Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 231v

Datierung: 18. Januar 1389

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei der Jüdin Czornlin, ehemals Ehefrau Viselius von Dieburg.

Vollregest:

L(ite)ra data Czornlin judee r(e)licte qu(on)da(m) Fisilius de Dyepburg super mille florenis - Jud [a]

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet der Jüdin Czornlin, ehemals Ehefrau Viselius (Fisilius) von Dieburg (Dyepurg), Bürger zu Frankfurt (Frankfurd), bzw. deren Erben 1.000 kleine Gulden, Frankfurter Währung, die sie ihm geliehen hat. Er will das Geld binnen zwei Jahren in Frankfurt in vier Raten zurückzahlen, alle halbe Jahre 250 Gulden. Jedes Jahr werden auf 100 Gulden 10 Gulden Zinsen (gesuche) fällig, die an den jeweiligen Zahltagen mit gezahlt werden.

Kommt Mainz mit einer Zahlung in Verzug, werden zusätzlich pro Woche für jeden ausstehenden Gulden zwei junge Heller Zinsen fällig. Als Bürgen setzt der Erzbischof seine "lieben Getreuen" den Ritter Heinrich Groschlag (Graslocke), Burggraf auf Starkenburg, Sifrid von Lindau (Lindauwe), Viztum im Rheingau (Rinckau), den Ritter Engelhard von Frankenstein (Frankst(ein)), Winter (Wint(er)) von Wasen (Wasine), Schultheiß in Frankfurt, Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechenb(ach)) den ältesten, Viztum zu Aschaffenburg, Ruprecht Ulner, Amtmann in Hofheim (Hofeheim), dann die Edelknechte Diether (Dyeter) Gans, Konrad Krieg (Kryeg), und Richwin Schelris (Schlerijs) sowie Antze, den erzbischöflichen Keller in Aschaffenburg.

Sollte Mainz nicht termingerecht zahlen und Czornlin nicht auf ihr Geld warten wollen, kann sie die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann umgehend einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt in eine ihnen angewiesene öffentliche Herberge zum Einlager (leistene) entsenden müssen. Ausfallende Pferde sind unverzüglich zu ersetzen. Die Bürgen müssen in Frankfurt bleiben, bis das ausstehende Geld samt möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten (zerunge unde bodenlone) bezahlt ist. Die ausgemachte Zahlung von Verzugszinsen bleibt von der Inanspruchnahme der Bürgen unberührt. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange zum Einlager einreiten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Wird die Urkunde beschädigt oder ein Siegel verletzt, verliert sie keineswegs ihre Gültigkeit. Der Erzbischof und seine Bürgen versprechen, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen vorzubringen. Die Bürgen kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Eltvil ipso die beate Prisce virginis [13]89.

Quellenkommentar:

[a] Die deutsche Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 231v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3129 (Zugriff am 28.03.2024)