Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 280v [01]

Datierung: 5. Mai 1395

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz nimmt die Abrechnung des Ludwig von Bensfurt über alle Einnahmen und Ausgaben der Provisorei und des Vorwerks zu Erfurt sowie des Schlosses Bischofsstein in der Zeit vom 2. März 1393 bis zum 7. März 1395 entgegen.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] nimmt die Abrechnung des Ludwig (Ludewig) von Bensfurt (Bensfürte), seines Provisors zu Erfurt (Erffürte) und "lieben Getreuen" entgegen. Abgerechnet werden alle Einnahmen und Ausgaben der Provisorei und des Vorwerks zu Erfurt, des Schlosses Bischofsstein (zum Steyne) usw. in der Zeit von Reminiscere [2. März] 1393 bis zum Sonntag Reminiscere diesen Jahres [7. März 1395].

Der Erzbischof bleibt seinem Provisor an Gold 2.900 Gulden und 32 Gulden [!] und 11 Turnosen schuldig. In dieser Summe sind die Ausgaben, die er auf schriftliche Anweisung des Erzbischofs getätigt hatte, und auch Kosten und Lebensmittel, die ihm im Dienste des Erzbischofs und seines Stiftes und auf Reisen entstanden sind.

Der Provisor bleibt dem Erzbischof schuldig an Korn 161 ½ Malter und 1 Viertel Korn, Erfurter (Erfurtschs) Maß. Sollte im Erfurter Hof des Erzbischofs weiteres Korn aufgefunden werden, steht dies auch dem Erzbischof zu. Der Provisor bleibt dem Erzbischof weiterhin schuldig an Hafer 16 1/2 Malter und je ein Viertel des vorgenannten Maßes. So steht dies alles im Rechenbuch des Provisors. In dieser Rechnung ist der letzte Rezess enthalten, den der Erzbischof ihm seinerzeit gegeben hat. Nicht eingerechnet ist das Geld, dass er von den erzbischöflichen Klerikern "von der procuratien wegen" eingenommen hat. Diese Abgabe hatte der Erzbischof " zu lest uffgesaczt". Nicht eingerechnet sind auch die Gelder, die er von den Briefen "genant vidimus" eingenommen hat und die Gelder, die er dem Erzbischof von den selben Vidimus-Briefen "besundern geluhen vnd gereichet hat". Das soll der Provisor dem Erzbischof noch berechnen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt noch Rechnungsposten auftauchen, die in dieser Abrechnung vergessen worden sind, sind beide Seiten verpflichtet, dies abzurechnen ohne dass diese Abrechnung davon betroffen wird.

Zeugen dieser Abrechnung waren die erzbischöflichen "lieben Heimlichen und Getreuen", Claes (Clas) vom Steine (Steyne), Domherr in Mainz (Meincze), Sifrid (Syfrid) von Lindau (Lindauw), Ritter und Viztum im Rheingau (Ringauwe), Niklas (Nyclas) von Kaub (Cube), Dekan zu St. Viktor außerhalb Mainz, dann Wikenand, Schulmeister zu Heiligenstadt (Heilgenstad) sowie Johann, Pfarrer der Liebfrauenkirche (zu Unser Frauwen) in Heiligenstadt. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum et actum feria quarta post Dominicam Jubilate ... 1395.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 280v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3919 (Zugriff am 29.03.2024)