Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 212 [02]

Datierung: 19. Oktober 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet Arnold von Breidenbach 500 Gulden.

Vollregest:

Arnoldus de Breidenbach.

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass sein verstorbener Amtsvorgänger Erzbischof Adolf seinerzeit mit dem mittlerweile ebenfalls verstorbenen Ritter Herman [IV.] von Falkenberg (Falkinberg) gütlich bezüglich aller Forderungen (ansprache zerunge koste schaden und virluste hengeste vmd pherde) übereingekommen war, die diesem auf dem Felde in erzstiftischen Diensten entstanden sind.

Deshalb hatte er ihm ausweislich einer Urkunde 500 Gulden auf dem Zoll zu Gernsheim angewiesen. Von Ritter Herman ist der Anspruch auf Arnold von Breidenbach übergegangen, der über seine Mutter Erbschaftansprüche hat. Erzbischof Konrad schuldet das Geld nun dem Arnold und dessen Ehefrau bzw. deren Erben.

Kraft dieser Urkunde weist er Arnold nun einen Turnosen am Zoll Gernsheim an. Die Gläubiger können das aus dem Turnosen stammende Geld so lange vereinnahmen, bis die Schuld abbezahlt ist. Für jede Teilzahlung ist eine Quittung auszustellen. Ist die Schuld bezahlt, muss diese Urkunde zurückgegeben werden. Der Erzbischof gibt seinem Zollschreiber Johann bzw. dessen Amtsnachfolger mit dieser Urkunde entsprechende Anweisung. Sollten sich Urkunden und Quittungen finden, aus denen hervorgeht, dass die Schuld bezahlt ist, wird diese Urkunde ungültig. Auch erfolgte Teilzahlungen werden von der Schuld abgerechnet.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil feria secunda post diem beati Luce ewangeliste ... [13]93.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 212 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3710 (Zugriff am 28.03.2024)