Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 150v [02]

Datierung: 25. Januar 1388

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Heinrich von Montfort.

Vollregest:

Heinrich von Montfort (Monfurd) bekennt für sich und seine Erben, dass er Erzbischof Adolf von Mainz, seinem "lieben gnädigen" Herrn, dessen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz seine Dörfer Duchroth (Rode) und Oberhausen (Obernhusen) und seinen Teil zu Montfort samt Zubehör und Hörigen (armenlude) und alles, was er auf der Seite des Rheines (Rynes), auf der Montfort liegt, besitzt, für 200 Gulden verpfändet hat. Der Erzbischof hat ihm das Geld bereits gezahlt. Erzbischof und Stift sollen das genannte Gut samt Nutzungen und Gefällen nutzen und nießen. Heinrich und seine Erben dürfen die armen lude in den Gerichten und Dörfern während der Dauer der Pfandschaft nicht schatzen oder belasten.
Heinrich und die Seinen können die Pfandgüter jederzeit mit 200 Gulden zurücklösen.
- Datum Bingen in die Conversionis sancti Pauli ... 1388.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 150v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8 (Zugriff am 19.04.2024)