Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 172v

Datierung: 9. Juni 1380

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Würdtwein, Nova 9, Nr. 148 (Druck). - Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Raugräfin Agnes, bekennt, dass Erzbischof Adolf I. von Mainz ihr die halbe Burg und die halbe Stadt Rockenhausen auf ihre Lebtage gegeben hat.

Vollregest:

Raugräfin Agnes, Frau zu Neuenbaumburg (Nuwen) und Altenbaumburg (Alden Beynburge) bekennt, dass Erzbischof Adolf I. von Mainz (Mentze), ihr »lieber Herr«, ihr die halbe Burg (burg) und die halbe Stadt (stad) Rockenhausen (Rockenhusen) samt Zubehör mit Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domdekans Wilhelm Flach (Flache) [von Schwarzenberg], des Domscholasters Otte (Otten) von Schönburg (Schonenberg) sowie des Mainzer Domkapitels auf ihre Lebtage gegeben hat, wie es die Briefe besagen, die darüber ausgetauscht und besiegelt worden sind.[a] 

Sie haben nun folgenden Burgfrieden in Rockenhausen geschlossen:
Beide Parteien sichern sich auch im Namen ihrer Nachfolger zu, die Herrschaft Rockenhausen samt Zubehör gemeinsam und ungeteilt zu besitzen und zu gebrauchen. Sie und ihre Amtleute werden sich die Renten und Gefälle gerecht teilen. Die Äcker, Weingärten und Wiesen, die Gräfin Agnes und ihr Sohn Raugraf Philipp [II.] bewirtschaftet (gebuwet) haben, wollen sie ebenfalls teilen.
Jede Partei darf einen Amtmann in Rockenhausen bestellen, der den Burgfrieden beschwören muss.

Türme, Pforten, Brücken, Wege und Stege, auf der Burg, in der Stadt und in der Gemarkung sind gemeinschaftlicher Besitz. Die Burg (hus) wird geteilt, jeder darf seine Hälfte ausbauen. Bei Belagerungen und in anderen Notfällen, darf sich jede Partei auch in der Hälfte der anderen behelfen.

Ausbesserungen an der Stadtmauer, an Türmen, Toren, Zwingern oder Gräben werden gemeinsam vorgenommen.

Alle Torknechte, Wächter und Pförtner müssen beiden Parteien schwören, ihnen zu dienen und gehorsam zu sein.

Keine Partei greift an die Leute und das Gut der anderen. Geschieht dies doch, helfen sich die Amtleute gegenseitig dabei, das Vergehen zu ahnden.
Keine Partei enthält Feinde oder Widersacher der anderen in Burg und Stadt Rockenhausen oder lässt sie hinein. Geschieht dies unwissentlich, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Die aufgenommen Feinde müssen dann unverzüglich fortreiten und dürfen dann binnen 24 Stunden (bij eyme tage und bij eyn(er) nacht) der betroffenen Partei keinen Schaden zufügen.

Streitigkeiten zwischen Amtleuten, Knechten und Gesinde werden gütlich untereinander beigelegt. Gelingt dies nicht, stellt jede Partei einen Vertrauten, der Schädiger muss dem Geschädigten dann innerhalb der ihm aufgegebenen Frist Genüge tun (keren), ansonsten wird er von den Amtleuten aufgefordert, dies binnen eines Monats zu tun. Geschieht dies nicht, helfen sich die Parteien gegenseitig, gegebenfalls unter Hinzuziehung von Schlichtern, die Streitschlichtung abzuschließen.

Keine Partei darf einen Amtmann bestallen, der nicht zuvor den Burgfrieden beschworen und schriftlich bestätigt hat.

Geht Burg Rockenhausen auf irgendweine Weise verloren, helfen sich die Parteien gegenseitig mit alle siner macht, die Burg zurückzugewinnen. Keine Partei darf dann ohne Wissen und Willen der anderen Frieden schließen.

Keine Partei wird ihre Hälfte ohne Einverständnis der anderen verkaufen, verpfänden oder fortgeben. Einvernehmen gilt auch für die Erhebung von Steuern und Schatzungen auf der Burg und in der Stadt. Geschieht dies doch freventlich, sollen beide Parteien sich an die Weisung der Schöffen und ihres Gerichtes halten.
Jede Partei verpflichtet sich, die zu Rockenhausen gehörigen Waldungen zu hegen, zu schützen und zu schirmen, sie nicht eigenmächtig ober das recht daz die von Rockenhausen daran haben zu fällen, zu verkaufen oder zu entfremden. Es ist erlaubt Bau- und Brennholz für den Burgbedarf zu entnehmen.

Der Sohn der Gräfin Agnes, Raugraf Philipp [II.], beschwört auch im Namen seiner Erben den Burgfrieden.

Bei Krieg untereinander darf keine Partei sich aus der Burg behelfen und den anderen von Burg Rockenhausen aus Schaden zufügen.

Gräfin Agnes kündigt ihr Siegel an.

- Gebn des Samßtages nach Sancti Bonifatien tag …. 1380

Fußnotenapparat:

[a] Die erzbischöfliche Ausfertigung findet sich in MIB 9 fol. 210v.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 172v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/342 (Zugriff am 16.04.2024)