Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 253v [04]

Datierung: 14. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Landgraf Herman von Hessen bestätigt, dass zwischen ihm und dem Erzbischof Konrad von Mainz geteidingt worden ist.

Vollregest:

Landgraf Herman von Hessen bestätigt, dass zwischen ihm und dem Erzbischof Konrad von Mainz (Meintze) geteidingt worden ist. Hermann verspricht, Landgraf Balthasar von Thüringen (Doringen), Markgraf zu Meißen (Miessin) und Herzog Otte von Braunschweig (Brunswig), den Sohn des verstorbenen Herzogs Ernst, seinen "lieben Oheim", binnen zwei Monaten aus den Schlössern (sloßen) Rotenburg (Rodinberg), Melsungen (Milsungen) und Niedenstein (Nydenstein) herauszubringen, sobald ihm der Erzbischof die mainzischen Anteile überlassen hat. Ausgenommen bleiben alte Huldigungen und Geldeinkünfte, die Balthasar und Otte schon vor der Übernahme durch die Landgrafen in den Schlössern zugestanden haben.

Als Sicherheit dieser Zusage stellt Landgraf Hermann sein Schloss Frankenberg (Frangkenberg) samt Zubehör, das er den Rittern Cuntzeman von Falkenberg (Falkinberg) und Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingeshusen) binnen vier Wochen zu übergeben verspricht, nachdem ihm der Edelherr Burghard (Borghard) von Schöneberg (Schoenenberg) und Ritter Cuntzeman Rodenberg, Melsungen und Niedenstein übergeben haben. Sollten ihm Teil der Schlösser und Städte vorenthalten werden, fällt Schloss Frankenberg sofort an ihn zurück. Die Mannen, Burgmannen und Bürger sind dann an ihres Eid und ihrer Huldigung den beiden Rittern gegenüber entbunden.

Sollte es der Landgraf nicht bewerkstelligen können, die genannten Herren aus den Burgen und Städten herauszubringen, werden die Ritter Cuntzeman und Friedrich die Burg Frankenberg dem Mainzer Erzbischof so lange übergeben, bis der Landgraf erfolgreich ist. Die Mannen, Burgmannen und Bürger müssen dann dem Erzbischof huldigen und schwören, gehorsam zu sein. Ist der Landgraf dann erfolgreich gewesen, fällt Frankenberg wieder frei an ihn zurück, sind die Mannen, Burgmannen und Bürger ihres dem Mainzer geleisteten Eides wieder ledig. Ritter Cuntzeman und Ritter Ritter Friedrich müssen dem Landgrafen besiegelte Briefe geben, dass sie wie oben beschrieben handeln werden.

[Frangfordie feria tertia post diem beate Margarete virginis ... 1394].[1]

Quellenkommentar:

[1] Die undatierte Abschrift dürfte auf denselben Tag zu datieren sein, wie die anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 253v [04], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3831 (Zugriff am 20.04.2024)