Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 242v [02]

Datierung: 15. August 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Rafen von Talheim und dessen Erben 200 Goldgulden.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dass sie dem Rafen (Rafan, Rafonus) von Talheim und dessen Erben 200 Goldgulden schulden, die dieser dem Stift bar geliehen hat. Der Erzbischof will das Geld am kommenden Martinstag [11. November] zurückzahlen.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen: Heinrich von Kochendorf, den erzbischöflichen Vogt zu Guttenberg, Peter von Liebenstein und Volmar [Lemlin zu Heilbronn], den erzbischöflichen Amtmann zu Herbolzheim (Herboczheim), seine »lieben Getreuen«.

Sollte Mainz das Geld nicht bis spätestens acht Tage nach dem Martinstag bezahlt haben, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Heilbronn (Heilprunnen) in eine ihnen von Rafen angewiesene öffentliche Herberge entsenden müssen. Diese müssen dort so lange im Einlager (leistunge) bleiben, bis das Geld bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager leisten. Pflichtvergessen Bürgen können von den Gläubigern mit oder ohne Gericht so lange gepfändet werden, bis sie ihrer Pflicht nachkommen und entstandene Kosten ersetzt haben.

Der Erzbischof verspricht vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und keinen Grund vorzubringen, um etwas dagegen zu unternehmen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an. Die Bürgen versprechen gute Bürgen zu sein und sich ihrer Pflicht nicht zu entziehen. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Guttenberg ipso die Assumptionis beate Marie.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 242v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3801 (Zugriff am 29.03.2024)