Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 274v [03]

Datierung: 1. Mai 1395

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Edelknecht Hans vom Stein, genannt von Wunnenstein, 300 Gulden. 

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Edelknecht Hans vom Stein (Steyne), genannt von Wunnenstein (Wonnenstein), seinem »lieben Getreuen« und dessen Erben 300 Gulden, die der Erzbischof ihnen am kommenden Martinstag [11. November] zurückzahlen will.

Als Sicherheit setzt der Erzbischof Bürgen: Engelhard Herr zu Weinsberg (Winsperg), Schenk Friedrich (Friderich) zu Limpurg (Lympurg), den Ritter Diether Rüdt (Rudde), Wolff von Wunnenstein (Wonnenstein) gen. Glißendewolf, Gocze von Adelsheim (Adelczheim), Vogt zu Weinsberg und Hans von Liebenstein (Libenstein), Amtmann auf Neufels (Nuwenfels).

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Pforzheim (Porczheim) oder Besigheim (Beseckheim), welche Stadt bestimmen die Gläubiger, entsenden müssen, die dort in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge so lange im Einlager (leisten) verbleiben müssen, bis die Schuld zuzüglich möglicherweise im Mahnverfahren angefallener Kosten bezahlt ist.

Ausfallende Knechte oder Pferde sind binnen acht Tagen zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof in Monatsfrist gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten. Pflichtvergessene Bürgen können von den Gläubigern an Menschen und Gut (lude und gute) auch ohne Gericht so lange gepfändet werden, bis der Bürge seiner Einlagerpflicht nachkommt. An dieser Bestimmung kann kein Kaiserrecht, Landrecht, Landfrieden usw. etwas ändern. Durch die Pfändung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Erzbischofs. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie aus ihrer Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihr Bürgschaft und versprechen gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum Solmen ipso die beate Walpurgis ... [13]95. Wulfrichshagen (Wulph).

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 274v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3909 (Zugriff am 28.03.2024)