Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 062 [01]

Datierung: 1390 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz verschreibt dem Ritter Sifrid vom Oberstein das Amt Böckelheim samt allem Zubehör.

Vollregest:

[Elekt] Konrad [von Mainz] anerkennt die treuen Dienste, die sein "lieber Getreuer", der Ritter Sifrid vom Oberstein (Obirstein) ihm und dem Stift [Mainz] bisher geleistet hat und künftig noch leisten soll. Aus diesem Grund hat er ihm kraft dieser Urkunde das Amt Böckelheim (Beckelnheim) samt allem Zubehör verschrieben. Er soll es zu den gleichen Bedingungen innehaben, wie es Antelman (Anthelman) von Grasewege (G(ra)sewege), ehedem Burggraf auf Böckelheim, bis zu seinem Tod besessen hatte. Elekt Konrad will Ritter Sifrid zu Lebzeiten nicht von dem Amt entsetzen. Stirbt Ritter Sifrid, so sollen seine Witwe und seine dann noch lebenden Kinder noch einen Monat nach seinem Tod das Haus (hus) zu Böckelheim innehaben und darauf wohnen. Danach wird man sie und ihre Habe auf eine Burg ihrer Wahl im Umkreis von fünf Meilen Wegs geleiten. Wird er, Konrad, als Erzbischof konfirmiert oder gelangt auf andere Weise an das Erzstift, wird diese Abmachung erneuert werden. Mit einem Widersacher wird sich der Erzbischof erst dann sühnen, wenn diese Abmachung bestätigt worden ist. Elekt Konrad kündigt sein Siegel an.

[Ohne Datum]

Quellenkommentar:

[a] Die Zuordnung zum Jahr 1390 ergibt sich aus der Stellung des Eintrags im Ingrossaturbuch.

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Keine

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 062 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3294 (Zugriff am 29.03.2024)