Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 104v [02]

Datierung: 21. Dezember 1391

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bekennt, dass er den Brüdern Sifrid und Peter zum Paradise, Bürgern zu Frankfurt, 600 kleine rheinische Gulden, Frankfurter Währung, schuldet.

Vollregest:

[Erzbischof] Konrad [von Mainz] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dass er den Brüdern Sifrid und Peter (Pedir) zum Paradise, Bürgern zu Frankfurt (Franckfurde), bzw. deren Erben oder demjenigen, der diese Urkunde rechtmäßig in Besitz hat, 600 kleine rheinische Gulden, Frankfurter Währung, schuldet. Das Geld haben ihm die Brüder bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen.

 Das Geld wird in Frankfurt zurückgezahlt, und zwar an den folgenden sechs Fronfasten jeweils 100 Gulden. Bleibt eine Zahlung aus, können die Gläubiger das Geld auf Kosten des Erzstiftes bei Juden oder Christen leihen.

 Als Sachwalden setzt der Erzbischof seine »lieben Getreuen« die Edelknechte Hermann Schleris (Schelrijs), Vogt in Seligenstadt (Selginstad), Conrad Rabenold, erzbischöflichen Speiser sowie Rupprecht Ulner, dann Ospertus, seinen Siegler zu Mainz, die beiden Zollschreiber Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels) und Walther (Walthir) zu Lahnstein (Lanstein), sodann die drei Beseher Rudolf (Rudolff) in Gernsheim, Hermann Grumme (Grymme) in Lahnstein und Dieme in Ehrenfels.

Gerät Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Sachwalden mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt in ein von den Gläubigern angewiesenes Haus oder in eine öffentliche Herberge entsenden müssen. Die sollen dann solange in Frankfurt Einlager (leistunge) halten bis das Geld bezahlt ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Sollte eine Bürge sterben, das Land verlassen oder sein Amt verlieren, muss Mainz auf Mahnung binnen eines Monats einen gleichwertigen neuen Sachwalden ernennen. Geschieht dies nicht müssen die anderen Sachwalden dann binnen acht Tagen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht den Sachwalden, sie aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an.

 Die Sachwalden versprechen an Eides statt, alle vorstehenden Bestimmungen unverbrüchlich einzuhalten, keine Ausreden welcher Art auch immer vorzuschieben und sich nicht gegenseitig zu entschuldigen. Alle kündigen ihre Siegel an.

- Datum Solme ipsa die beati Thome apostoli etc. [13]91.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 104v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3397 (Zugriff am 29.03.2024)