Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 260v [01]

Datierung: 14. März 1393

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt den Mannen, Burgmannen, Rittern und Edelknechten, die im Rheingau und in Lorch Güter besitzen, alle Freiheiten, die sie von alters her haben.

Vollregest:

Reingaw freyheit d(er) man vnd burgman.

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] anerkennt mit Willen und Wissen des Domdekans Eberhard (Ebirhard), des Kustos (costere) Johan, des Schulmeisters Johan und des Kantors (senger) Cune und des Domkapitels von Mainz (Meincze) die treuen Dienste, sie seine Mannen, Burgmannen, Ritter und Edelknechte (knechten), die im Rheingau (Ringauwe) und in Lorch (Lorche) Güter besitzen, bereits seinen erzbischöflichen Vorfahren geleistet haben und künftig auch weiter leisten sollen. Deshalb bestätigt er ihnen alle Freiheiten, die sie von alters her besitzen. Sollte einer der erzbischöflichen Mannen Güter im Umfeld der erzbischöflichen Burgen erwerben, sind diese gekauften Güter von Bede und Frondiensten befreit. Die erzbischöflichen Amtleute, Schultheißen und Schöffen in dem Gebiet werden hiermit entsprechend unterrichtet. Sollte Edelleute anderen Bürgern im Rheingau Güter verkaufen, zahlen diese Bede wie dies altes Herkommen ist. Werden diese Güter dann wieder an Edelleute verkauft, sind sie wieder bedefrei. Der Erzbischof kündigt sein großes Siegel an. Das Domkapitel kündigt zum Zeichen seines Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Geben ... 1393 uff den nehesten Fritag vor Mitfasten.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 260v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3846 (Zugriff am 20.04.2024)