Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 223v [02]

Datierung: 30. Mai 1389

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Prager Bürger Nickel Ortel.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] bekennt wegen des Fürsten und »lieben besonderen Freundes« Primislaus (Pr(i)m(i)sl(laus)) Herzog in Teschen (Tesschin), dem "lieben Besonderen" Nickel Ortel, Bürger in Prag (Prage) und dessen Erben 500 schwere kleine Goldgulden, Mainzer (Mencze) und Frankfurter (Franckfurd) Währung, schuldig zu sein. Erzbischof Adolf will dem Nickel, dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde das Geld in den Tagen der Frankfurter Alten Messe on Mainz zurückzahlen. Der Betrag soll dann quittiert und von den alten Schulden abgezogen werden, die der Erzbischof beim Herzog noch hat.

Der Erzbischof setzt als Bürgen: die beiden Zollschreiber Gerlach zu Lahnstein (Lanstein) und Heinrich zu Ehrenfels (Erenfels), beide seine "lieben Getreuen".

Zahlt Mainz nicht fristgerecht, kann Nickel die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen in die Stadt Mainz mit einem Knecht in eine ihnen angewiesene öffentliche herberge Einlager halten (infaren) müssen, wie dies Bürgen-Recht und Gewohnheit besagen. Im Einlager müssen sie so lange bleiben, bis Nickel sein Geld zuzüglich möglicher im Mahnverfahren entstandener Kosten bekommen hat. Die Bürgen können ihr persönliches Erscheinen durch Gestellung eines Knechts ablösen. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen oder des anderen Dienst übernehmen.

Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder wird seines Zollschreiberamtes entsetzt, muss sein Amtsnachfolger die Bürgschaftsverpflichtung übernehmen und diesen Brief mit einem durchgestochenen [?] besiegeln.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Verpflichtung und geloben, gute Bürgen zu sein. Sie kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Udenheim Dominica proxima post diem Ascensio Domini 1389.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 223v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3117 (Zugriff am 25.04.2024)