Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 281 [02]

Datierung: 27. Mai 1395

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz erlaubt den Leinenwebern in Heiligenstadt, die dort wohnen und erzbischöfliche Bürger sind, eine Gilde zu errichten.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] erlaubt kraft dieser Urkunde seinen "lieben Getreuen" den Leinenwebern in Heiligenstadt (Heilgen Stad), die dort wohnen und erzbischöfliche Bürger sind, eine Gilde (gylde) zu errichten und sich ihrer so zu bedienen wie andere Bürger, die bereits eine Gilde gebildet haben. Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf. Der Erzbischof gebietet den Bürgermeistern, dem Rat und den Kaufleuten der Stadt, die Gilde der Leinenweber anzuerkennen und sie diese mit allen Gewohnheiten, Rechten und Freiheiten gebrauchen zu lassen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum feria quinta ante festum Penthecosten ... [13]95.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 281 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3920 (Zugriff am 28.03.2024)