Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 079 [01]

Datierung: 13. Mai 1391

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bekennt, dass er zum Nutzen des Stiftes dem Edelknecht Henne Forstmeister und dessen Ehefrau Sijczel, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde eine jährliche Gülte verkauft hat.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] bekennt für sich und das Stift zu Mainz (Mencze), dass er zum Nutzen des Stiftes kraft dieser Urkunde dem Edelknecht (vesten knechte) Henne Forstmeister und dessen Ehefrau Sijczel, deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde eine jährliche Gülte in Höhe von 57 Gulden Geld, Frankfurter (Franckinfurt) oder Mainzer (Menczer) Währung, verkauft hat. Die Gülte wird auf dem Zoll und der Kellerei zu Aschaffenburg (Aschaffinburg) angewiesen. Im Gegenzug hat Elekt Konrad 570 Gulden von ihnen erhalten.

Der jeweilige Zöllner in Aschaffenburg erhält Anweisung, jedes Jahr am Michelstag [29. September] bzw. 14 Tage danach, die Gülte aus den Geldern des Zolls oder der Kellerei auszuzahlen.

Als Sicherheit setzt Elekt Konrad Bürgen.

Erhalten die Gläubiger ihr Geld nicht wie vereinbart, können sie die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Die Bürgen müssen dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Burg und Stadt Gelnhausen, in ein ihnen angewiesenes Haus oder eine Herberge entsenden. Diese müssen dort so lange Einlager halten (leisten) bis die ausstehende Zahlung zuzüglich etwaiger angefallener Kosten erfolgt ist. Ausfallende Pferde sind binnen acht Tagen zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Elekt Konrad auf Verlangen binnen 14 Tagen für gleichwertigen Ersatz sorgen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Die Gläubiger können ihr Geld nach Ablauf von drei Jahren jeweils am Michelstag [29. September] zurückfordern, müssen dies aber ein Vierteljahr vorher schriftlich oder mündlich ankündigen. Das Geld ist dann binnen 14 Tagen wahlweise in Frankfurt oder Gelnhausen zu erstatten. Geschieht dies nicht, können die Gläubiger die Bürgen in Anspruch nehmen. Mainz kann ebenfalls die Gülte unter Wahrung der gleichen Ansagefrist zum Michelstag zurückverlangen. Nach erfolgter Zahlung der 570 Gulden fällt die Gülte an Mainz zurück, muss diese Urkunde zurückgegeben werden. Elekt Konrad verspricht den Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Er sagt zu, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach der ältere, Konrad Herr zu Bickenbach der jüngere, Ritter Heinrich Groschlag (Graßlog), Ritter Herman von Karben, Wilhelm Weise, Gottfried (Godefrid) Meyn und Richwin Schelris (Schleriß) bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und versprechen, gute Bürgen zu sein und kündigen alle ihre Siegel an.

- [Geben] zu Erenfels am Phingestabend ... 1391.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 079 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3334 (Zugriff am 20.04.2024)