Mainzer Ingrossaturbücher Band 11
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StA Wü, MIB 11 fol. 089
Datierung: 17. April 1386
Quelle
Aussteller:
Ausstellungsorte:
Archiv: Würzburg StaatsA
Weitere Überlieferung:
MIB 11 fol. 89-90
Geographische Bezüge:
Inhalt
Kopfregest:
Erzbischof Adolf von Mainz und Mertin von Hanstein bzw. Anna von Seebach einigen sich bezüglich des Schlosses Seebach.
Vollregest:
Ritter Heinrich und Hartung von Erffa, Brüder, sowie Luppold (Lupolt) von Hanstein (Hanenstein) bestätigen mit diesem Brief, das zwischen Erzbischof Adolf von Mainz, ihrem »lieben Herrn«, einerseits, und Mertin von Hanstein, Sohn des Luppold, und Anna, Tochter des verstorbenen Ritters Appel von Seebach (Sebeche), andererseits, eine Verabredung und ein Übereingekommen bezüglich des Schlosses Seebach zustandegekommen ist.
Erzbischof Adolf leiht aus besonderer Gnade, für sich, seine Nachkommen und das Stift wegen zu Mainz dem Mertin und der Anna das Schloss Seebach mit Gerichten, Dörfern, Gütern, Freiheiten, Kirchenlehen, Burglehen, Wäldern, Wasser, Weiden; Wiesen, Vorwerken, Äckern und mit allem anderen Zubehör, wo die gelegen oder wie die genannt sind, ersucht und unersucht, zu rechten erblichen Mannlehen. Sollten sie keinen Sohn hinterlassen, geht das Lehen an ihre Töchter und deren Kinder über.
Mertin und Anna und deren Erben müssen das Schloss samt seinem Zubehör von Erzbischof Adolf, seine Nachkommen und dem Stift zu Mainz zu rechtem Mannlehen tragen und mit eyden truwen gelobden und dinsten verdienen, wie ein Mann das seinem Herrn von Rechts wegen schuldig ist, ohne alle Arglist und Gefährde.
Sie haben das Schlosss Seebach ganz und zumal mit seinem Zubehör, so, wie es vorgeschrieben steht, von Erzbischof Adolf und seinem Stift empfangen und haben ihm und seinem Stift darüber gelobt und geschworen. Sie bestätigen, dass Schloss Seebach von Herrn Adolf, seine Nachkommen und seinem Stift zu Mainz zu rechtem Mannlehen rührt.
Geschehe es, dass Anna ohne Kinder stirbt, so erben die Söhne des Heinrich und des Hartung von Erffa. Sollten dieses keine Söhne haben, geht das Lehen an ihre Töchter und also fort. Diese sollen das Lehen dann zu rechtem Mannlehen haben, halten, tragen, empfangen und verdienen, ohne alle Gefährde und Arglist.
Erzbischof Adolf, seine Nachkommen und sein Stift zu Mainz sagen zu, die Erben und ihre Güter getreulich wie anderen erzbischöfliche und erzstiftische Mannen und Burgmannen zu schützen und zu verteidigen.
Weiterhin ist vereinbart, dass das Schlosss Seebach dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Stift, bzw. in Zeiten einer Sedisvakanz dem Domkapitel oder einem Vormund, als offenes Schloss auf ewig dienstbar sein muss. Der Erzbischof und die Seinen dürfen sich zu allen ihren und des Stiftes Notwendigkeiten, aus dem Schloss heraus und wieder hinein behelfen, wenn sie bzw. die Amtleute zu Rusteberg das schriftlich fordern. Ausgenommen von Aktionen sind die oben genannten Erben und Hans von Salza.
Wenn Erzbischof Adolf, seine Nachkommen und das Stift für sich die Öffnung des Schlosses beantragen, dürfen sie keine Pförtner, Turmknechte und Wächter auf Schloss Seebach mitbringen. Die, die dann das Schloss innehaben, dürfen das Schloss nicht beschädigen.
Sollte Schloss Seebach während einer Öffnung verloren gehen, müssen Erzbischof Adolf, seine Nachkommen und das Stift Mainz binnen zwei Monaten den vorgenannten Erben ein gleichwertiges Schloss einräumen, das im Umkreis von 8 Meilen von Seebach gelegen ist. Ansonsten sind sie verpflichtet, anderweitig Genüge zu leisten.
Beide Parteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass Seebach wieder zurückgewonnen und das Schloss wieder dem Erzbischof und seinem Stift zu ihren Rechten und den genannten Erben zu deren Rechten gestellt wird.
Sollten Mertin und Anna oder andere Erben das Schloss Seebach aus einer nachweisbaren Not heraus verpfänden, versetzen oder verkaufen müssen, muss Erzbischof Adolf das zulassen, doch dürfen Mertin und Anna das Schloss nicht an Fürsten, Herren usw. oder Leuten, die niedrig geboren sind, vergeben. Der mögliche Pfandnehmer oder Käufer muss dann Erzbischof Adolf, seinen Nachkommen und dem Stift vorher schwören und seine guten Briefe mit anhängendem Siegel geben.
Mertin und Anna haben Erzbischof Adolf in Treue gelobt und einen persönlichen Eid mit aufgereckten Fingern zu den Heiligen geschworen, alle vorgeschrieben Punkte und Artikel unverbrüchlich einzuhalten.
Heinrich Hartung und Luppold kündigen an, jeder ihr Siegel für Martin und Anna an diesen Brief zu hängen.
Datum Heilgenstad dominica qua cantatur Circumdederunt 1386.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Erffa: Heinrich von (Aussteller)
- Erffa: Hartung von (Aussteller)
- Hanstein: Luppold von (Aussteller)
- Mainz: Adolf I. [Eb. 1373/81-1390] (Nennung)
- Hanstein: Mertin von (Nennung)
- Seebach: Anna von (Nennung)
- Salza: Hans von (Nennung)
Ortsindex
- Seebach [Dorla] : Burg (Nennung)
- Heiligenstadt : Stadt (Ausstellungsort)
Körperschaften
- Rusteberg : Amt (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 11 fol. 089, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3185 (Zugriff am 06.10.2024)