Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 121

Datierung: 24. März 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Johan Herr zu Lichtenberg bekennt, dass Erzbischof Adolf von Mainz ihm erlaubt hat, seinen halben Teil der Stadt Brumath, den er von Erzbischof und Stift Mainz zu Lehen trägt, zu verpfänden,

Vollregest:

Item littera alia domini Johannis die Liechtenberg, continens, quod ipse castrum Brumet tenet ab ecclesia Maguntina in feudum.

Johan (Johans) Herr zu Lichtenberg (Liechtenb(er)g) bekennt, dass Erzbischof Adolf von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen Erzkanzler, sein "lieber gnädiger Herr", mit Willen und Wissen des Domdekans Heinrich [Beyer] und des Domkapitels ihm erlaubt hat, seinen halben Teil der Stadt (stadt) Brumath, mit ihren Rechten und ihrem Zubehör, den er von Erzbischof und Stift Mainz zu Lehen trägt, für 1.500 Mark lötiges Silber zu verpfänden, wie dies die Urkunden besagen, die diesbezüglich ausgestellt worden sind. Die Lichtenberger bleiben mit dem halben Teil des Schlosses (sloßes) Brumath (Brumat) Mannen des Erzbischofs und des Erzstiftes, den sie weiterhin als mainzisches Lehen mit truwen, dinsten und eyden gemäß Mannlehenrecht und Gewohnheit verdienen sollen.

Als Unterpfand der 1.500 Gulden stellt Edelherr Johan seine verpfändete Stadt Neuweiler (Nuwilre), auf deren Pfandsumme Mainz dann Anspruch hat. Sollten Johan oder seine Erben Neuweiler selbst wieder an sich lösen, müssen sie das Geld entweder unverzüglich für die Lösung Brumaths verwenden, oder mit Rat Erzbischof Adolfs und seines Stiftes innerhalb des Stiftes Straßburg auf Gütern anlegen, die sie dann von Mainz gemäß Mannlehenrecht und Gewohnheit sowie mit den üblichen Lehnspflichten als Mannlehen so lange nehmen müssen, bis Brumath wieder gelöst ist.

Halten sich Johan und die Seinen nicht an vorstehende Abmachungen, kann Mainz die lichtenbergischen Besitzungen angreifen und so lange beschedige(n), bis Johann und die Seinen Genüge geleistet und die durch ihr vertragswidriges Handeln entstandenen Kosten dem Erzbischof und seinem Stift ersetzt haben.
Johan verspricht auch im Namen seiner Erben, den Vertrag unverbrüchlich einzuhalten und kündigt an, sein Siegel an die Urkunde zu hängen.

 … geben … uff unser frauwen abent den man schribet annunciacionis … 1388.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 121, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1146 (Zugriff am 28.03.2024)