Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 274v [01]

Datierung: 24. April 1395

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz und Bischof Lamprecht von Bamberg schlichten zwischen Rupprecht dem Älteren Pfalzgraf bei Rhein, Meister Konrad von Soltau und seinem Verwandten Ludolf auf der einen Seite und Claus Conczeman auf der anderen Seite.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und Bischof Lamprecht von Bamberg haben die Angelegenheit zwischen Herrn Rupprecht dem Älteren Pfalzgraf bei Rhein (Ryne), oberster Truchsess des heiligen römischen (romischen) Reiches, Herzog in Bayern (Beyern), Meister Konrad (Conrad) von Soltau (Soltauwe) und seinem Verwandten Ludolf (Ludolff) auf der einen Seite und Claus (Clas) Conczeman auf der anderen Seite in folgender Weise geschlichtet.

Es geht um die Gefangenschaft, in die Conczeman Meister Konrad und Ludolf gesetzt hat. Claus Conczeman soll Meister Konrad, Ludolf und alle anderen Gefangenen freilassen. Sollte an ihrer Habe etwas fehlen, muss das in gleicher Art und in gleichem Wert ersetzt werden. Man darf ihnen kein Verpflegungsgeld (atzunge oder zerunge) oder Schlossgeld (sloßgelt) abverlangen.

Meister Konrad sollen den päpstlichen Bann und alle anderen Bannsprüche "abenemen" und die, die ihn und Ludolf gefangen genommen haben bzw. für ihre Gefangenschaft verantwortlich sind, in förmlicher Weise absolvieren. Meister Konrad muss sich dazu in einem von ihm und anderen Personen besiegelten Schreiben verpflichten. Meister Konrad muss dabei helfen, dass Claus Contzemann und die, die wegen der Gefangennahme in den Bann getan worden sind, bis spätestens Weihnachten vom Bann befreit sind.

Erzbischof Konrad und Bischof Lamprecht wollen Meister Konrad jeder 50 Gulden für "zerunge vnd koste" beisteuern. Übersteigen die Kosten 100 Gulden, wollen Erzbischof und Bischof jemanden bestimmen, der die Kosten tragen muss.

Die Besserung obliegt Graf Ludwig (Lodewig) von Öttingen (Ottingen). Was der beschließt, das Claus dem Pfalzgrafen "tun" soll, daran muss ich Claus halten, da Meister Konrad in pfalzgräflichem Dienst steht und "sin phaffe vnd sin din(er)" ist. Erzbischof und Bischof haben entschieden, dass alle die, die in der Gefangenschaft "schulde haben mit worten oder mit wercken", es seien Kleriker oder Laien jeglichen Standes, sollen alle "gute frunde" und gerichtet sein. Meister Konrad und Ludolf dürfen sie, es seien Herren oder Holden, in keiner Weise wegen der Gefangenschaft zu belangen versuchen. Hat sich Meister Konrad in der Haft gegenüber jemandem mit Worten oder Eiden zu etwas verpflichtet, wird dies hiermit für null und nichtig erklärt.

Meister Konrad und Ludolf müssen sich eidlich verpflichten, alle Abmachungen einzuhalten. Tun sie das nicht, fallen sie in die Ungnade des Pfalzgrafen und werden in dessen Gütern nicht weiter beherbergt. Die Meister zu Heidelberg und auch das dortige Studium werden sie nicht mehr beraten oder ihnen gegen Claus Conczeman behilflich sein.

Verstößt Claus Conczeman gegen die Abmachungen verfällt er der Ungnade des Speyerer Bischofs und des Markgrafen von Baden und wird von ihnen nicht weiter beherbergt. Erzbischof Konrad und Bischof Lamprecht kündigen ihre Siegel an.

- Datum et actum Mergentheim ... 1395 Sabatto post Georgii martiris.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 274v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3908 (Zugriff am 20.04.2024)