Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 258v [02]

Datierung: 12. Mai 1395

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von 4.000 Gulden, die er ursprünglich dem Friedrich von Hertingshausen schuldete, an Anne, die Ehefrau des Herzogs Wilhelm von Ravensburg.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Ritter Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingeshusen), seinem Amtmann auf der Naumburg (Nuwenburg) und dessen Sohn Otte 4.000 Gulden, die Friedrich ihm bar geliehen hatte. Der Erzbischof hatte auf Bitte der Hertingshausen die 4.000 Gulden in Form einer Jahresgülte in Höhe von 400 Gulden dem mittlerweile verstorbenen Paderborner Bischof Ruprecht von Berg (vom Berge) und dessen Stift bzw. dem rechtmäßigen Besitzer der diesbezüglich ausgestellten Urkunde verschrieben. Der Bischof hatte die Urkunde über die 4.000 Gulden Hauptschuld und 400 Gulden Jahresgülte seinem Vater Wilhelm von Jülich (Gulche), Herzog von Berg und Graf zu Ravensberg (Rauensperg) überlassen. Herzog Wilhelm hat nun gegenüber dem Erzbischof auf die Zahlung der Jahresgülte verzichtet. Die 4.000 Gulden Hauptschuld soll der Erzbischof der Anne, der Ehefrau des Herzogs, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde bezahlen.

Mit Zustimmung des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn( Jppelburn) und des Mainzer (Meincze) Domkapitels überlässt Erzbischof Konrad der Anne vier freie ledige Turnosen am Zoll Lahnstein (Lanstein), aus deren Erträgnissen - dies betrifft jedes Fuder Wein, jegliche sonstige Ware und Kaufmannschatz, die rheinauf und rheinab (Rin) geführt werden -, sie die 4.000 Gulden auf Abschlag nach und nach "zu guder rechenunge" vereinnahmen kann. Anne darf einen Diener bzw. Wartpfennig (Warpenig) an die Zollstelle entsenden, der die Geldeingänge an den Turnosen überwacht und anteilmäßig vereinnahmt. Über jede Geldentnahme ist eine besiegelte Quittung auszustellen. Die Verköstigung des Wartpfennigs übernimmt der Lahnsteiner Zollschreiber Walther, der hiermit entsprechende Anweisung erhält. Nach Ausbezahlung der 4.000 Gulden ist eine Endquittung auszustellen. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben, die anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden werden dann ungültig.

Sollte der Anne das Geld am Zoll Lahnstein aus irgendeinem Grund nicht wie vereinbart ausbezahlt oder der Wartpfennig vertrieben werden, verfällt der Erzbischof einer Strafzahlung von 800 Gulden sowie der nicht ausgezahlten Gelder am Zoll. Herzog Wilhelm kann die ursprüngliche Urkunde über 4.000 Gulden Hauptschuld und die Zahlung der Jahresgülte als Rechtsgrundlage heranziehen. Sollte der Wartpfennig ohne Verschulden der erzbischöflichen Leute Lahnstein verlassen müssen, hat das für die erzbischöfliche Seite keinerlei rechtliche Auswirkungen.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und kündigt sein großes Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Datum Maguntie feria quarta post Dominicam qua cantat Letare ... 1395.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 258v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3852 (Zugriff am 25.04.2024)