Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 267 [01]

Datierung: 7. November 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz vereinigt sich mit Ritter Frowin von Hutten, Hartman von Hutten und Ulrich von Hutten, seinem Vetter,  für zwei ganze Jahre.

Vollregest:

Sequit unio int(er) d(omin)um Magu(n)t(inum) et illos vom Hütten.

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] vereinigt sich mit seinen "lieben Getreuen" den "strengen luten" Ritter Frowin von Hutten (vom Hütten), Hartman von Hutten und Ulrich von Hutten, seinem Vetter, zunächst ab heute bis zum Peterstag Kathedra [22. Februar] und von da an zwei ganze Jahre lang. Er verspricht den Hutten, ihnen beholfen zu sein, sie dürfen alle erzbischöflichen Burgen (sloße) als Offenhäuser nutzen, sie dürfen sich in sie hinein und aus ihnen heraus zu allen Notwendigkeiten gegen jedermann behelfen.

Sollte der Erzbischof in eine Burg der Hutten Leute legen, um sich gegen Feinde zu behelfen, soll er das auf eigene Kosten tun. Die Hutten müssen aber dafür sorgen, dass die mainzischen Truppen "veilen kauff" zu den üblichen Preisen in den Burgen finden. Während eines erzbischöflichen Krieges werden sich die Hutten mit dem Aschaffenburger Viztum darüber einigen, wieviele Mann in die Burg gelegt werden dürfen. Sollten der Erzbischof, der Viztum oder die von Hutten währned eines Krieges Gewinne (fromen) erzielen an Burgen, Gefangenen, reisiger Habe o.ä. soll dies im Verhältnis der auf dem Feld beteiligten gewappneten Mannschaften geteilt werden. Die Ausgaben (koste und schaden) soll jeder selbst tragen.

Sollte eine Vertragspartei wegen dieses Bündnisses mit jemandem in Feindschaft oder Krieg geraten, muss die andere Partei an einer Sühne beteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Bündnisses bereits abgelaufen ist. Sollte es geschehen, dass jemand den von Hutten mutwillig Unrecht zufügt, ist der Erzbischof befugt, sie bei einem Austrag vor seinem eigenen Gericht rechtlich zu verantworten. Stimmt die Gegenpartei dem nicht zu, dürfen sich die von Hutten aus den erzbischöflichen Burgen gegen ihre Widersacher behelfen. Der Erzbischof will sie dann schützen und schirmen.

Der Erzbischof nimmt seine Mannen und Burgmannen sowie alle, denen er schon vor Abfassung dieses Bündnisses verbunden ist, von den vorstehenden Bestimmungen aus.

- Datum Aschaffenburg Sabbato post diem Omnium Sanctorum ... [13]94.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 267 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3855 (Zugriff am 28.03.2024)