Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 189 [02]

Datierung: 2. April 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz vermittelt in dem Streit zwischen Bischof Gerhard von Würzburg und seinen Widersachern im Bereich des Landfriedens in Franken.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] vermittelt eine scheidunge sune vnd gantze[r] rachtunge in dem Streit (missehellunge bruche vnd zweyunge) zwischen Bischof Gerhard von Würzburg (Wirtzburg), seinen Helfern, Burgmannen, Dienern und Untertanen und allen die involviert sind, im Bereich des Landfriedens in Franken (Francken). In den Streit involviert waren Johann [I.] Herr zu Jsenburg und Büdingen (Budingen) und Ulrich Herr zu Hanau (Hanauwe) auf der einen Seite und die beiden Ritter Dietz (Dicze) von Thüngen-Reußenburg (Tungen geseßen zum Rußenberge) und Wilhelm von Thüngen (Tunge) sowie Wilhelms Bruder Hildebrand, Hase von Thüngen-Reußenburg gen. von Erfenbach und alle Herren von Thüngen, die Anteile an Burg Reußenburg haben, und damit verdächtig sind, sowie allen ihren Helfern auf der anderen Seite.

Der Erzbischof bestimmt: Mit dieser Urkunde gelten alle bisherigen Reden, Taten, Raubzüge, Totschläge und Brandsetzungen bis auf den heutigen Tag als geschlichtet. Alle Gefangenen müssen frei gelassen werden. Bis zum heutigen Tag noch nicht gezahlte Lösegelder, Gelder für Brandschatzungen und Urfehden sind hiermit hinfällig.

Die Feindschaft zwischen Ritter Ludwig von Hutten (Hotten) und Dietz (Diecze) von Thüngen und allen ihren Helfern ist hiermit beendet. Der Erzbischof will Johan Graf von Wertheim, seinen »lieben Heimlichen und Getreuen« mit dem Auftrag entsenden, festzustellen, was die von Thüngen an Weingärten, Äckern, Wald, Gewässern und Weiden am Sodenberg und beim Dorf Ochsenthal (Offintail) besitzen, ausgenommen die Wiesen, die an der Saale (Sale) liegen. Wenn Graf Johan den Wert der Güter festgestellt hat, müssen die Herren von Thüngen diese Güter dem Bischof Gerhard von Würzburg und seinem Stift "mit hande vnd mit halm" auflassen, wie das im Land Franken (Francken) üblich ist, und gänzlich auf diese Güter verzichten. Dies haben sie schriftlich zuzusichern.

Auf den Berg, auf dem die Burg erbaut wurde, die jetzt Kilianstein (Kylianstein) heißt, und auf ihre dortigen Rechte müssen die von Thüngen vollständig verzichten. Bischof Gerhard wird ihnen dafür 200 Gulden geben. Sollte Bischof Gerhard das Geld nicht zahlen wollen, muss er gleichwohl 100 Gulden entrichten, die restlichen 100 Gulden werden die von Thüngen je zur Hälfte von Erzbischof Konrad von Mainz und Graf Johan von Wertheim erhalten. Sollten Fricze von Thüngen und Dicze, der Sohn des verstorbenen Ritters Fricze von Thüngen, der Verkaufsabsprache nicht zustimmen wollen, ist dies ohne Belang.

Die Tatsache, dass Diecze von Thüngen und seine Helfer verlandfriedet (verlandfrid) worden sind, wird hiermit aufgehoben. Dietz gilt mit dem Landfrieden als versöhnt. Er muss aber den anderen Landfriedensmitgliedern das erklären, was Graf Johann von Wertheim ihm aufträgt. Wilhelm, Diecze und Hans von Thüngen, die ebenfalls verlandfriedet worden waren, müssen dem Landfrieden in einer besiegelten Urkunde bestätigen, dass sie auf den Kilianstein verzichten und sie jetzt mit dem Landfrieden versöhnt sind. Die Landfriedensmitglieder müssen den Herrn von Thüngen im Gegenzug eine schriftliche Bestätigung geben, dass alle Herren von Thüngen mit dem Landfrieden versöhnt sind.

Was die Burg Reußenburg (Rusenberg) betrifft, müssen die Herren von Thüngen, die Anteile an der Burg besitzen, Bischof Gerhard und dem Stift Würzburg in einer besiegelten Urkunde bestätigen und beeiden, dass sie sich an den Wortlaut der seinerzeit ausgestellten Urkunde Zum Reußenberg [1] halten wollen. Der Bischof soll im Gegenzug schriftlich zusichern, die von Thüngen, wie damals vereinbart, künftig wieder zu schützen und zu schirmen.

Dem Dietz von Thüngen wird aufgetragen, den Landgrafen Balthasar von Thüringen (Doringen) und den "arm man", den er beraubt hatte, davon zu überzeugen, dem Landfrieden zu versichern, dass ihnen daran Genüge getan wurde, wofür Dietz verlandfriedet worden war. Geschieht dies nicht, so muss Dietz den Raub (name) wiedergutmachen, namentlich ein gestohlenes Pferd im gleichen Wert ersetzen. Ebenso muss er so viel Geld zurückzahlen, wie er seinerzeit beim Raub gewonnen hatte.

Bischof Gerhard soll bestätigen, dass er die Herren von Thüngen, dafür dass zwei seiner Helfer den Hengst und das Geld genommen hatten, "schadelois" lassen wird. Sollten anderen Dietz dafür in Regress nehmen wollen, soll der Bischof ihm beholfen sein.

- Datum Wertheim feria quarta post festum Palmarum ... [13]93. [1] 

Quellenkommentar:

[1] Die Thüngen hatten am 17. Mai 1333 dem Würzburger Bischof zugesagt, ihre Burg als Offenhaus zur Verfügung zu stellen.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 189 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3631 (Zugriff am 20.04.2024)