Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 159v [03]

Datierung: 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz verschreibt dem Ritter Friedrich von Schönburg dem alten und dessen Ehefrau Grede ein Burglehen zu Gau-Bickelheim.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] verschreibt im Namen seiner Amtsnachfolger und des Stiftes Mainz (Mencze) seinem „lieben Getreuen“ dem Ritter Friedrich (Friderich) von Schönburg dem alten und dessen Ehefrau Grede kraft dieser Urkunde als Burglehen zu Gau-Bickelheim (Bickelnheim) 1½ Fuder Weingeld in den erzbischöflichen Keltern zu Algesheim (Algensheim). Er hat die Keltern eigens dafür erworben. Er wird das Geld jährlich bei der Weinlese (zu herbest) so lange auszahlen, wie Ritter Friedrich und Grede leben. Der Erzbischof gebietet seinem Binger Landschreiber Wigand bzw. dessen Amtsnachfolger die Weingülte jedes Jahr aus der Kelter auszuzahlen. Beschließt der Erzbischof, dem Ritter Friedrich und seiner Frau lieber 15 Goldgulden, Mainzer Währung, geben zu wollen, entfällt die Zahlung der Weingülte.

[ohne Datum] [1]

Quellenkommentar:

[1] Die Zuordnung zum Jahr 1392 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 159v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3548 (Zugriff am 28.03.2024)