Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 178 [01]

Datierung: 14. August 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz und Pfalzgraf Ruprecht der Ältere bei Rhein nehmen die beiden Reichstädte Heilbronn und Wimpfen mit ihren Landen in ihren Schutz und Schirm.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze) und Pfalzgraf Ruprecht der Ältere bei Rhein (bij Rine), oberster Truchsess des Heiligen Römischen (romischen) Reiches, Herzog in Bayern (Beyern) nehmen, da großes Unrecht, Gewalt und Unfrieden entstanden sind, die beiden Reichstädte Heilbronn (Heilprun) und Wimpfen (wympfen) mit ihren Landen in ihren Schutz und Schirm.

Die beiden Städte hatten die Herren um Hilfe angerufen, damit sie ihre Reichsdienste für den König wieder besser wahrnehmen können. Sollten ihnen Klagen "zu frisch(er) getad" zu Ohren kommen, dass die Städte geschädigt würden, wollen sie ihre Amtleuten beauftragen, dagegen vorzugehen. Wo sie einen Streit nicht schlichten können, werden sie den rechtlichen Austrag unterstützen.

Die Burgen der Städte stehen Erzbischof und Pfalzgraf als Offenhaus zur Verfügung, die Helfer genießen "frihe geleide" in den Städten ausgenommen Helfer, die als Landschädlinge und Geächtete gelten (virlandfrid oder virachtet weren).

Ensteht Streit zwischen den Städten und den Beschützern, wird durch ein Fünfer-Gremium verbindlich geschlichtet. Gerichtsstand für Klagen gegen den Erzbischof ist Neckarsulm (Sülmen), für Klagen gegen den Pfalzgrafen Sinsheim (Sinßheim). Klagen gegen die Städte werden ebenfalls von einem Fünfer-Gremium in Neckarsulm bzw. Sinsheim verhandelt, wobei detaillierte Einzelbestimmungen formuliert werden.

Ausgenommen sind der Römische (romische) König Wenzel (Wenczeslauw), das Heilige Römische Reich, die Krone von Böhmen (Beheim) und der Landfrieden. Die hier beschlossene Beschirmung beginnt am kommenden St. Georgstag [23. April] und soll sechs ganze Jahre andauern. Erzbischof und Pfalzgraf versprechen, den Vertrag unverbrüchlich einzuhalten und kündigen beide ihre Siegel an.

- Geben off den Mitwochen fur sante Georien tag ... 1392.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 178 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3583 (Zugriff am 19.04.2024)