Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 029

Datierung: 12. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz, Graf Johan zu Nassau, die Vorstände der Stadt Udenheim sowie der vier Dörfer Rheinsheim, Wiesental, Mingolsheim und Malsch verkaufen dem Speyerer Bürger Merckel Schallof eine jährlich Geldgülte.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz, Bischof von Speyer], des Heiligen Römischen (romichen) Reiches oberster Erzkanzler in Deutschen (dutschen) Landen, Vormund des Stiftes Speyer (Spire).

Graf Johan zu Nassau (Naßauwe) und die Schultheißen, Richter, Schöffen und die Bürger der Stadt Udenheim, dann die Schultheißen, Richter und Gemeinden der vier Dörfer Rheinsheim (Reynshein), Wiesental (Wisentan), Mingolsheim (Mingoltzhein) und Malsch (Malsche) bekennen, dass zu ihrem Nutzen und zum Wohl des Stiftes Speyer ein rechter Kauf geschehen ist.

Bischof Adolf verkauft für sich, seine Nachkommen im Bischofsamt zu Speyer und die anderen Verkäufer verkaufen dem Merckel Schallof, Bürger zu Speyer und dessen Erben eine jährliche Gülte in Höhe von 40 Goldgulden. Die Gülte wird gezahlt, da Merckel dem Bischof und seinem Stift 400 Goldgulden geliehen haben. Die Gülte wird jährlich am St. Johanstag Baptiste [24. Juni] in der Stadt Speyer an der Münze übergeben. Wird die Gülte nicht bezahlt, dienen die Güter der Stadt und der 4 Dörfer und deren andere Einkünfte im Stift als Unterpfand. Kein Umstand, kein Rechtsspruch u.a. darf gegen die Auszahlung des Geldes vorgebracht werden. Kommt Speyer doch in Zahlungsverzug, fällt, abgesehen von den Pfändern, nach Speyerer Stadtrecht und Gewohnheit eine Strafe in Höhe des zweifachen Zinses an.

Bischof Adolf und die anderen setzen dem Merckel und dessen Erben zu Bürgen: Hans von Gemmingen, sein Obersten Amtmann über das Bistum, Heinrich von Herbolzheim (Herbortzheim), Vogt zu Deidesheim (Dedensheim), Edelknechte, Gerhard, Schaffner zu Hambach und Peter Muller, Vogt zu Kislau (Kyselauwe).

Zu Geiseln setzt der Bischof: Herman Keller, den Schultheiß, Heinz (Heincz) Breme, Walter Lantz, Hans Vogeler, Cuntz Veiste und Endres Egen, Richter, Conutz Suser, Hans Muller, seinen Bruder, Heinz (Heincz) Smit, Hennel Koche, Brunmuth Snider und Hans Zimmerman von der Gemeinde, Bürger zu Udenheim (Udenhein), Zoltsluder, den Schultheiß, Heintze Luder, seinen Bruder, Richter, Hennel Steube (Steibe) und Cuntzen den Swenkin man von Rheinsheim, Merckel den Schultheiß, Aberlin Merckelhuse, Richter, Hans Belnheim und Heintz Wise von Wiesental, Heintz, den Schultheißen, Herman Hetzel, Richter, Hans Wigenant und Wernher Wuste von Mingolsheim, Heintz Didensheimer, den Schultheißen, Dieme Hofeman, Contz Hofeman und Gunther Hune von Malsch.

Kommen die Verkäufer in Zahlungsverzug können die Gläubiger den Bischof und den Grafen, die adligen Bürgen, und die Bürgen und unter den Geiseln zu Udenheim vier oder fünf und in den Dörfern zwei oder drei Geiseln schriftlich oder mündlich mahnen, womit dann alle Geiseln als gemahnt gelten.

Bischof Adolf und Graf Johann müssen dann zwei Knechte und zwei Pferde, die Bürgen je einen Knecht und ein Pferd binnen 8 Tagen nach Speyer in eine öffentliche ihnen angewiesene Herberge zum Einlager schicken. Die Geiseln müssen persönlich in Speyer in der selben Herberge erscheinen. Dort müssen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten, bis die Schuld samt möglicher im Mahnverfahren angefallener Kosten (Botenlohn) getilgt sind.

Dienstuntaugliche Pferde müssen vom Besitzer ersetzt werden.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, oder geht außer Landes, muss der Bischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen bzw. durch die Ortschaften stellen lassen, damit die Geiselzahl erfüllt wird. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen und Geiseln so lange einlager halten.

Erweisen sich Bürgen oder Geiseln als pflichtvergessen, ist es den Gläubigern erlaubt, die Güter des Bistums, des Grafen Johan von Nassau, der beteiligten Ortschaften und solche des brechenden Bürgen oder der brechenden Geisel im Wert der ausstehenden Schuld zu pfänden, mit oder ohne Gericht, und die Pfänder an beliebige Orte wegzuführen. Dadurch setzen sich die Gläubigern nicht in Unrecht. Die pflichtvergessenen Bürgen und Geiseln werden für treulos und meineidig erklärt und verfallen ggf. dem Bann.

Alle Beteiligten versprechen, nichts gegen die vorstehenden Abmachungen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, Wenn diese Urkunde in irgendeiner Weise beschädigt wird, bleibt sie unverändert in Kraft.

Wollen die Gläubiger innerhalb der nächsten drei Jahre ihr Geld wiederhaben, muss Speyer das Geld samt der anteilig in diesem Jahr fälligen Gülte innerhalb eines halben Jahres in der Stadt Speyer zurückzahlen.

Wird Adolf binnen dieser drei Jahre einmütig zum Bischof gewählt oder kommt das Bistum in andere Hand, kann Merckel das Geld in der vorgeschrieben Weise zurückfordern. Geschieht dies nicht, müssen die Bürgen und Geiseln auf Mahnung bis zur Erfüllung aller Forderungen Einlager halten.

Speyer kann seine Gülte jedes Jahr vor dem St. Johanstag Ewangeliste [27. Dezember] mit Zahlung von 400 Gulden zuzüglich der anteiligen Jahresgülte an der Münze in Speyer zurücklösen. Damit fallen auch die Unterpfande an Speyer zurück, wird diese Urkunde ungültig.

Alle Beteiligten versprechen, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen. Vormund Adolf verspricht seinen Bürgen und Geiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Vormund Adolf und Graf Johan kündigen ihre Siegel an, ebenso die Stadt Udenheim ihr Stadtsiegel, und die Bürgen ihre Siegel. Die geistlichen Richter des Speyerer Stuhl hängen auf Bitte der vier Dörfer ihr Gerichtssiegel mit an.

- Datum ... 1385 in die sancte Lucie virginis.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 029, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3068 (Zugriff am 18.04.2024)