Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 196 [02]

Datierung: 10. August 1388

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Dietrich der Ältere, Herr zu Bickenbach, seine Ehefrau Agnese und sein Sohn Dietrich der Junge verkaufen dem Edelknecht Heinrich von Gonsrade, Burgmann zu Miltenberg, ihren Teil der Burg und Stadt Klingenberg .

Vollregest:

L(ite)ra q(uod) Diederc(us) de Bickenbach et uxor ei(us)  […] ve(n)dideru(n)t sua(m) q(ua)rta(m) p(ar)te(m) cast(ri) et opidi Clinge(n)b(er)g Hey(nrich) Gunsrode.

Wie Diederich von Bickenbach sein viertheil an Clingenberg Heinrich von Gonsrade v(er)kaufft hat. Bickenbach Clingenberg Gonsrade. [a]

Dietrich (Dieder(ich)) der Ältere, Herr zu Bickenbach, seine Ehefrau Agnese und sein Sohn Dietrich der Junge verkaufen für sich und ihre Erben kraft dieser Urkunde dem Edelknecht (vesten knechte) Heinrich von Gonsrade (Gunsrode), Burgmann zu Miltenberg, und dessen Erben ihren Teil, nämlich ein Viertel, der Burg (burge) und Stadt Klingenberg (Clingenburg) mit allem zugehörigen Besitzungen, Einkünften und Rechten, nichts ausgenommen, für 1.000  Gulden, die der Edelknecht ihnen bereits bar gezahlt hat.

Nach vier Jahren kann der Burgteil, wenn dies ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22.Februar] angekündigt wird, zurückgekauft werden. Das Geld ist dann wahlweise, Heinrich entscheidet, in Aschaffenburg, Miltenberg oder in Wertheim zu übergeben. Umgekehrt kann zu den gleichen Bedingungen Heinrich sein Geld zurückfordern. Die Rechte des Mainzer Erzbischofs [Adolf] und des Mainzer Stiftes bleiben gewahrt.

Gehen Burg oder Stadt Klingenberg vorher verloren, zahlen die Verkäufer dem Käufer die 1.000 Gulden binnen eines Vierteljahres zurück. Gelder für notwendige Bauten an der Burg werden beim Rückkauf erstattet.

Als Bürgen werden gesetzt: Graf Ludwig (Ludwige(n)) von Rieneck (Renecke), Conrad der Ältere von Bickenbach, „Vetter“ des Ausstellers, Schenk Eberhard (Ebirhard) von Erbach (Erpach) und Conrad der Junge, Herr zu Bickenbach, Bruder des Ausstellers. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder „[ist] sust zu arme worden“, muss nach Aufforderung binnen vier Wochen ein gleichwertiger Ersatzbürge gestellt werden. Bei Vertragsverletzung kann der Käufer die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Aschaffenburg, Miltenberg oder Wertheim in ein ihnen angewiesenes öffentliches Wirtshaus schicken und dort so lange verweilen, bis dem Käufer Genüge geschehen ist.

Ausfallende Knechte und Pferde sind unverzüglich durch gleichwertige zu ersetzen.

Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen.

Dietrich verspricht seinen Bürgen, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Alle Beteiligten versprechen, die Abmachung unverbrüchlich einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen bzw. unternehmen zu lassen..

Die Verkäufer und die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

[…] geben … 1388 ane sente Laurentien tage des heilgen merters.

 

Quellenkommentar:

[a] Die untere Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 196 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3090 (Zugriff am 28.03.2024)