Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 142 [01]

Datierung: 24. April 1392

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Konrad von Weinsberg und Engelhart Herr zu Weinsberg regeln die Rückzahlung von Schulden bei dem Ritter Frank von Kronberg.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Konrad [von Weinsberg] und Engelhart Herr zu Weinsberg (Winsperg) bekennen für sich und ihre Erben, dass der Ritter Frank (Francke) von Kronberg (Cronenberg) ihnen 2.000 Gulden in unsern kuntlichen nutz und fromen bar geliehen hat.

Die Schuldner wollen das Geld dem Frank und seiner Ehefrau Gertrud bzw. deren Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde am Walpurgistag des kommenden Jahres [1. Mai 1393] zurückzahlen. Die Kronberger sichern zu, das Geld nicht früher zu fordern. Sollten sie das Geld danach zurückhaben wollen, müssen sie das die Weinsberger einen Monat vorher wissen lassen. Dann wird das Geld binnen eines Monats wunschgemäß in Mainz oder Frankfurt (Franckenfurt) garantiert (weren) und auf Kosten der Schuldner in Kronberg oder Reifenberg übergeben.

Die Weinsberger setzten Geiseln und Bürgen als Sicherheit. Geraten die Weinsberger in Zahlungsverzug müssen die Geiseln und Bürgen nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung durch die Gläubiger Einlager in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge in Kronberg oder Reifenberg halten. Die Geiseln müssen persönlich zusammen mit einem Knecht und zwei Pferden erscheinen, die Bürgen jeder einen Knecht und ein Pferd so lange entsenden, bis die Schuld bezahlt ist. Ausfallende Pferde, Geiseln und Bürgen sind zu ersetzen. Die Geiseln könne ihre Geiselschaft lösen, indem sie ersatzweise einen erbern knechte der zu dem schilde geboren oder einen »normalen« Knecht mit zwei Pferden entsenden. Stirbt eine Geisel oder ein Bürger oder geht außer Landes, müssen die Weinsberger binnen Monatsfrist einen mindestens gleichwertigen Ersatzmann stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten. Die Weinsberger versprechen ihren Geiseln und Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Beide kündigen ihr [Familien-]Siegel an. Konrad (Conrad) der ältere Herr zu Bickenbach, Schenk Eberhart Herr zu Erbach (Erpach), Konrad der jüngere Herr zu Bickenbach, Konrad der Jüngere Herr zu Erbach, Schenk Hans und Schenk Eberhard (Ebirhard) der junge Herr von Erbach, die Brüder Albrecht und Eberhard von Hirschhorn (Hirßhorne) als Geiseln, der Ritter Henne Groschlag (Graslog), Konrad Krieg, Heinrich von Hattstein, Konrad Rabenold, Ruprecht Ulner, Eberhart von Hardheim (Hartheim), Henne von Hattenheim, Heinrich von Hofheim (Hofeheim) [a] als Bürgen, versprechen, gute Geiseln und Bürgen zu sein und kündigen alle ihre Siegel an. Beschädigte Siegel haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Urkunde.

- Datum Erenfels feria quarta post Dominicam Quasi modo geniti ... 1392.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Die beiden letzten Namen sind am Seitenrand beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 142 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3471 (Zugriff am 25.04.2024)