Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 138 [02]

Datierung: 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz schließt mit Johan Herr zu Limpurg und Diether Graf zu Katzenelnbogen ein Burgfrieden für Schloss Staden, Burg und Stadt.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] schließt mit Wissen des Mainzer Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer (Mencze) Domkapitels mit Johan Herr zu Limburg (Limpurg)und Diether Graf zu Katzenelnbogen (Kaczenelenbogen) einen Burgfrieden für Schloss (sloße) Staden, Burg (burg) und Stadt.

Zudem einigt man sich über die Burghut. Der Burgfriedensbereich reicht außerhalb der Burgmauern so weit, wie man mit einer stegereiff armbruste daz man mit eime gortel gespannen mag uff der ringmuren und vor dem graben und die stad Staden umb und umb schießen kann. In diesen kreißen und terminien soll der Burgfrieden von den erzbischöflichen Amtleuten und den mainzischen Leuten gehalten werden. Niemand darf einen anderen im Burgfriedensbereich mit Worten oder Taten fahen slahen stoßen stechen scheilden oder leydigen.

Entstehen im Burgfriedensbereich von erzbischöflichen Leuten verursachte ufflauff oder czweyunge ist dies friedlich zu schlichten. Streiten sich mainzische Leute untereinander ist diesen binnen eines Monats friedlich zu schlichten. Niemand darf wissentlich und ohne dies bekanntzugeben Feinde des anderen in den Burgfrieden hereinlassen. Passiert dies unwissentlich, muss, nachdem dem Gastgeber die Feindschaft bekannt gegeben wurde, der aufgenommene Feind, einen Tag und eine Nacht Frieden halten und dann den Burgfrieden verlassen. Geschieht dies so, wurde der Burgfrieden nicht gebrochen.

Jede Partei darf einen besonderen Amtmann in Staden einsetzen, die Schultheißen, Ratleute, Torhüter, Pförtner und Wächter stehen allerdings unter dem Befehl und der Gefolgschaft des Erzbischofs und seiner Amtleute. Wird jemand das Enthaltungsrecht in Staden gewährt, muss dies den Torhütern, Pförtnern und Wächtern angezeigt werden. Wer enthalten wird, muss für die Zeit der Enthaltung diesen Burgfrieden schriftlich beschwören.

Die Amtleute in Staden müssen den Burgfrieden persönlich beschwören und sich verpflichten, niemandem in Staden Schaden zuzufügen.

Erzischof Konrad, Herr Johann und Graf Diether geloben und schwören, den Burgfrieden unverbrüchlich zu halten und kündigen ihre Siegel an. Domdekan Eberhard und das Mainzer Domkapitel kündigen das großes [Kapitels]Siegel an.

[ohne Datum] [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Einreihung in das Jahr 1392 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 138 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3470 (Zugriff am 19.04.2024)