Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 240v [01]

Datierung: 14. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Adolf Graf zu Nassau gestattet Erzbischof Konrad von Mainz,  400 Goldgulden Mainzer Währung zur Befestigung des Landes, das zu Wiesbaden gehört, zu verbauen.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz, dass Adolf (Adolff) Graf zu Nassau (Naßauwe), sein "lieber Getreuer" ihm und dem Stift 8.000 Gulden schuldig ist, die der Erzbischof ihm bar geliehen hat. Im Gegenzug hat der Graf ihnen die halb Burg und Stadt Wiesbaden (Wiesebaden) samt allem Zubehör verpfändet. Diesbezüglich sind Urkunden ausgestellt worden.

Der Graf hat dem Erzbischof nun erlaubt, 400 Goldgulden, Mainzer (Meincze) Währung, zur Befestigung des Landes, das zu Wiesbaden gehört zu verbauen. Wenn dies geschehen ist, soll das Baugeld auf die Pfandsumme geschlagen werden. Sollte das Baugeld bei Pfandlösung nicht mitentrichtet werden, erhält der Erzbischof bis zur erfolgten Bezahlung das nassauische Dorf Schierstein (Schirstein) am Rhein (uff deme Ryne) samt allen Einkünften und Nutzungsrechten. Es wird vereinbart, dass die Leute (lude), die zu Wiesbaden gehören und sich an den Befestigung des Landes beteiligen, diese Kosten und Aufwendungen soll der Erzbischof nicht in die 400 Gulden rechnen oder aufschlagen, er soll die 400 Gulden für sich und sein Stift verbauen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Francfordie feria tertia post diem beate Margarete virginis ... [13]94.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 240v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3795 (Zugriff am 25.04.2024)