Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 106v [01]

Datierung: 8. September 1391

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bekennt für sich und sein Stift, dass ihm Graf Walram zu Nassau und dessen Ehefrau Bechte das Schloss Wiesbaden, Burg und Stadt, samt allem Zubehör verpfändet haben.

Vollregest:

Erzbischof Konrad von Mainz (Mencze), Erzkanzler des Heiligen römischen (romischen) reiches in deutschen (dutschen) Landen, bekennt für sich und sein Stift, dass sein "lieber Getreuer" Graf Walram zu Nassau (Nassauwe) und dessen Ehefrau Bechte das Schloss (sloß) Wiesbaden, Burg und Stadt, samt allem Zubehör für 7.500 Gulden ihm und dem Erzstift versetzt und verpfändet haben. 800 Gulden darf der Erzbischof verbauen. Diesbezüglich ist eine besiegelte Urkunde folgenden Wortlauts ausgestellt worden.

Walram Graf zu Nassau und seine Ehefrau Bechte bekennen für sich und ihre Erben, dass sie aus Geldnot mit Rat ihre Freunde und Getreuen dem Mainzer Erzbischof Konrad bzw. dem Stift Mainz für bereits gezahlte 7.500 Goldgulden, Mainzer Währung, das Schloss Wiesbaden, Burg und Stadt, mit allen Herrschaften, Rechten, Ländereien und Einkünften verpfändet haben. Der Graf gebietet allen zugehörigen Mannen und Burgmannen, den Schultheißen, Bürgermeistern und Schöffen, dem Erzbischof zu huldigen und künftig bis zur Lösung des Pfandes zu gewarten und gehorsam zu sein. Der Erzbischof soll 800 Gulden an Wiesbaden verbauen. Das Geld wird gemäß entsprechender Baurechnungen (rechenunge) mit der Hauptsumme bei einer Lösung erstattet.

 Graf Walram bzw. seine Erben können das Schloss ganz oder zur Hälfte jederzeit wieder lösen. Will der Graf die Hälfte des Schlosses lösen, muss er dies einen Monat vor dem St. Jakobstag [25. Juli] schriftlich ankündigen. Die Hälfte der Pfandsumme und des bereits nachweislich ausgegebenen Baugeldes sind dann spätestens am 25. August zurückzuzahlen. Danach wird das halbe Schloss ohne jede Einschränkung dem Eigentümer zurückgegeben. Danach wird ein Burgfrieden errichtet. Sollte Graf Walram die Hälfte erneut verpfänden wollen, darf er das nur an Erzbischof Konrad tun. Die Lösung der anderen Hälfte und eine mögliche erneute Verpfändung sind zu den gleichen Bedingungen möglich. Graf Walram kann das Pfand auch als Ganzes lösen, die Pfandsumme und das bis dahin ausgegeben Baugeld sind dann zum angegebenen Termin zu bezahlen. Danach dürfen die Grafen über Wiesbaden nach freiem Ermessen verfügen. Ist der Lösungswunsch ausgesprochen, darf der Erzbischof die Wiesbadener mit keiner Sonderschatzung mehr belegen. Das Lösungsgeld ist auf Wunsch des Erzbischofs in Mainz, Eltville (Eltvil) oder Bingen zu bezahlen. Danach wird diese Urkunde ungültig und muss zurückgegeben werden.

 Der Erzbischof soll die Wiesbadener bei ihren althergebrachten Rechten und Freiheiten bewahren und sie schützen und schirmen. Graf Walram und Bechte versprechen, alle Bestimmungen dieses Vertrages unverbrüchlich einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen bzw. unternehmen zu lassen. Sie kündigen beide ihre Siegel an. 

- Gegebin ... 1391 an uns(er) Frauwen tag zu latine gnant Nativitas.

Erzbischof Konrad, Domdekan Eberhard und das Domkapitel bestätigen den Vertrag. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, das Domkapitel zur Bestätigung seines Einverständnisses das große Kapitelsiegel. 

- Gegeben ... 1391 an uns(er) Frauwen Tage genant zu Latine Nativitas.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 106v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3400 (Zugriff am 29.03.2024)