Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 130 [01]

Datierung: 27. Juni 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Brüder Wilhelm und Hans von Sassenheim und Wernher von Neunhausen, alle Edelknechte, bestätigen für sich und ihre Erben, dass sie sich mit Konrad, erwähltem Erzbischof von Mainz, auf ewig verbunden haben.

Vollregest:

Die Brüder Wilhelm (Wilhenn) und Hans von Sassenheim (Sassinheim) und Wernher von Neunhausen (Nunhusen), alle Edelknechte, bestätigen für sich und ihre Erben, dass sie sich mit Rat ihrer Freunde und kraft dieses Briefes mit Konrad, erwähltem Erzbischof von Mainz (Mencze), auf ewig verbunden haben.

Sie schwören allen mainzischen Amtsträgern in Burg (sloze, burg) und Stadt Bönnigheim (Bonnekeim) einen ewigen Burgfrieden, auch mit allen Einwohnern der Gemarkung. Sie werden den dortigen Amtleuten in allen Belangen helfen und beistehen und nichts gegen sie unternehmen. Sie werden auch den Bürgern und Holden (arme lute) keinerlei Schaden zufügen.

Sollte Streit in diesem Burgfrieden entstehen, werden sie nicht nur Selbsthilfe greifen, sondern sich binnen eines Monats auf einem dann anberaumten fruntlichen Gerichtstag, wenn nötig auch auf weiteren Folge-Tagen, einer gütlichen Einigung unterwerfen. Streiten sich ihre Bürger oder Holden mit ebensolchen des Erzbischofs wird der rechtliche Austrag gemäß dem Stadtrecht von Bönnigheim erfolgen.

Sie versprechen, keine Feinde des Erzbischofs und seines Stiftes in Bönnigheim aufzunehmen. Sollten sie Fremde empfangen, darf dem Erzbischof daraus kein Schaden entstehen. Sollte Mainzer Bürger oder Holden von solchen Gästen ubirstellet werden, Heu, Hafer oder Futter ereczet odir ir plunder genomen werden, wollen die Sassenheimer und Wernher dies auf Mahnung binnen eines Monats 'den Schaden kehren'. Sie sollen vorsorglich darauf achten, dass den Amtleuten, Bürgern, Knechten oder Holden des Erzbischofs so etwas nicht geschieht.

Die Holden und Knechte der Herren dürfen den mainzischen Leuten keinen Schaden zufügen. Sie müssen ihr Recht vor dem Gericht in Bönnigheim suchen. Jeglicher handfeste Streit (ufflauff) in Bönnigheim wird vom Stadtgericht geschlichtet, unrechte Gewaltanwendung gegen Untertanen des Erzbischofs ist untersagt.

Es ist vereinbart, dass die Herren künftig keine Tür (doer) über dem Burggraben mehr haben sollen noch eine bauen werden, es sei denn mit Willen und Wissen des Erzbischofs. Die Herren werden ihren Teil an Burg und Stadt Bönnigheim sowie am Dorf Erligheim (Erlenjeim) nicht veräußern, weder an Fürsten, Herren oder Städte noch an einen sonstigen Höherstehenden (ubirgenoß). Sie dürfen ihre Anteile an Bönnigheim und Erligheim aber an jemanden veräußern, der ihr genoß ist. Dieser muss diesen Burgfrieden dann beschwören. Alle ansässigen Untertanen der Herren müssen diesen Burgfrieden beschwören. Die sonstigen Rechte des Erzbischofs und seines Stiftes in Stadt und Land bleiben vorbehalten.

Die Herren versprechen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten. Sollten sie dies nicht tun und offen oder heimlich gegen den Erzbischof intrigieren, werden sie für erloß, meyneydig vnd rechtloiß erklärt und verlieren dauerhaft ihre Eigentums- und Besitzrechte an Bönnigheim und Erligheim.

Die Herren kündigen alle ihre Siegel an und bitten Herrn Engelhard zu Weinsberg (Winsp(er)g), den Mainzer Domherrn Albrecht Hofart (Hovarten), die Edelknechte Wipprecht Rüdt (Rude) von Bödigheim (Buddincken), die Brüder Hermann und Hans von Sassenheim gesessen zu Ußernburg (ußern burge) [Vorburg der Burg Collenberg?] und Fritz (Fricze) von Sassenheim gen. von Ingersheim (Ingirsheym) als Zeugen und zur Bestätigung ebenfalls ihre Siegel anzuhängen, was diese zusagen. Die Schultheißen, Richter und Bürger der Stadt Bönnigheim kündigen das Stadtsiegel an.

...geben ... 1390 an dem nehsten Mantage vor sand Peters und Pauls tage der heiligen zwolffboten. [1]

Quellenkommentar:

[1] dahinter, etwas abgesetzt „cu(m) festina(n)tia“

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 130 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3456 (Zugriff am 25.04.2024)