Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 220 [01]

Datierung: 7. Januar 1390

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz erweist den Juden von Mühlhausen für 10 Jahre die Gnade, dass kein Weltlicher oder Geistlicher sie vor ein Gericht außerhalb der Stadt laden darf.

Vollregest:

L(ite)ra dat(a) judeis in Molhuß sup(er) p(ri)vileg(is) ad decem annos - Juden [a].

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] erweist in den kommenden 10 Jahren den Juden von Mühlhausen (Mulhusen) [in Thüringen] die Gnade, dass kein Weltlicher oder Geistlicher sie vor ein Gericht außerhalb der Stadt laden darf. Als alleinigen Richter hat der Erzbischof kraft dieser Urkunde den Propst "uff uns(er) frauwen brucken" bestimmt. Wer sie rechtlich belangen will, soll sie von unbescholtenen Christen oder Juden überführen lassen (mit unbesprochen cristen und juden uberzugen), wie dies bei Juden üblich ist. Als Gegenleistung sollen die Juden jedes Jahr zu Martini [11. November] 20 Gulden dem jeweiligen Erfurter Provisor bezahlen.

Der Erzbischof gebietet allen Pfarrern, "modelingen" [?] und Kaplänen im Bistum, in den genannten zehn Jahren keine richterlichen Ladebriefe oder Bannbriefe über die Mühlhäuser Juden ausstellen zu lassen. Es dürfen auch keine römische (romische) Briefe verkündet werden. Geschieht dies trotzdem, haben solche Schriftstücke keine Gültigkeit.

- Datum Erffurdie feria sexta post Epiphaniam domini 1390.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 220 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3143 (Zugriff am 18.04.2024)