Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 126 [01]

Datierung: 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden bei dem Edelknecht Wolff von Wunnenstein gen. Glißendewolf.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] und das Stift Mainz (Mencze) schulden dem Edelknecht Wolff (Wolf) von Wunnenstein (Wonne(n)stein) gen. Glißendewolf (der glißende wolf), dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 4.000 Gulden, die dieser ihm zum Nutzen des Stiftes bar geliehen hatte. Er wird ihm das Geld kommende Pfingsten über ein Jahr zu Maienfels (Meyenfels) bzw. in einem Umkreis von zwei Meilen um diesen Ort zurückgeben.

Als Unterpfand setzt der Erzbischof Burg Gutenfels,[a] Mühlbach (Molnbach s Eppingen?)), Hüffenhardt (Hoffelnhard, Hoffelnhart) und seinen Teil an Siegelsbach (Sigelspach, Sigelsbach) und Kälbertshausen (Kelbershusen, Kelwartshusen) samt Zubehör.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug, kann Edelknecht Wolff die Unterpfänder in Besitz nehmen. Zusätzlich zahlt der Erzbischof ihm jährlich 300 Gulden an Weihnachten so lange, wie er ihm die 4.000 Gulden schuldig ist. [Bis diese Verpfändung wirklich vollzogen ist] kann der Edelknecht bei Zahlungsverzug Bürgen mündlich oder schriftlich auffordern, jeder binnen 14 Tagen ein Knecht und ein Pferd so lange ins Einlager (leistunge) nach Heilbronn (Heilprunne) oder Gundelsheim (Gudelsheim) zu schicken, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten bezahlt ist. Ausfallende Knechte oder Pferde sind auf Mahnung unverzüglich zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, wird der Erzbischof ihn auf Verlangen binnen eines Monats durch einen gleichwertigen Bürgen ersetzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht, die Pfänder nur so zu lösen, dass seinem "lieben Bruder" Engelhard von Weinsberg (Wynsp(er)g) kein Schaden daraus entsteht, denn die 4.000 Gulden wurden für Erzbischof und Stift und nicht für die Herrschaft Weinsberg geliehen.

Der jeweilige mainzische Amtmann auf Gutenberg wird angewiesen, dem Wolff als Pfandinhaber zu gewarten und auch im eintretenden Fall die versprochen 300 Gulden [Verzugszinsen] auszubezahlen. Die Bürgen sind dann ihrer Verpflichtung ledig.

Der Erzbischof verspricht, nichts gegen vorstehende Abmachungen zu unternehmen, sondern unverbrüchlich zu halten. Er verspricht seinen Bürgen, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. er kündigt sein Siegel an. Engelhard von Weinsberg erklärt, dass die Verpfändung der Güter mit seinem Einverständnis geschehen ist. Sollte sein erzbischöflicher Bruder sterben, bevor das Geld zurückgezahlt ist, wird er dem Wolff Burg Gutenfels, Mühlbach und Kälbertshausen übergeben, da er Bürge der vorstehenden Abmachung ist. Auch er kündigt sein Siegel an.

[ohne Datum] [b]

Quellenkommentar:

 

Fußnotenapparat:

[a] Die Gutenfels in Württemberg konnte bisher nicht identifiziert werden, vielleicht ist sie identisch mit den verschwunden Burgen Hüffenhardt oder Kälbertshausen.
[b] Die Einordnung in das Jahr 1392 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 126 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3472 (Zugriff am 18.04.2024)