Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 186v [03]

Datierung: 7. März 1393

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, dass Andres vom Heroldes und dessen Ehefrau Hetwig dem Eberhard im Steinhaus eine Gülte auf 200 Pfund Heller, Frankfurter Währung, die das Stift Mainz ihnen schuldig war, weiterverkauft haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bestätigt, dass sein Amtsvorgänger Erzbischof Gerlach von Mainz (Mencze) dem Andres vom Heroldes und dessen Ehefrau Hetwig bzw. deren Erben 200 Pfund Heller, Frankfurter (Franckfurder) Währung, wegen des Kaufes des Schlosses (sloßes) Wenygen schuldig war. Dafür hatte er ihnen 20 Pfund Heller Geld aus der Kellerei Orb (Orba) angewiesen.

Diese Gülte hatte Eberhard (Ebirhart) im Steinhaus (Steinhus), Bürger zu Gelnhausen (Geilnhusen), ihnen jetzt mit seinem Einverständnis und dem des Domkapitels für 200 Pfund Heller abgekauft. Mainz ist das Geld und die Gülte jetzt dem Eberhard und dessen Ehefrau Kunnelin schuldig. Der Erzbischof sagt zu, die Jahresgülte jeweils am Martinstag [11. November] aus der Kellerei Orb auszahlen zu lassen. Er weist den dortigen Keller an, die Gülte entsprechend auszuzahlen

Der Erzbischof kann die Schuld mit der einmaligen Zahlung von 200 Gulden in der Stadt Orb gegen Quittung ablösen. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Wollen Eberhard und Kunnelin ihr Geld früher zurückhaben, müssen sie dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die 200 Gulden sind dann von Mainz zurückzuzahlen.

- Datum Eltevil feria sexta post Dominicam Reminiscere ... [13]93.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 186v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3610 (Zugriff am 19.04.2024)