Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 083 [01]

Datierung: 1. Juli 1391

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz verpfändet dem Ritter Diether Rüdt, dessen Ehefrau Else und deren Erben das Amt auf dem Schloss Scheuerberg und in der Stadt Neckarsulm samt Zubehör.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] bzw. das Stift Mainz (Mencze) schulden dem Ritter Diether Rüdt (Ruden), dessen Ehefrau Else und deren Erben 4.000 Goldgulden, die sie ihm bar zum Nutzen des Stiftes geliehen haben. Mit Zustimmung des Domdekans Eberhard und des Domkapitels verschreibt Elekt Konrad ihnen kraft dieser Urkunde das Amt auf dem Schloss (sloz) Scheuerberg (Schurb(er)g) und in der Stadt Neckarsulm (Solme) samt Zubehör. Sie sollen dort als Amtleute so lange wohnen und amtieren bis Mainz das Amt mit 4.000 Goldgulden wieder auslöst.

Zusätzlich erhalten Diether und Else für die Dauer der Verschreibung jährlich aus der Kellerei Neckarsulm 100 Pfund Heller, Heilbronner (Helpprunner) Währung) für die Burghut, dazu sechs Fuder Wein, 100 Malter Korn, 100 Malter Hafer, Heilbronner Maß, 60 Hühner (hunre), vier Fuder Heu sowie die erzbischöfliche Fischerei auf dem Kocher (Kochen) zu Oedheim (Odeheim). Schließlich erhalten sie jedes Jahr an Martini [11. November] 200 Gulden aus der Kellerei Neckarsulm.

Elekt Konrad gebietet Heinrich von Hainstadt (Heynstad), seinem Keller in Neckarsulm, bzw. dessen Amtsnachfolgern, die Gelder auszubezahlen und die Güter auszuliefern, die 100 Gulden am Martinstag [11. November], den Wein am Michelstag [29. September], Korn und Hafer zwischen den beiden Frauentagen Assumptio [15. August] und Nativitas [8. September], das Heu im Heumonat (hauwe mand) [Juli], die Hühner zwischen Weihnachten und Fastnacht [Dienstag nach Estomihi im Februar] und die 200 Gulden an Martini. Die Leieferung muss spätestens einen Monat nach den genannten Terminen erfolgt sein. Der Keller soll ihnen auch die Fischerei in Oedheim übergeben.

Elekt Konrat gebietet seinem Keller, den Bürgermeistern, Schöffen (richt(er)n) und Bürgern, den Pförtnern, Torknechten und Wächtern zu Scheuerberg und Neckarsulm, Diether Rüdt als Pfandinhaber zu schwören und gehorsam zu sein. Sollten die Zahlungen und Lieferungen aus dem Amt nicht vollständig zu befriedigen sein, muss Elekt Konrad diese aus anderen Quellen garantieren. Er verspricht Diether und Else in allen Belangen, so lange die Verpfändung dauert, zu schützen und schirmen und nicht mit unberechtigten Forderungen zu beschweren. Diether hat im Gegenzug geschworen, dem Elekten Konrad mit Amt und Burgen zu gewarten und gehorsam zu sein, wie Amtleute dies gegenüber ihrem Herrn schuldig sind. Dies gilt auch dem Domkapitel gegenüber für den Fall, dass der Erzbischof in Gefangenschaft geraten oder zu Tode kommen sollte. Diether soll die Geistlichkeit und Klöster in seinem Amtsbereich schirmen und schützen, die Wälder und Hölzer hegen und nicht zulassen, dass sie gerodet und verkauft werden. Brenn- und Bauholz für den Amtssitz dürfen sie dagegen entnehmen. Gehen die Schlösser Scheuerberg und Solms in erzbischöflichen Kriegen ohne schuldhaftes Verhalten Diethers verloren, tut dies der Pfandschaft keinen Abbruch. Elekt Konrad wird bei der Rückgewinnung helfen und Diether und Else erneut als Amtleute einsetzen. Gehen die Schlösser aber in ihren Kriegen verloren, verlieren sie ihr Geld, es sei denn, es gelingt die Burgen zurückzugewinnen. Möchte Mainz das Amt mit Zahlung von 4.000 Goldgulden auslösen, muss dies ein Jahr vorher angekündigt werden. Ist das Geld bezahlt, fallen Amt, Gülten und Naturallieferungen an Mainz zurück. Diese Urkunde wird dann ungültig. Wollen Diether und Else ihr Geld wieder haben, muss dies ebenfalls ein Jahr vorher schriftlich angekündigt werden. Nach erfolgter Zahlung fällt das Pfand an Mainz zurück. Wird das Geld nicht bezahlt, dauert die Pfandschaft an.

Elekt Konrad versichert, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder geschehen zu lassen. Er kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen zum Zeichen ihres Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Datum Eltvil etc. Sabbato post festum virorum Petri et Paili apostolorum anno quo supra [1391].

Am selben Tag geben Diether Rüdt und Else dem Elekten Konrad ihren Revers.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 083 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3345 (Zugriff am 20.04.2024)