Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 169 [02]

Datierung: 2. März 1391

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Verweis auf: Roth, Font. 1, Nr. 5. - Schenk zu Schweinsberg, Wispertalburgen,  Nr. 3 und 4, S. 23).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ritter Philips von Gerhartstein bekennt, dass der ehemalige Erzbischof Adolf von Mainz ihm erlaubt hatte, auf dem erzstiftischen Haneberg eine Burg zu bauen.

Vollregest:

Item littera Philippi de Gerhartstein concessionis, quod ipse poterit edificare novum castrum in monte Hanenberg, quod idem castrum [a] ab ecclesia Maguntina dependet in feudum et ei perpetuo est apertum.

Ritter Philips von Gerhartstein bekennt kraft dieser Urkunde, dass der ehemalige Erzbischof Adolf von Mainz ihm erlaubt hatte, auf dem erzstiftischen Berg genannt der haneb(er)g eine Burg (burge und vesten) zu bauen. So steht es in der Urkunde [vom 4.10.1386], die Erzbischof Adolf ihm seinerzeit gegeben hatte.[b]

Erzbischof Adolf I. von Mainz, des Heiligen Römischen (romische(n)) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen Erzkanzler, anerkennt kraft dieser Urkunde die fleißigen Dienste, die sein »lieber Getreuer« Ritter Philipp von Gerhartstein ihm und seinem Stift erwiesen hat und künftig auch noch erweisen soll. Er erlaubt ihm deshalb und aus besonderer Gnade, auf dem Berg Haneb(er)g oberhalb Gerhartstein am Hanenberg obwendig Gerhartstein eine Burg zu erbauen, die er und seine Leibeslehnserben von Mainz zu Mannlehen tragen und mit truwe, globden, eyden und dinste(n) vom Erzstift Mainz nach Mannlehensrecht zu Lehen tragen sollen. Die Burg (sloß) soll Erzbischof und Erzstift zu allen Notwendigkeiten ewig geöffnet sein, um sich aus ihr heraus und in sie hinein gegen jedweden Gegner behelfen zu können. Wer immer auf der Burg bzw. dem Berg wohnt, darf sich nicht gegen Erzbischof, Erzstift und ihre Leute wenden und ihnen Schaden zufügen. Wer von den Leibeslehnserben Philipps auf die Burg zieht und dort wohnt, muss diese Abmachung zuvor beschwören und Mainz dies verbriefen. Hinterlässt Philipp keine Leibeslehnserben, können sein Bruder und dessen rechte Leibeslehnserben die Burg innehaben, müssen dies aber Mainz verbriefen.

Wird die Burg erobert und besetzt, wird Mainz wie bei seinen Eigenburgen Schutz und Schirm gewähren.

Halten sich Philipp und die Seinen nicht an diese Abmachung, werden sie für treulos, ehrlos und meineidig angesehen und verlieren alle Rechte an der  Burg, sowie an ihren anderen mainzischen Lehen. Philipp hat dann kein Recht, sich dagegen zu wehren.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Pingwie feria quarta post diem beati Remigii confessoris 1386.


Konrad, erwählter Erzbischof und Vormund des Stiftes Mainz, Domdekan Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und das Kapitel des Domes zu Mainz (Mencze) erlauben Philipp, den Hahnenberg weiter zu bebauen und zu befestigen. Im Fall, dass Philipps Bruder die Burg, wie oben beschrieben, übernimmt, ist vereinbart, dass er bzw. seine Erben die Burg ohne Einverständnis des Erzbischofs weder verkaufen noch verpfänden dürfen. Sie dürfen auch keine Torhüter, Wächter oder Pförtner auf Burg Hahnenberg (Haneb(er)g) einsetzen, die zulassen, dass jemand Burg Hahnenberg betritt, bevor er nicht beschworen hat, Elekt Konrad und dem Stift damit zu gewarten.

Philipp kündigt sein Siegel an.

- … geben … zu Eltevil … 1391 des nehsten dornstages nach dem sontage Oculimei in der fasten.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Am Rande der Überschrift steht: Nota hic, q(uod) istud castru(m) nominatur volgariter der Gauchsperg
[b] Vgl. Regest Nr. 1735.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 169 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1125 (Zugriff am 25.04.2024)