Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 032 [01]

Datierung: 22. Mai 1390

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Konrad von Mainz bestätigt, dass das Mainzer Stift dem Ritter Walter von Kronberg und und dessen Ehefrau Getze 8.000 Gulden und 800 Gulden Jahresrente schuldig ist.

Vollregest:

Elekt Konrad von Mainz (Mencze) bestätigt auch im Namen seines Stiftes. Erzbischof Adolf von Mainz, sein Amtsvorgänger, ist dem Ritter Walter (Walther) von Kronberg (Cronenb(er)g) und dessen Ehefrau Getze (Getzeln) bzw. deren Erben 8.000 Gulden und 800 Gulden Jahresrente schuldig geblieben, wie das die besiegelten Urkunden besagen, die diesbezüglich ausgestellt worden sind.

Die erste Urkunde lautet: Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen, bzw. das Stift Mainz schulden dem Ritter Walter von Kronberg, unserm »lieben Getreuen«, dessen Ehefrau und Erben 4.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckinforter) und Mainzer (Menczer) Währung, die die Kronberger ihnen bar vor Ausstellung der Urkunde zum Nutzen des Stiftes geliehen haben. Mainz will das Geld in den vier Weihnachtstagen uber zwey jare zurückzahlen. Datum Eltvil in die sancti Thome appostoli 1385. [21. Dezember 1385]

Die andere Urkunde lautet: Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen, bzw. das Stift Mainz schulden dem Ritter Walter von Kronberg, ihrem »lieben Getreuen«, dessen Ehefrau Getzel, und deren Erben 4.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckinfurt(er)) oder Mainzer Währung, die sie ihnen bar vor Ausstellung dieser Urkunde zum Nutzen des Erzstiftes geliehen haben. Das Geld soll in den vier Weihnachtstagen "uber zwey jare" bezahlt werden.

- Datum Luterburg Dominica qua cantatur Misericordia Domini 1388.[12. April 1388].

Elekt Konrad übernimmt mit Einverständnis des Dekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels in aller Form den Wortlaut der beiden Urkunden seines Amtsvorgängers. Er verspricht die 800 Gulden Jahresgülte am St. Michelstag des Erzengels [29. September] und die 8.000 Gulden in den vier Weihnachtstagen danach zu bezahlen.

Wollen das Erzstift oder Walter von Kronberg die 8.000 Gulden weiter stehen lassen (laßen sten), sind weiterhin jedes Jahr 800 Gulden am Michelstag zu bezahlen.

Elekt Konrad stellt - wie sein Amtsvorgänger Erzbischof Adolf - zur Sicherheit Geiseln und Bürgen: seinen Bruder Engelhard Herr zu Weinsberg, Schenk (schengke) Eberhard (Ebirhard) Herr zu Erbach (Erpach), Landvogt des Landfriedens am Rhein (Rine) sowie Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach den älteren, seinen »lieben Oheim«.

Zahlt Mainz Gelder nicht vereinbarungsgemäß, , können die Gläubiger die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, müssen sich die Bürgen binnen acht Tagen persönlich und zusammen mit je zwei Knechten und drei Pferden entweder nach Kronberg (Croninberg), Reifenberg (Riffenb(er)g) oder nach Alt-Weilnau (Alden Wilnauwe), Walter entscheidet, in Geiselschaft begeben. Dort müssen sie in einer öffentlichen Herberge so lange Einlager halten, bis die ausstehende Schuld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten beglichen sind.

Ausfallende Knechte und Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss der Erzbischof nach entsprechender Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen sich die anderen Bürgen so lange in Geiselschaft begeben.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen.

Sind alle ausstehenden Gelder bezahlt, müssen die beiden erwähnten und die vorliegende Urkunde zurückgegeben werden.

Elekt Konrad gelobt, vorstehende Artikel unverbrüchlich zu halten. Seinen Bürgen sichert er zu, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Elekt Konrad kündigt sein Siegel an. Das Domkapitel kündigt das große Kapitelsiegel an. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- Der geben ist uff den heiligen Pingestag ... 1390.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 032 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3171 (Zugriff am 28.03.2024)