Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 082 [01]

Datierung: 30. Juni 1391

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden bei Contze Echter und dessen Erben.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] schuldet dem Contze (Cuntze, Conrad) Echter und dessen Erben 1.000 Goldgulden, die sie ihm für das Stift bar geliehen haben. Elekt Konrad und das Stift Mainz (Mencze) gewähren dem Contze dafür eine Gülte in Höhe von 100 Goldgulden, die jährlich Am Jakobstag [25. Juli] wahlweise in einer der Städte Erbach (Eberbach), Weinheim (Winheim) oder Rheinheim (Rynheim) kostenfrei ausgezahlt werden.

Zur größeren Sicherheit stellt Elekt Konrad Bürgen. Hat Mainz 14 Tage nach dem Jakobstag die Gülte noch nicht bezahlt, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann jeder einen Knecht oder ein Pferd nach Erbach, Weinheim (Wynheim) oder Rheinheim, Cuntze entscheidet, in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge schicken sollen, und dort so lange Einlager leisten, bis die Zahlung erfolgt ist. Ausfallende Pferde sind binnen acht Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss Mainz auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Nach Ablauf von zwei Jahren kann Cuntze sein Geld zurückfordern, muss dieses aber ein Vierteljahr vor dem Jakobstag mündlich oder schriftlich ankündigen. das Geld ist dann am Jakobstag zurückzuzahlen. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen so lange Einlager leisten. Will Mainz die Gülte mit 1.000 Gulden ablösen, muss Mainz dies ein Vierteljahr vorher ankündigen. Die Jahresgülte wird dann nur noch anteilmäßig ausbezahlt.

Elekt Konrad verspricht, vorstehende Abmachung unverbrüchlich einzuhalten, seinen Bürgen verspricht er, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er kündigt sein Siegel an. Die Bürgen Engelhard von Weinsberg (Winsperg), Schenk Conrad von Erbach (Erpach) der älteste, Conrad Herr zu Bickenbach der ältere, Schenk Johan Herr von Erbach, Schenk Conrad Herr zu Erbach und Ritter Eberhard von Hirschhorn, bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Datum Aschaffinburg Sabato ante diem beati Petri ad vincula anno quod supra [1391].

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 082 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3344 (Zugriff am 20.04.2024)