Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 111 [01]

Datierung: 5. Dezember 1391

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz verpfändet das erzbischöfliche Schloss und Amt Wörth und Obernburg mit allen Nutzungsrechten und Einkünften dem Heinrich von Gonsrade, seinem Burggrafen zu Miltenberg. 

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] verpfändet mit Willen und Wissen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer (mencze) Domkapitels das erzbischöfliche Schloss und Amt Wörth (zu Werde) und Obernburg mit allen Nutzungsrechten und Einkünften "in ampt(es) wise" dem Heinrich von Gonsrade (Gunsrade), seinem Burggrafen und "lieben Getreuen" zu Miltenberg. Ausgenommen sind die Höchste Buße (hoeste buße), die weiterhin ihm als Erzbischof zusteht und die 100 Gulden, die die Stadt jährlich nach Aschaffenburg (Aschaffinburg) zu entrichten hat, die in Zukunft dem Gerhard (Gerhart) von Hefftersheim ausbezahlt werden sollen.

Burggraf Heinrich hat ihm dafür 977 Gulden bezahlt, mit denen der Erzbischof das Schloss und Amt von Richard von Elme gelöst hat.

Burggraf Heinrich soll das Amt innehaben. Die 20 Malter Korn, zwei Fuder Wein und 50 Malter Hafer, die Richard von Elme jedes Jahr für die Burghut bekommen hatte, entfallen. Burggraf Heinrich und seine Erben können des Amtes erst entsetzt werden, nachdem die geschuldete Summe als Ganzes zurückgezahlt worden ist, was der Erzbischof jederzeit tun kann, wenn er dies vier Woche vorher schriftlich ankündigt. Das Geld ist auf Wunsch Burggraf Heinrichs entweder in Aschaffenburg oder in Gelnhausen (Geilnhusen) zurückzuzahlen. Danach ist diese Urkunde zurückzugeben und das Pfand freizugeben. Mainz darf während der Zeit der Verpfändung wir überall auch "gemeyne sture und bede" erheben. Burg Wörth will der Erzbischof auch während der Zeit der Verpfändung selbst "in unv(er)genglichem buwe" bewahren. 

Erzbischof Konrad kündigt sein Siegel an, Domdekan und Domkapitel das Kapitelsiegel.

- Datum Eltvil in crastino beate Barbare virginis anno ut supra [1391]

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 111 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3408 (Zugriff am 28.03.2024)