Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 141v [01]

Datierung: 1392

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Kraft, Gottfried, Ulrich, Friedrich und Albrecht von Hohenlohe verpfänden Erzbischof Konrad von Mainz bzw. seinem Stift ihre Burg und Stadt Weikersheim an der Tauber. 

Vollregest:

Kraft (Crafft), Gottfried (Gotfrid), Ulrich, Friedrich (Friderich) und Albrecht von Hohenlohe verpfänden kraft dieser Urkunde dem Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze), Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen, ihrem "lieben gnädigen" Herrn bzw. seinem Stift ihre Burg (burg) und Stadt Weikersheim (Wickersheim) an der Tauber (Tuber) samt Zubehör. 1.000 Gulden waren die Hohenlohe dem Bürgermeister, Rat und der Gemeinde der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rotenburg uff der Tube) schuldig gewesen und hatten sie ihnen auf Weikersheim verschrieben.

Der Erzbischof hat der Stadt Rothenburg nun die 1.000 Gulden bezahlt und die Schuldurkunde ausgelöst. Ebenso hat der Erzbischof der Stadt Nürnberg (Nurenberg) 4.200 Gulden für die Hohenlohe bezahlt. Für die Gesamtsumme von 6.400 Gulden [2] wird nun dem Erzbischof die Herrschaft Weikersheim mit allen Rechten, Erträgnissen und Einkünften verpfändet. Der Erzbischof ist berechtigt, die Herrschaft nach Belieben weiter zu verpfänden, die Lösungsmöglichkeit muss den Hohenlohern aber auch vom Nachinhaber garantiert werden. Die Lösungssumme beträgt grundsätzlich 6.400 Gulden. Sollten weitere nicht durch Bürgen abgesicherte Beträge auftauchen, die auf Weikersheim versetzt sind, wird der Erzbischof diese bei Bedarf auszahlen und auf die Pfandsumme schlagen.

[ohne Datum] [1]

Quellenkommentar:

[1] Die Einreihung in das Jahr 1392 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

[2] Die der Stadt Nürnberg geschuldete Summe wird im Text mit „vier und zwenczig hundert gulden“ (2.400) angegeben. Berücksichtigt man die Gesamtschuld, dürfte es sich um einen „Zahlendreher“ handeln.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 141v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3467 (Zugriff am 18.04.2024)