Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 237 [01]

Datierung: 11. Juli 1394

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, das Adolf Graf von Nassau seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz 8.000 Goldgulden, Mainzer Währung, schuldig ist.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, das Adolf Graf von Nassau (Nassauwe), sein "lieber Getreuer" ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz (Mencze) 8.000 Goldgulden, Mainzer Währung, schuldig ist, die Konrad ihm mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels geliehen hatte.

Für diese Summe hat Graf Adolf dem Erzbischof mit Einverständnis des Grafen Johan von Nassau, Domherrn in Mainz, und des Philipp Graf zu Nassau und Saarbrücken (Sarbrucke), seiner "Vettern", das halbe Schloss (Sloß) Wiesbaden (Wiesebaden), Burg und Stadt, samt verpfändet. Eingeschlossen ist das gesamte Zubehör der Schlosses, namentlich die Hälfte des Dorfes Mosbach (Mospach). Davon ausgenommen sind lediglich althergebrachte [verliehene] Gülten und Burg- bzw.- Mannlehen, die weiterhin den Inhabern zukommen sollen.

Der Erzbischof verspricht, mit Wissen und Willen eines Burgmannes und zweier Schöffen von Wiesbaden 1.200 Gulden an der Burg zu verbauen. Das Baugeld schlägt der Erzbischof auf die Hauptschuld. Sollten sich Graf Adolf und seiner Erben entschließen, von den 1.200 Gulden selbst 600 Gulden zu verbauen, muss der Erzbischof von sich aus nur noch 600 Gulden verbauen.

Bei der Lösung des Schlosses ist auch das Baugeld zu erstatten. Ein Lösungswunsch ist schriftlich einen Monat vor Weihnachten anzukündigen. Das Lösungsgeld ist dann zwischen Weihnachten und Fastnacht nach Maßgabe des Erzbischofs entweder in Mainz (Mencze), Eltville (Eltevil) oder in Bingen (Binge) zu bezahlen. Nach erfolgter Bezahlung fällt das halbe Schloss wieder frei an Nassau zurück. Der Erzbischof wird die Verpfändungsurkunde zurückgeben. Der Erzbischof verpflichtet sich als Pfandnehmer, das Schloss und sein Zubehör bei allen althergebrachten Gnaden und Freiheiten zu bewahren. Erzbischof und das Stift wollen mit Graf Adolf einen Burgfrieden schwören, der auch für die beidseitigen Gefolgsleute verbindlich ist. Das Geltungsgebiet des Burgfriedens umschließt die "marcke" zu Wiesbaden. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Franckfordie Sabbato ante diem beate Margarete virginis ... [13]94.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 237 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3792 (Zugriff am 20.04.2024)