Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

339 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 8.

StA Wü, MIB 11 fol. 036

Datierung: 13. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz, Graf Johan von Nassau sowie die Gemeinden Udenheim, Rheinsheim, Wiesental, Mingolsheim und Malsch verkaufen der Speyerer Bürgerin Margrethe Heilman eine jährliche Geltgülte.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer], des Heiligen Römischen (romischen) Reiches oberster Erzkanzler in Deutschen (dutschen) Landen, Vormund des Stiftes Speyer (Spire).

Graf Johan zu Nassau (Naßauwe) und die Schultheißen, Richter, Schöffen und die Bürger der Stadt Udenheim, dann die Schultheißen, Richter und Gemeinden der vier Dörfer Rheinsheim (Reinshein), Wiesental (Wisentan), Mingolsheim (Muengeltzhein) und Malsch (Malsche) bekennen, das zu ihrem Nutzen und dem des Stiftes Speyer ein rechter Kauf geschehen ist.

Bischof Adolf verkauft für sich, seine Nachkommen im Bischofsamt zu Speyer und die anderen Verkäufer, der Frau Margrethen Heilman, der Witwe des Holtmunt (Holtmuncz), Bürgerin zu Speyer, und ihren Erben eine jährliche Gülte in Höhe von 40 Goldgulden. Die Gülte wird gezahlt, da Margarethe dem Bischof und seinem Stift 400 Goldgulden geliehen hat. Die Gülte wird jährlich am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] in der Stadt Speyer an der Münze übergeben. Wird die Gülte nicht bezahlt, dienen die Güter der Stadt und der 4 Dörfer und deren andere Einkünfte im Stift als Unterpfand. Kein Umstand, kein Rechtsspruch u.a. darf gegen die Auszahlung des Geldes vorgebracht werden. Kommt Speyer doch in Zahlungsverzug, fällt, abgesehen von den Pfändern, nach Speyerer Stadtrecht und Gewohnheit eine Strafe in Höhe des zweifachen Zinses an.

Bischof Adolf und die anderen setzen der Margarethe und ihren Erben zu Bürgen: Hans von Gemmingen, Obersten Amtmann über das Bistum, Heinrich von Herbolzheim (Herboczhein), Vogt zu Deidesheim (Dydenshein), Edelknechte, Gerhard, Schaffner zu Hambach (Hambache) und Peter Muller, Vogt zu Kislau (Kyselauwe).

Zu Geiseln setzt der Bischof: Herman Keller, den Schultheiß, Heinz (Heincz) Breme, Walther Lancze, Hans Vogeler (Voegeler), Contz Veiste (Veyste) und [Endres] Egen, Richter, Contz Susser, Hans Muller (Mueller), seinen Bruder, Heinz (Heincz) Smit, Hennel [Koche], Brunig (Bruenig) Snider und Hans Zimmerman (Ziemerman) von der Gemeinde, Bürger zu Udenheim (Udenhein), Zolt Luder, den Schultheiß, Heintz Luder, seinen Bruder, Richter, Hennel Steube und Cuntzen den Swenckin man von Rheinsheim, Merckel den Schultheiß, Aberlin Merkelhus, Richter, Hans Belnheim und Heintz Wissen von Wiesental, Heintz, den Schultheißen, Herman Hetzel, Richter, Hans Wickenant und Wernher Wuste von Mingolsheim (Muengelczhein), Heintz Diyesheiner, den Schultheißen, Dieme (Dyeme) Hoffman, [...] Contz Hoffman und Gunther (Guenther) Hune (Huenne) von Malsch.

Kommen die Verkäufer in Zahlungsverzug können die Gläubiger den Bischof und den Grafen, die adligen Bürgen, und die Bürgen und unter den Geiseln zu Udenheim vier oder fünf und in den Dörfern zwei oder drei Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, womit dann alle Geiseln als gemahnt gelten.

Bischof Adolf und Graf Johann müssen dann zwei Knechte und zwei Pferde, die Bürgen je einen Knecht und ein Pferd binnen 8 Tagen nach Speyer in eine öffentliche ihnen angewiesene Herberge zum Einlager schicken. Die Geiseln müssen persönlich in Speyer in der selben Herberge erscheinen. Dort müssen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten (Botenlohn) getilgt sind.

Dienstuntaugliche Pferde müssen vom Besitzer ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, oder geht außer Landes, muss der Bischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen bzw. durch die Ortschaften stellen lassen, damit die Geiselzahl erfüllt wird. Geschieht dies nicht müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange einlager halten.

Erweisen sich Bürgen oder Geiseln als pflichtvergessen, ist es den Gläubigern erlaubt die Güter des Bistums, des Grafe Johan von Nassau, der beteiligten Ortschaften und solche des brechenden Bürgen oder der brechenden Geisel im Wert der ausstehenden Schuld zu pfänden, mit oder ohne Gericht, und die Pfänder an beliebige Orte wegzuführen. Dadurch setzen sich die Gläubigern nicht in Unrecht. Die pflichtvergessenen Bürgen und Geiseln werden für treulos und meineidig erklärt und verfallen dem ggf. in den Bann getan.

Alle Beteiligten versprechen, nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, Wenn diese Urkunde in irgendeiner Weise beschädigt wird, bleibt sie unverändert in Kraft.

Wollen die Gläubiger innerhalb der nächsten drei Jahre ihr Geld wiederhaben, muss Speyer das Geld samt der anteilig in diesem Jahr fälligen Gülte innerhalb eines halben Jahres in der Stadt Speyer zurückzahlen.

Wird Adolf binnen dieser drei Jahre einmütig zum Bischof gewählt oder kommt das Bistum in andere Hand, kann Merckel das Geld in der vorgeschriebenen Weise zurückfordern. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen und Geiseln auf Mahnung bis zur Erfüllung aller Forderungen Einlager halten.

Speyer kann seine Gülte jedes Jahr vor dem St. Johanstag Ewangeliste [27. Dezember] mit Zahlung von 400 Gulden zuzüglich der anteiligen Jahresgülte an der Münze in Speyer zurücklösen. Damit fallen auch die Unterpfande an Speyer zurück, wird diese Urkunde ungültig.

Alle Beteiligten versprechen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Vormund Adolf verspricht seinen Bürgen und Geiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Vormund Adolf und Graf Johan kündigen ihre Siegel an, ebenso die Stadt Udenheim ihr Stadtsiegel, und die Bürgen ihre Siegel. Die geistlichen Richter des Speyerer Stuhl hängen auf Bitte der vier Dörfer ihr Gerichtssiegel mit an.

- ...geben ... 1385 an sant Lucien dag der heiligen junkfrauwen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 036, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3070 (Zugriff am 29.03.2024)