Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 067 [01]

Datierung: 24. Dezember 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Städte Miltenberg und Dieburg bekennen, dass sie der Frau Gertrud zu Rosenberg, Ehefrau Hermans zu Rosenberg, Bürgerin zu Frankfurt, mit Wissen und Willen Erzbischof Konrads von Mainz eine jährliche Gülte verkauft haben.

Vollregest:

Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger der Städte Miltenberg und Dieburg (Dieppurg), im Mainzer (Menczer) Bistum gelegen, bekennen, dass sie mit Wissen und Willen ihres »gnädigen Herrn« Konrad, des erwählten Erzbischof von Mainz (Mencze), der Frau Gertrud zu Rosenberg, Ehefrau Hermans zu Rosenberg sowie deren Söhnen Henne, Peder und Jeckel, alle Bürger zu Frankfurt, bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde, aber nur solange die vier leben, eine jährliche Gülte in Höhe von 104 kleinen schweren Gulden Geld für eine Geldsumme verkauft haben, die die Rosenberg ihnen geliehen und ausbezahlt haben.

Die Zahlung der jährlichen Gülte ist unanfechtbar. Sie wird in Raten auf Kosten der Städte im Haus der Rosenberg zu Frankfurt (Franckenfurd) geleistet oder an einem anderen ihnen angewiesenen Ort, der im Umkreis von einer Meile um die Stadt herum liegen muss. Zunächst werden 26 Gulden zu Mitfasten am Sonntag Letare bezahlt und 52 Gulden zur Zeit der darauf folgenden alten Frankfurter Messe am St. Johans Tag als er enthauptet wurde. Danach werden jedes Jahr an Mitfasten und zur Messezeit, spätestens acht Tage nach dem Termin, jeweils 52 Gulden bezahlt.

Stirbt einer der Rosenberg nach einem der beiden Zahlungsziele, so sollen die Städte den noch lebenden Erben, zwischen den beiden Zahlungszielen die Gülte nur noch anteilmäßig ausbezahlen, so als ob die Gülte "durch daz iare wochen gulde" wäre. Geraten die Städte in Zahlungsverzug, können die Gläubiger mit oder ohne Gericht Güter der Städte so lange pfänden, bis der ausstehende betrag samt möglicher angefallener Kosten bezahlt ist. Sollten den Rosenberg wegen der Gülte irgendein Ungemach entstehen, versprechen die Städte, dies abzustellen. Sie versprechen weiterhin, diese Abmachung unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder geschehen zu lassen. Die Städte bitten den erwählten Mainzer Erzbischof Konrad, als Bestätigung des Sachverhalts sein Siegel neben die beiden Städtesiegel an diese Urkunde zu hängen, was dieser zusagt. [a]

Quellenkommentar:

[a] Es steht MCLXXXXma. Kürzungen sind nicht zu erkennen. Da der Eintrag aber inmitten anderer Einträge aus dem Jahr 1391 steht, könnte die Jahresangabe vielleicht auch mit MCLXXXX(pri)ma, also 1391, aufgelöst werden.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 067 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3299 (Zugriff am 18.04.2024)