erzbischof Adolf von Mainz, sein »lieber gnädiger Herr«, ihn aus besonderer Gnade zum Mann gewonnen und ihm 800 Gulden versprochen hat.

Der Erzbischof weist ihm deswegen 80 Gulden als rechtes Mannlehen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Lahnstein (Lainstein) an, die ihm und seinen Erben jährlich am Martinstag [11. November] so lange ausgezahlt werden, bis ihm durch einen Erzbischof oder das Stift Mainz (Mentze) 800 Gulden ausgehändigt werden (vergelden und bezalt werden). Das Mannlehen verdient er nach Mannlehenrecht und Gewohnheit mit eyden, truwen und dinsten. Werden die 800 Gulden bezahlt, wird Gerhard 80 Gulden ewige Gülte auf Eigengut belegen (bewisen), das möglichst nahe an anderem Stiftsgut liegt, dem Erzbischof und seinem Stift zu Eigengut auflassen, um es dann als Mannlehen zurückzuempfangen. Gerhard stellt hierüber zwei Urkunden aus, wie Stiftsmannen dies üblicherweise tun.

Er kündigt sein Siegel an.

- Datum Lainstein feria tertia post diem sociorum Fabiani et Sebastiani virorum ... 1382.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 122 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/452 (Zugriff am 29.03.2024)