Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

787 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 294.

StA Wü, MIB 12 fol. 149v [02]

Datierung: 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schuldet dem Edelknecht Wernher Krige und dessen Ehefrau Lyse bzw. deren Erben 1.000 Gulden.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schuldet dem Edelknecht Wernher Krige und dessen Ehefrau Lyse bzw. deren Erben 1.000 Gulden, die Wernher ihm zum Wohle des Erzstiftes geliehen hat. Er bzw. seine Amtsnachfolger und das Stift werden das Geld nach dem Wunsch Wernhers wahlweise in Mainz (Mencze), Frankfurt (Franckenfurt) oder Friedberg (Frideberg) zurückzahlen. Das Geld darf nicht vor Weihnachten über drei Jahre zurückverlangt werden. Wenn die Gläubiger nach Ablauf dieser drei Jahre ihr Geld wieder haben wollen, müssen sie dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Dann erfolgt auf Kosten des Erzstiftes die Rückzahlung. So lange das Geld aussteht zahlt der Erzbischof den Gläubigern jährlich an Weihnachten 100 Gulden an den genannten Orten.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seinen "lieben Oheim und Getreuen" die Edelherren Konrad (Conrad) von Bickenbach den älteren und Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach den jüngeren sowie die beiden Ritter Heinrich Groschlag (Graslog) und Werner (Wernher) Colling. Bürgen sind auch Winter von Wasen, Konrad (Conrad) Rabenold (Rabinolt), Ruprecht Ulner und Henne Groschlag.

Gerät Mainz mit einer Zahlung in Verzug, können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Jeder Bürge muss dann binnen 14 Tagen einen Knecht und ein Pferd ins Einlager (leistunge) nach Frankfurt oder Friedberg in eine von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge schicken. Diese dürfen das Einlager so lange nicht verlassen, bis die ausstehende Schuld getilgt ist. Ausfallende Pferde und Knechte müssen binnen 8 Tagen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof ihn auf Verlangen binnen eines Monats durch einen gleichwertigen Bürgen ersetzen.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und durch nichts und niemanden zu unterlaufen. Beschädigte Siegel an dieser Urkunde oder Beschädigungen an der Urkunde selbst ändern nichts an deren Gültigkeit.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er und seine Bürgen kündigen ihre Siegel an. Letztere versprechen, gute Bürgen zu sein.

- Datum Dipurg [ohne Datum] [1]

Quellenkommentar:

[1] Die Zuordnung zum Jahr 1392 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 149v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3544 (Zugriff am 29.03.2024)