Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 081v [01]

Datierung: 1391 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz schuldet Conrad von Erenberg und dessen Erben 800 Gulden wegen eines Drittels des Schlosses Allfeld, das er geerbt hat.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] schuldet Conrad von Erenberg und dessen Erben 800 Gulden wegen eines Drittels des Schlosses (slozes) Allfeld (Alnfeld), das er geerbt hat (daz an yn erstorben ist). Conrad hat das Drittel dem Erzstift zur Lösung übergeben. Elekt Konrad verspricht, auch im Namen seiner Amtsnachfolger bzw. des Stiftes Mainz (Mencze), die 800 Gulden am kommenden Martinstag [11. November] zu bezahlen.

Zur größeren Sicherheit stellt Elekt Konrad [namentlich nicht aufgeführte] Bürgen. Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen mahnen, die dann binnen acht Tagen Einlager in einer öffentlichen Herberge in Heilbronn (Heilprunnen), Wimpfen (Wympffen) oder Gundelsheim, der Erenberger entscheidet, halten sollen. Jeder Bürge muss einen Knecht und ein Pferd mitbringen. Sie sollen so lange in der "leistunge" bleiben, bis das ausstehende Geld samt etwaiger angefallener Kosten bezahlt worden ist. Ausfallende Pferde und Knechte sind binnen acht Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Elekt Konrad auf Mahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen binnen acht Tagen zum Einlager einreiten. Die Bürgen dürfen Leistungen nicht aufeinander übertragen. Pflichtvergessene Bürgen dürfen mit oder ohne Gericht gepfändet werden. Dadurch entstehende Kosten muss das Erzstift ersetzen. Elekt Konrad verspricht seinen Bürgen, sie gütlich ohne Eidesleistung aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Er kündigt sein Siegel an. Die [namentlich nicht aufgeführten] Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und kündigen jeder sein Siegel an.

 [Der Eintrag ist undatiert und durchgestrichen] 

Quellenkommentar:

[a] Die Zuordnung zum Jahr 1391 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 081v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3370 (Zugriff am 29.03.2024)