Demandt, Regesten Katzenelnbogen

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Demandt, Reg. Katz. Nr. 1950

Datierung: 10. Dezember 1391

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Demandt, Reg. Katz.

Weitere Überlieferung:

  • Demandt, Regesten
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 3 (Verweis auf: Joannis, rer. mog I, 706 Nr. 6. - Wenck, Hess. Ldgeschichte I, 495. - Reimer, UB Hanau IV, 582).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bündnis zwischen Erzbischof Konrad von Mainz, einigen Grafen von Katzenelnbogen, Herren zu Falkenstein-Münzenberg, Isenburg-Büdingen und  Hanau.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz, die Grafen Eberhard [I] und Diether [V]. von Katzenelnbogen, Philipp [VII.], Herr zu Falkenstein und Münzenberg, Johann [der jüngere], Herr zu Isenburg und Büdingen und Ulrich [V.], Herr zu Hanau schließen zu Ehren des Reiches und zum Schutz ihrer Straßen und Lande ein vierjähriges Bündnis:

Keiner soll gegen den anderen etwas unternehmen, und alle sollen einander gegen diejenigen helfen, die unrechtmäßig gegen sie Krieg führen.

Entstehen Zwistigkeiten unter ihnen, dann sollen die anderen, daran nicht Beteiligten, die Angelegenheit durch drei oder fünf Schiedsrichter beilegen lassen. Denjenigen, der sich an deren Spruch nicht hält, wollen die anderen bekriegen.
Sie wollen Land- und Wasserstraßen nach bestem Vermögen beschützen, so dass alle Geistlichen, Kaufleute und Pilger sicher durch ihre Landes ziehen können.
Werden sie angegriffen, sollen sie ihre Amtleute auf frischer Tat schützen. Ist das nicht möglich, wollen sie das nach Erkenntnis der drei Schiedsleute Notwendige tun. Kommen die Angreifer in ihre Lande, Burgen oder Gebiete, sollen die Amtleute sie festnehmen und richten. Keinem Angreifer soll Geleit gegeben werden.
Bringt einer von diesen sein Raubgut (name) in eine ihrer Burgen, sollen ihre Amtleute wie oben verfahren. Wird der Raub in die Burg eines nicht mit ihnen Verbündeten gebracht, wollen sie dessen Feuind werden und alles gegen ihn unternehmen, was die Dreierkommission bestimmt.

Greift sie einer an, der nicht in dieser Einung ist, wollen sie gegen ihn nach Erkenntnis der Dreier verfahren, ihm weder Geleit noch Hilfe gewähren, sondern ihn durch ihre Amtleute festnehmen lassen und nach Beschluss der Dreierkommission behandeln. Wer einen solchen unrechtmäßigen Angreifer Hausung, Nahrung oder sonstige Unterstützung gewährt, soll so lange von ihnen bekriegt werde, bis er ihnen nach Anweisung der Dreier Genugtuung geleistert hat; eher erhält er in ihren Landen kein Geleit. Sie wollen nicht gestatten, einen solchen aus ihren Landen und Burgen heimlich oder öffentlich mit Nahrung oder sonstwie zu unterstützen. Keiner von ihnen soll dem Feind des anderen Haus oder Hilfe gewähren.

Verfeindet sich einer von ihnen mit jemandem, dann sollen die anderen Einungsteilnehmer das durch rechtlichen Austrag beizulegen versuchen. Folgt dieser dem Spruch der Dreier nicht, sollen auch die anderen seine Feinde werden. Hat einer ihrer Mannen, Diener oder Untersassen mit einem anderen Einungsteilnehmer Zwist, dann darf er, sofern er die Rechtsentscheidung bei seinem Herrn sucht, von diesem geschützt werden. Das gleiche gilt, wenn ihre Mannen, Diener oder Untersassen untereinander in Streit geraten. Wer aber die Rechtsentscheidung nicht seinem Herrn anheimstellt, darf auch nicht unterstützt werden. Berufen sich dabei zwei Parteien auf ihren Herrn, sollen deren Mann, Diener oder Untersassen gemeinsam versuchen, den Fall zu schlichten, gelingt das nicht, soll die Dreierkommission rechtlich entscheiden.

Schuldet einer der jetzigen oder künftigen Einungsteilnehmer einem anderen etwas, dann soll er es, sofern es sich um eine unbestreitbare, offenkundige Schuld handelt, auf schriftliche Anweisung der Dreier binnen drei Monaten bezahlen; tut er das nicht, kann er gepfändet werden. Die Pfänder kann man für angemessenes Geld ausgeben. Will sie der Pfandinhaber jedoch verkaufen, soll er sie dem Gepfändeten für den besten Preis verkaufen oder den Erlös abzüglich der Aufwandskosten von der Schuld abziehen. Fordert der Pfandinhaber zu großen Kostenersatz, soll die Dreierkommission rechtsverbindlich entscheiden. Die übrigen Bündnisteilnehmer sind nicht verpflichtet, dem Betroffenen gegen diesen Spruch Hilfe zu leisten.

In allen Zwistigkeiten untereinander wollen sie während dieser Einung dem Spruch der Dreier folgen und sich gegenseitig aus allen ihren Burgen und Landen gegen ihre Feinde helfen. Wenn einer dabei in die Burg des anderen kommt, soll er dort wohlfeil kaufen können. Erfolgt auf ihre Gebiete irgendein Angriff, sollen alle Amtleute, Schultheißen und Gemeinden unverzüglich zuziehen und den Angreifer verfolgen. Dieses zu tun, sollen alle beschwören. Beschließen sie einmütig einen Zug, müssen sie sich dabei nach den Anweisungen der Dreierkommission richten. Ist der Beschluss nicht einstimmig, entscheidet diese gleichfalls darüber. Wird einer von ihnen unrechtmäßig angegriffen, dann kann der Betroffene den Angreifer in allen Burgen und Landen der Einungsteilnehmer rechtmäßig belangen, wozu ihm alle Amtleute behilflich sein müssen.

Erlöse von Gefangenen oder reisiger Habe, die man in Kriegen gewinnt, sollen nach der Zahl der Gewappneten anteilmäßig geteilt werden. Mit seinen Gefangenen kann jeder verfahren, wie er will, doch sollen alle Bündnisbeteiligten in die Urfehde aufgenommen werden.

Entzweiungen in dieser Sache entscheiden die Dreier.

Beute wird wie oben beschrieben geteilt.

Erobern sie gemeinsam eine Burg, sollen sie sie gemeinsam abbrechen oder einmütig beschließen, wie sie es damit halten wollen. Streitigkeiten darüber entscheiden die Dreier. Wenn die Burg einem von ihnen gehört, aber verpfändet ist, soll dieser die Pfandsumme erlegen, die dann anteilmäßig geteilt werden soll. Erobern sie eine eigene oder von ihnen lehnbare Burg, dann soll der Lehnsherr dem daraus Geschädigten seinen Schaden ersetzen, wobei Streitigkeiten wiederum durch die Drei zu entscheiden sind, und darauf die Burg wieder an sich nehmen. Will er das nicht, gehört ihnen die Burg gemeinsam und sie können wie oben gemeinsam darüber verfügen.

Gerät einer von ihnen in Feindschaft, die während dieser Einung nicht gesühnt wird, dann sollen sie sich auch darüber hinaus bis zur Beilegung gegenseitig unterstützen. Das gleiche gilt für Feindschaften und Kriege, die zwar nach dieser Einung, aber durch sie entstanden sind. Hält jedoch einer von ihnen zu hartnäckig an solchen fest, dann soll ein Dreierspruch bestimmen, wie sich die übrigen weiter verhalten sollen. Wenn einer von ihnen während dieser Einung gefangen wird oder eine Burg verliert, dann dürfen die anderen keine Sühne schließen, bevor der Gefangene freigelassen und die Burg zurückgegeben worden ist.

Die von ihnen als Schiedsleute dieser Einung gekorenen Dreier sollen am 13. Januar des nächsten Jahres in Dieburg zusammentreten und dort die vor sie gebrachten Zwistigkeiten der Einungsteilnehmer untereinander beilegen. Danach sollen sie zu dem gleichen Zweck zu jeder Fronfasten in Dieburg oder an einem anderen Ort zusammenkommen. Wenn sie zur Klärung eines Streitfalles alle oder einige von den Einungsteilnehmern benötigen, können sie diese dorthin bestellen. Die Entbotenen müssen entweder selber kommen oder Bevollmächtigte schicken. Wenn einer von den Dreien stirbt, außer Landes geht oder sonst wie rechtmäßig an der Teilnahme verhindert ist, soll binnen zweier Monate ein anderen mit gleicher Befugnis für ihn bestimmt werden.

Diese Einung gilt für alle ihre Lande, ausgenommen die erzbischöflichen Gebiete jenseits Amöneburg. Die Aussteller geloben, alle Punkte zu halten und geben den Dreiern volle Gewalt, in allen etwaigen Streitigkeiten, wie sie oben genannt sind, zu entscheiden. Ausgenommen von diesem Bündnis sind Papst, König und alle, mit denen sie vor Abschluss dieser Einung verbündet waren. Sie behalten sich ferner die Wahrung von Ehre, Herrschaft, Freiheit, Eigen, Erbe und Herkommen vor.
Siegel der Aussteller.

- Geben zu Dipurg des suntages nach unser frauwen tage concepcio 1391.

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Zitierhinweis:

Demandt, Reg. Katz. Nr. 1950, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/517 (Zugriff am 20.04.2024)