Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 166 [01]

Datierung: 8. Oktober 1392

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz und Landgraf Balthasar von Meißen verlängern das Bündnis, das sie zwei Jahre zuvor geschlossen haben.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und [Landgraf] Balthasar [von Meißen] hatten sich, beginnend vom vergangenen Margaretentag [13. Juli] zwei Jahre lang zum Nutzen ihrer Lande und Leute verbündet. Dieses Bündnis wird beginnend ab dem heutigen Tag auf drei Jahre verlängert. Das Bündnis gilt für alle ihre Gefolgsleute, Mannen, Burgmannen, Städte und Lande, gemäß der Bedingungen, die bereits vor etlichen Jahren von beiden Seiten festgelegt worden sind und hier wiederholt werden.

Alle Mannen und Untertanen müssen das Bündnis unverbrüchlich einhalten. Hält sich ein Untertan nicht daran, werden beide Seiten gemeinsam die Missachtung abzustellen. Sollten im Rahmen von Hilfeleistungen Schlösser (sloße) oder Festen (vestin) gewonnen (bestallin und belegin) werden, verbleiben sie dem, von dem sie als Eigen besessen werden oder zu Lehen gehen.

Betrifft dieses verpfändete Eigenburgen, wird der Geldbetrag, für den sie verpfändet sind, gemäß der an dem Unternehmen beteiligten bewaffneter Personen unter den Bündnispartnern aufgeteilt.

Als Ausnahme gilt, wenn einer der Bündnispartner eine Burg verpfändet hat, und das Geld einem Dritten von Rechts wegen schuldig ist. Eroberte Fremd-Burgen werden gemeinsam behalten, gleichmäßig geteilt oder gemeinsam gebrochen.

Werden Fremde gefangen genommen oder fremde "reisige Habe" gewonnen, wird dies nach Verhältnis der am Unternehmen beteiligten gewappneten Leuten aufgeteilt.

Die Bürger der Städte Heiligenstadt (Heilgenstad) und Duderstadt (Duderstad), Eisenach (Jsenach), Creuzburg (Cruczeburg), Eschwege (Eschinwege) und Sontra (Suntra) sollen schwören, diese Einung einzuhalten, nach bestem Vermögen Hilfe zu gewähren und dafür zu sorgen, dass das Bündnis auch von anderer Seite gehalten wird. Sie dürfen wissentlich keine Bündnisbrecher aufnehmen. Die Absprache gilt auch für die die Städte Langensalza (salcza), Bischofsgottern (Bisch(ofs)gutt(er)n) und Harburg. [Markgraf] Balthasar betont das Gleiche für die Stadt Worbis (Worbiz), die in dem erwähnten Zwei-Jahres-Bündnis ebenfalls nicht aufgenommen war. Der Landgraf nimmt aus den König und die Krone von Böhmen (Beheim), die Erzbischof [Konrad] von Mainz (Mencze) in dem genannten Bündnis ebenfalls ausgenommen hatte. Beide Herren kündigen ihre Siegel an.

Datum Hersfeldie feria tertia ante diem beati Dionisij martyrum et sociorum eius etc. [13]92

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 166 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3535 (Zugriff am 28.03.2024)